Page 19 - Taxikurier März 2021
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(2) Von der Beförderung können vom Fahrer 4. des § 7 Abs. 5 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung
ausgeschlossen werden: mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt.
1. Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer
Getränke oder berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten. § 11 Inkrafttreten ⁄ Außerkrafttreten
(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten (1) Diese Verordnung tritt am 01.03.2021 in Kraft.
besteht nicht.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt Mün-
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen chen über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für
werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 25.10.2016 (MüABl.
zu befürchten sind. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.01.2019
(MüABl S. 100), außer Kraft.
§ 9 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer
den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein
anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahr-
gast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzu-
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führen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren
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(§ 10 BOKraft).
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
entgegen den Vorschriften
1. des § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht
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annimmt oder entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 mit dem Taxi
Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungs-
system oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Ver-
fügung steht und er von der Annahmepflicht nicht befreit ist.
2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Ausnahmetatbestand nach § 7
Abs. 2 vorliegt;
2. des § 7 Abs. 2 Satz 4 es unterlässt die Fahrgäste unaufge-
fordert vor Fahrtantritt über die Hinderungsgründe oder die
Befreiung zur Annahmepflicht von Kartenzahlungen zu infor-
mieren oder des § 7 Abs. 2 Satz 5 Fahrgästen die Ausnahme-
genehmigung zur Einsicht nicht aushändigt;
3. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Beträge bis zu 50,00 Euro nicht wechseln
kann oder des § 7 Abs. 4 Satz 2 Fahrten zum Zwecke des Geld-
wechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt;
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