Page 11 - Taxikurier Februar 2020
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RECHTSPRECHUNG
➔ ALLEINIGE HAFTUNG
Bei alleinigem Verschulden des Radfahrers an einem Unfall tritt einfache Betriebsgefahr des Pkw zurück.
Der Rechtsspruch: Alleinige Haftung des Radfahrers wegen Vorfahrtverstoßes.
Verschuldet ein Radfahrer allein einen Verkehrsunfall, weil er das
Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, so haftet er allein
für den Unfall. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter
dem Verschulden des Radfahrers vollständig zurück. Dies hat das
Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im
April 2015 kam es an einer Kreuzung zu einem Verkehrsunfall
zwischen einer Radfahrerin und einer Pkw-Fahrerin. Die Radfah-
rerin wollte nach links in eine Straße einbiegen und übersah da-
bei den von rechts kommenden Pkw. An der Kreuzung galt die
Vorfahrtsregelung rechts-vor-links. Da an dem Pkw ein Sachscha-
den entstand, klagte der Eigentümer gegen die Radfahrerin auf
Zahlung von Schadensersatz.
Das Landgericht Münster gab der Schadensersatzklage statt. Die
Radfahrerin habe die Vorfahrt der Pkw-Fahrerin missachtet und
dadurch den Unfall allein verschuldet. Die einfache Betriebsge- fertigt, die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurück treten
fahr des Pkw trete hinter dem gravierenden Verschulden der Rad- zu lassen.
fahrerin zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin
Berufung ein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei bei einem sich aus
§ 8 StVO (rechts-vor-links) ergebenen Vorfahrtsverstoß des
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Radfahrers, der ungeachtet des sich aus der bevorrechtigten
Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Radfahre- Straße nähernden Fahrzeugs die Straße mit seinem Fahrrad über-
rin zurückzuweisen. Sie hafte allein für den Verkehrsunfall. Ihr quert hat, in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers
sei derart erhebliches Eigenverschulden am Zustandekommen des auszugehen, wenn ein Verschulden des Kfz-Fahrers nicht fest-
Unfalls anzulasten, dass eine Haftung des Klägers ausgeschlos- stellbar ist.
sen sei. Zu Lasten des Klägers sei allein die einfache Betriebs-
gefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. In Anbetracht des Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.01.2018
erheblichen Eigenverschuldens der Radfahrerin sei es gerecht- – 7 U 44 ⁄ 17 –
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