Page 17 - Taxikurier Januar 2022
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           Überschrittene Fahrleistung in der Kaskoversicherung


           LG Koblenz zum Verhältnis von Verstoß und Vertragsstrafe

           Kann die Versicherung auf Grund ihrer Allgemeinen Bedingungen
           für die KFZ­Versicherung (AKB) eine Vertragsstrafe verlangen,
           wenn ein Versicherungsnehmer die im Ver sicherungs vertrag ver­
           einbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschreitet und dies   Versicherungsnehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versi­
           nicht anzeigt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu   chertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessen niedrige
             beantworten.                                     Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige
                                                              Versicherungsprämie zu zahlen.
           Der Beklagte versicherte sein KFZ bei der Klägerin im Rahmen einer
           Kaskoversicherung. Als maximale Fahrleistung waren 15.000 km
           pro Jahr vereinbart. Im Rahmen einer Unfallregulierung fiel der   Unverhältnismäßige Vertragsstrafe bei Überschreitung
           Klägerin auf, dass diese Jahresfahrleistung durch den Beklagten   der Jahresfahrleistung
           überschritten worden war. Die Klägerin verlangte daraufhin auf
           Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die   Auch entspricht eine Vertragsstrafe grundsätzlich den Musterbe­
           KFZ­Versicherung (AKB) von dem Beklagten eine Vertragsstrafe   dingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirt­
           von 500 Euro.                                      schaft (GDV). Die hiesige Regelung wich allerdings ganz erheblich
                                                              von diesen Musterbedingungen ab. Diese sehen eine Vertragsstrafe
                                                              nämlich nur bei Vorsatz vor. Bei einem vorsätzlichen Verstoß
           Vertragliche Folgen bei Überschreiten prinzipiell zulässig  hätte die Kammer gegen die Höhe der Vertragsstrafe auch keine
                                                              Bedenken, da diese um ihre Druck­ und Kompensationsfunktion zu
           Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, da die zugrun­  erfüllen, auch spürbar sein muss. Die hier streitgegenständlichen
           deliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AKB) nach An­    Allgemeinen Bedingungen für die KFZ­Versicherung stellten jedoch
           sicht der Kammer hinsichtlich der Vertragsstrafenregelung gegen     auf eine bloß schuldhafte Nichtanzeige ab und sahen damit auch
           § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen und die Regelung   bei (einfach) fahrlässigem Verhalten eine Vertragsstrafe in dieser
           daher unwirksam ist. Die Vertragsstrafe benachteiligt den Versiche­  Höhe vor. Dementsprechend wäre hier bei der erforderlichen abs­
           rungsnehmer nach Ansicht der Richter unangemessen, da diese die   trakten, vom Einzelfall gelösten Betrachtung nach den streitge­
           Höhe der Vertragsstrafe im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen   genständlichen AKB bereits bei einer fahrlässigen Nichtanzeige
           Folgen für den Vertragspartner für unverhältnismäßig erachteten.   von einer Überschreitung der Jahresfahrleistung von nur einem
           Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die zu Grunde     Kilometer und einem deshalb zu niedrig angesetzten Beitrag von
           gelegte Fahrleistung mit Prämienvorteilen korrespondiert und eine   0,01 Euro eine Vertragsstrafe von 500 Euro verwirkt. Bei einem
           Änderung der Bemessungsgrundlage, mithin eine Erhöhung der   einfach fahrlässigen Verstoß steht diese Höhe der Vertragsstrafe
           Fahrleistung zu einer neuen Berechnung wegen der Erhöhung des   im Hinblick auf das ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes
           Risikos infolge der erhöhten Fahrleistung führt. Eine Sanktion für     jedoch außer Verhältnis zu dessen Folgen.
           die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung sieht die Kammer da­
           her grundsätzlich auch nicht als unbillig an, da es sonst jedem   (Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.09.2021 – 16 S 2 ⁄ 21)






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