Page 23 - Taxikurier Juni 2023
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
WAS BEDEUTET DIE PFLICHT ZUR LIEFERUNG
VON MOBILITÄTSDATEN FÜR DIE UNTERNEHMER?
Das Bandwurmwort „Mobilitätsdatenbereitstellungsver- Spätestens an dieser Stelle werden sich viele fragen, bin ich
pflichtung“ haben wohl die meisten schon irgendwie mal eigentlich Informatiker oder bin ich Taxiunternehmer? Nun, eine
gehört, was diese Pflicht aber für die Unternehmer bedeu- Erleichterung gibt es schon mal für Einzelunternehmer ohne
tet, das ist weitgehend Niemandsland. Versuchen wir eine ei gene Mitarbeiter oder Soloselbstständige. Diese sind von der
Aufklärung: die bisher nicht bußgeldbewehrte Pflicht der Bereitstellungsverpflichtung komplett ausgenommen, sie können
Unternehmer aller Verkehrsarten und Verkehrsformen zur sich aber freiwillig an der Datenbereitstellung beteiligen.
Bereitstellung von Mobilitätsdaten ist mit dem novellierten
PBefG neu geschaffen und diese Pflicht gilt im Grundsatz Die zweite Erleichterung betrifft alle Unternehmer. Alle Unterneh-
seit August 2021. mer sind nämlich berechtigt, sich bei der Datenbereitstellung
eines Erfüllungsgehilfens zu bedienen. Das können gewerbliche
Der dahinterstehende Zweck liegt darin, eine bessere Kontrolle Spezial-Anbieter oder auch Software-Ausrüster sein. Bei vielen
von PBefG-Vorgaben, insbesondere auch der Rückkehrpflicht von liegt es nahe, dass die Taxizentrale, die im Regelfall sowieso die
Mietwagen, zu ermöglichen. Die Mobilitätsdaten sollen zudem bereitzustellenden Daten hat oder diese leicht ermitteln kann,
den Ländern und Kommunen eine effektive Verkehrslenkung im diese Aufgabe für die ihr angeschlossenen Unternehmen überneh-
Interesse der Umweltverträglichkeit ermöglichen. Diese absolut men kann. Wenn sie dazu bereit ist, braucht es eigentlich nur
zu unterstützenden Zielsetzungen werden nach Gesetz und der noch einer Vereinbarung darüber, dass sie die Eigenschaft des
zwischenzeitlich dazu erlassenen Mobilitätsdatenverordnung so Erfüllungsgehilfens übernehmen soll und den Nachweis und die
umgesetzt, dass die Mobilitätsdaten in festgesetzten Datenforma- Erklärung des Erfüllungsgehilfens, dass die Mobilitätsdaten aus-
ten bei dem sog. Nationalen Zugangspunkt (NAP) abzuliefern sind. schließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen
Dieser NAP wird von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) Zugangspunkt übermittelt werden. Der Erfüllungsgehilfe hat ferner
betrieben, die als zentrales Daten-Eingangstor ein Portal einge- gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt ebenfalls elektronisch
richtet hat. Dieses ist mit zahlreichen weiterführenden Informa- einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten bereitgestellt
tionen unter https://mobilithek.info zu erreichen. werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rück-
meldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung die-
Hinsichtlich der bereitzustellenden Daten wird ser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.
grundsätzlich unterschieden zwischen statischen und
dynamischen Mobilitätsdaten: Soweit ein Einzelunternehmer ohne eigene Mitarbeiter sich frei-
willig an der Datenbereitstellung beteiligen will, kann er sich
➔ statische Daten sind allgemeine, bei Änderung zu natürlich auch eines Erfüllungsgehilfens bedienen. Das Verfahren
aktualisierende, Daten unter anderem zu Unternehmer- ist so weit dasselbe wie beim verpflichteten Unternehmer, nur
namen und dessen Kontaktdaten, Bediengebiet und muss vom Erfüllungsgehilfen zusätzlich ein Nachweis über die
-zeiten, Standorte, Preisen, Buchungs- und Bezahl- Einwilligung des Unternehmers zur Verwendung seiner personen-
möglichkeiten, Barriere freiheit und Umweltstandard bezogenen Daten geführt werden.
der Fahrzeuge
➔ dynamische Daten sind Verfügbarkeits- und
Auslastungsdaten. Der Autor:
Rechtsanwalt Thomas Grätz
ist seit über 30 Jahren mit
Personenbeförderungsrecht
befasst und war Geschäftsführer
vom damaligen Taxi-Bundes-
verband BZP. Bekannt ist auch
sein PBefG- Standardwerk
„Fielitz ⁄ Grätz“.
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