Page 39 - Taxikurier Oktober 2023
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WICHTIGE INFORMATIONEN


           Keine Unwirksamkeit des Kaskoversicherungsvertrags  ➔ AUS DEM POLIZEIBERICHT
           Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers.
           Zwar sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder eines
           nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßen-  Zahlstreit (Altstadt)
           verkehr verboten. Daraus folge aber kein Verbot, dass ein solches
           Fahrzeuge nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert wer-  Am Sonntag, 06.08.2023, gegen 1.10 Uhr, kam es zu einer verba-
           den dürfe. Der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen,   len Auseinandersetzung zwischen einem 45-Jährigen mit Wohnsitz
           nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßen-  in München und einem Taxifahrer. Der 45-Jährige wollte nach der-
           verkehr fernzuhalten, werde dadurch nicht vereitelt. Es bestehe   zeitigem Kenntnisstand zuvor in einen Nachtclub gefahren werden.
           zulassungsrechtlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines   Während der Fahrt entwickelte sich jedoch eine verbale Uneinig-
             Kaskovertrags.                                   keit zwischen dem 45-Jährigen und dem Taxifahrer, weshalb der
                                                              Taxifahrer anhielt und eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife
                                                              um Hilfe bat.
           Berufen auf Leistungsfreiheit
                                                              Der 45-Jährige weigerte sich den Fahrtpreis zu begleichen und
           Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfe es nicht der   verhielt sich sehr aggressiv. Im weiteren Verlauf ging er einen der
             Unwirksamkeit des Vertrags. Denn jedenfalls bei Eintritt von   Polizeibeamten zudem körperlich an und leistete Widerstand ge-
             Schäden, die gerade auf derjenigen Beschaffenheit des Fahrzeugs   gen die anschließenden polizeilichen Maßnahmen. Der 45-Jährige
           beruhen, die auch der Zulassungsfähigkeit entgegenstehen,    wurde daraufhin auf eine Münchner Polizeiinspektion verbracht.
           werde sich der Versicherer regelmäßig mit Erfolg gemäß § 26   Nach Abschluss aller polizeilichen Maßnahmen wurde der 45-Jähri-
           Abs. 1 VVG auf Leistungsfreiheit berufen können.   ge wieder entlassen. Die weiteren Ermittlungen werden durch das
                                                              Kommissariat 67 geführt.

           Möglichkeit einer Ruheversicherung wird nicht angezweifelt  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet. Er wurde
                                                              dem Ermittlungsrichter im Polizeipräsi dium München  vorgeführt.
           Zudem gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass die Allgemei-  Die Ermittlungen zum genauen Unfallhergang werden durch die
           nen Bedingungen für die Kfz-Versicherung die Möglichkeit einer   Münchner Verkehrspolizei übernommen.
           Ruheversicherung für ein nicht zugelassenes Fahrzeugs einräumt.
           Bislang habe niemand die Auffassung vertreten, dass eine solche   Zeugenaufruf:
           Regelung unwirksam sei, weil sie dem Zweck des straßenverkehrs-
           rechtlichen Betriebsverbots widerspreche.          Personen, die sachdienliche Hinweise zum Unfallhergang machen
                                                              können, werden gebeten, sich mit dem Unfallkommando, Tegern-
           (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.07.2023 – 11 U 109 ⁄ 22)   seer Landstraße 210, 81549 München, Telefon (089) 6216-3322,
                                                              in Verbindung zu setzen.








                                                              Wir danken der Pressestelle des Polizeipräsidiums München
                                                              für die zur Verfügung gestellten Textvorlagen.














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