Page 38 - Taxikurier Oktober 2023
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Ausweisung einer neuen Fußgängerzone –
           Keine Beschränkung des Verkehrs ohne qualifizierte
             Gefährdungslage


           Fußgängerzone „Deutzer Freiheit” in Köln
           voraussichtlich rechtswidrig

             Die Ausweisung einer Fußgängerzone in der Straße „Deutzer
             Freiheit” und die damit verbundene weitgehende Sperrung der
             Straße für den Kraftfahrzeugverkehr ist voraussichtlich rechts-
             widrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

           Bereits im Juni 2022 hatte die Stadt Köln Teile der Straße „Deut-  Qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder
           zer Freiheit” als Fußgängerzone ausgewiesen. Diese Entscheidung     Leichtigkeit des Verkehrs nicht dargelegt
           ging zurück auf einen Bürgerantrag der Bürgerinitiative „Deutzer
           (Auto)Freiheit” aus dem Jahr 2019 und auf einen Beschluss der   Eine solche qualifizierte Gefährdungslage für die Sicherheit oder
           Bezirksvertretung Innenstadt aus Dezember 2021. Danach sollte   Leichtigkeit des Verkehrs hat die Stadt Köln jedoch nicht ansatz-
           durch den ursprünglich für 12 Monate angesetzten Verkehrsversuch   weise dargelegt. Die Erhöhung der allgemeinen Lebens- und Auf-
           getestet werden, wie sich die autofreie „Deutzer Freiheit” auf die   enthaltsqualität sowie die Belebung der Geschäfte und Gastrono-
           Lebensqualität der Anwohner in Deutz, auf die zukunftsfähige   mie sind keine straßenverkehrsrechtlich relevanten Schutzgüter.
             Entwicklung des Veedels und auf die Belebung der Geschäfte und   Das dokumentierte Unfallgeschehen mit vier bis fünf Unfällen pro
           Gastronomie auswirkt. Zudem erwartete man einen positiven   Jahr ist ebenfalls unauffällig, zumal unter Berücksichtigung der
             Beitrag zum Klimaschutz durch die Reduktion des motorisierten   Tatsache, dass die Straße „Deutzer Freiheit” in der großstädtischen
           Individualverkehrs.                                Innenstadtlage der Stadt Köln liegt. Gegen den Beschluss steht
                                                              den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungs-
                                                              gericht in Münster entscheiden würde.
           Einsatz straßenverkehrsrechtlicher Instrumente
           nicht gerechtfertigt                               (Verwaltungsgericht Köln,
                                                              Beschluss vom 02.08.2023 – 18 L 823 ⁄ 23)
           Dem hiergegen eingelegten Eilantrag eines Anliegers aus Mai 2023
           hat das VG nun stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die
           Stadt Köln hat die Fußgängerzone im nach wie vor andauernden   Fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hindert nicht
           Verkehrsversuch mittels mehrerer verkehrsrechtlicher Anordnungen   Wirksamkeit eines Kaskoversicherungsvertrags
           eingerichtet und sich damit straßenverkehrsrechtlicher Instrumen-
           te bedient. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lagen je-
           doch nicht vor. Denn die Straßenverkehrsbehörden können die   Anspruch auf Versicherungsschutz
             Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Grün-
           den der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder   Die fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hat keinen
           verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote   Einfluss auf die Wirksamkeit eines Kaskoversicherungsvertrags.
           des fließenden Verkehrs dürfen zudem nur angeordnet werden,   Daher besteht Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann,
           wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine quali-  wenn das versicherte Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist. Dies
           fizierte Gefahrenlage besteht. Besondere örtliche Verhältnisse,    hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
           die zu der genannten Gefahrenlage führen, können z.B. die Stre-
           ckenführung, der Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte   In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer ei-
           Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), die dort anzutref-  nes Motorrads seine Teilkaskoversicherung wegen des angeblichen
           fende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfall-  Diebstahls des Motorrads. Die Versicherung lehnte eine Schadens-
           zahlen sein.                                       regulierung unter anderem mit dem Hinweis ab, dass das Motorrad
                                                              für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der
                                                              Versicherungsvertrag sei daher unwirksam. Das Landgericht Verden
                                                              folgte dieser Ansicht und wies daher die Klage des Versicherungs-
                                                              nehmers ab. Dieser legte Berufung ein.






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