Page 10 - Taxikurier März 2020
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RECHTSPRECHUNG


             ➔ URTEILE                                         densersatz zu. Die Beklagte habe den Unfall allein verschuldet,
                                                               da sie in schwerwiegender Weise gegen § 14 Abs. 1 StVO ver-
                                                               stoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse sich ein Ein- oder
                                                               Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Ver-
            Kollision mit öffnender Fahrzeugtür: Seitenabstand    kehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Ein- oder Aus-
            von 80 cm bei Fahrbahnbreite von 3,50 m ist ausreichend  steigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche
                                                               der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfalts-
                                                               pflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Diesen An-
                                                               scheinsbeweis habe die Beklagte nicht entkräften können.
                                                               Seitenabstand von 80 cm ausreichend

                                                               Der Klägerin sei dagegen nach Ansicht des Landgerichts kein
                                                               Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Sie habe insbesondere einen
                                                               ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Zwar bestehe für die
                                                               Angemessenheit des Abstands kein feststehendes Maß. Sie sei
                                                               vielmehr abhängig von den jeweiligen Umständen. Jedenfalls
                                                               sei ein Seitenabstand von 80 cm bei einer hier vorliegenden
                                                               Fahrbahnbreite von etwas weniger als 3,50 m ausreichend.

                                                               Alleinhaftung der Aussteigenden

                                                               Die Beklagte hafte demnach allein für die Unfallfolgen, so das
                                                               Landgericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Klägerin einen
                                                          istockphoto  allenfalls geringfügigen Verstoß gegen den einzuhaltenden
                                                                 Seitenabstand begangen hätte. Denn das rücksichtslose und
                                                               plötzliche Türöffnen durch die Beklagte, die das herannahende
                                                               Fahrzeug durch einen gebotenen Schulterblick vor dem Tür-
                                                               öffnen hätte sehen können, wiege derart schwer, dass selbst
            Aussteigende Fahrzeugführerin haftet allein        ein geringes Mitverschulden der Klägerin dahinter zurücktreten
            für Unfallfolgen                                   würde.

            Ein Seitenabstand von 80 cm für das Vorbeifahren an einem   Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.09.2017
              parkenden Fahrzeug ist jedenfalls bei einer Fahrbahnbreite    – 13 S 69 ⁄ 17 –
            von 3,50 m ausreichend. Kommt es dabei zu einer Kollision
            mit einer öffnenden Fahrzeugtür, haftet die aussteigende
            Fahrzeugführerin allein. Dies hat das Landgericht Saarbrücken   Bußgeldbehörde darf Verfahren nicht vorschnell einstellen
            entschieden.                                       und Fahrzeughalter Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen
            In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen zwei Fahrzeu-
            gen zu einem Verkehrsunfall als die Halterin eines am rechten   Strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage
            Straßenrand geparkten Fahrzeugs ihre Fahrzeugtür öffnete und
            dadurch mit gerade ein an dem parkenden Fahrzeug vorbeifah-  Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner
            rendes Fahrzeug kollidierte. Ein Sachverständiger stellte später   beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit sei-
            fest, dass die Fahrzeugtür um 85-90 cm geöffnet wurde und    nem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von
            der Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 80 cm   seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeld-
            betrug. Die Halterin des vorbeifahrenden Fahrzeugs klagte   behörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Hal-
            schließlich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht   ter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr
            Lebach gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung   muss die Behörde zunächst die Söhne des Halters befragen.
            der  Beklagten.                                    Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

            Anspruch auf Schadensersatz bestand                Im zugrunde liegenden Streitfall wurde mit dem Kraftrad des
                                                                 Klägers am 13. Juli 2018 innerorts die zulässige Höchstge-
            Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des   schwindigkeit von 30 km ⁄ h um 33 km ⁄ h überschritten. Auf den
            Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklag-  in der Verwaltungsakte befindlichen Radarfotos ist das Gesicht
            ten zurückzuweisen. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Scha-  des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen.






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