Page 11 - Taxikurier März 2020
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In dem sich anschließenden Bußgeldverfahren teilte der Kläger   der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen
            der Bußgeldstelle mit, dass er nicht der verantwortliche Fahr-  würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehal-
            zeugführer sei, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das   ten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar
            Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache   als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst – gegebe-
            er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Buß-  nenfalls unter Einschaltung der Polizei – weitere Befragungen
            geldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Gegenüber dem   und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsver-
            Kläger wurde für die Dauer von 15 Monaten die Führung eines   fahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann
            Fahrtenbuchs angeordnet.                           einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese
                                                                 ergebe.
            Fahrzeughalter ergebt Klage gegen Fahrtenbuchauflage
                                                               Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.12.2019
            Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage   – 4 K 773 ⁄ 19.KO –
            und trug im Wesentlichen vor, dass der Beklagte nicht alle an-
            gemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen
            habe. Er habe sich nicht lediglich auf sein Zeugnisverweige-  Regelung der Münchener Taxiordnung über
            rungsrecht berufen, sondern den Kreis der möglichen Fahrer auf   Standplatzpflicht für Taxen unwirksam
            zwei Personen – seine beiden Söhne – eingegrenzt. Der Beklag-
            te hätte problemlos durch deren Anhörung versuchen können,
            den tatsächlichen Fahrer festzustellen. Es sei nicht ausge-  Personenbeförderungsgesetz enthält keine
            schlossen, dass einer seiner Söhne bei einer solchen Befragung   Verordnungsermächtigung zur Regelung einer
            den Verkehrsverstoß eingeräumt hätte. Dem trat der Beklagte   Standplatzpflicht für Taxen
            insbesondere mit dem Einwand entgegen, dass die Bußgeld-
            stelle nicht verpflichtet gewesen sei, die beiden Zwillingssöhne   Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Perso-
            des Klägers parallel anzuhören. Denn die Mitarbeiter der Buß-  nenbeförderungsgesetz nicht zum Erlass einer Rechtsverord-
            geldstelle sähen sich in diesem Fall einer strafrechtlichen   nung ermächtigt, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich
              Verfolgung wegen des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger     zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.
            ausgesetzt.
                                                               Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein in München
            Bußgeldbehörde muss bei überschaubarem             tätiger Taxifahrer, wandte sich im Wege der Normenkontrolle
            möglicher Verantwortlicher für Verkehrsverstoß     gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt
              Befragungen vornehmen                            München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen
                                                               bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Standplatzpflicht).
            Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und gab der
            Klage statt. Zwar könne eine Fahrtenbuchauflage verhängt wer-  Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag statt und erklärte
            den, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede   die angegriffene Vorschrift für unwirksam. Das Bundesverwal-
            stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht möglich ge-  tungsgericht wies die Revision der Antragsgegnerin zurück. Der
            wesen sei. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die   Verwaltungsgerichtshof habe zwar unzutreffend angenommen,
            Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Ein-  dass § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht
            satz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemä-  den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit
            ßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der   einer Verordnungsermächtigung genüge. Auch folge aus der
            Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wür-  bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG,
            den und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der   Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten,
            Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen,   kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechts-
            die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht   verordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz
              kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befra-  enthalte jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung
            gen, da eine solche Befragung nicht von vorneherein aussichts-  einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtige nur zum Erlass
            los erscheine. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier der Fall –   einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht,
            die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in   die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienst-
            Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwil-  betriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfalle keinem dieser
            lingssöhne des Klägers deutlich unterschiedliche Körpergrößen   drei Regelungsbereiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit
            aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen,   des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden
            anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung   Elementen des Verkehrs mit Taxen, so das Bundesverwaltungs-
              sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen.   gericht.
            Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht ent-
            gegen, dass – wie der Beklagte meine – eine Befragung der   Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2020
            Zwillingssöhne des Klägers zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter   – BVerwG 8 CN 2.19 –






                                                                                         MÄRZ 2020 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 11
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