Page 13 - Taxikurier Januar 2021
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            Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen
            jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung die Sicht-
            weise des Amtsgerichts. Das LG stellte auch bei Fahrern von
            E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden
            strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Son-
            derbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das
            Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und gerade
            nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die
            strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung
            von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwen-
            dung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung
            nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von
            Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegren-
            zen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei   Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in
            einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Pro-  Höhe von 150 Euro€und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt
            mille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.  worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen
                                                               – außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Ge-
            Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfah-  schwindigkeit um 31 km ⁄ h überschritten hatte. Mit seiner ge-
            rens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage   gen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er
            wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer   unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des
            Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Frei-  Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifi-
            heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in   zierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf
            diesem Fall mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis   erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen
            rechnen.                                           das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser
                                                               Rechtsansicht ist der Senat in seiner Entscheidung entgegen-
            (Landgericht Osnabrück,                            getreten.
            Beschluss vom 16.10.2020 – 10 Qs 54 ⁄ 20)
                                                               Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgeset-
                                                               zes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Ent-
            Einwohnermeldeamt darf der Bußgeldbehörde zur      scheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschrif-
              Fahrer identifizierung Foto überlassen           ten zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei
                                                               der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermitt-
                                                               lung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweis-
            Wille des Gesetzgebers entscheidend                behörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit
                                                               abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24
            Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Ein-  Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen,
            wohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass-     unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also
            oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke   auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe
            der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere   dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos
            im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personal-    daher nicht entgegen.
            ausweis gesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz – PassG und § 24
            Abs. 2 Personalausweis gesetz – PAuswG). Das hat das Ober-  (Oberlandesgericht Koblenz,
            landesgericht Koblenz kürzlich entschieden.        Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258 ⁄ 20)






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