Page 13 - Taxikurier Januar 2021
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Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen
jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung die Sicht-
weise des Amtsgerichts. Das LG stellte auch bei Fahrern von
E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden
strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Son-
derbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das
Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und gerade
nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die
strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung
von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwen-
dung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung
nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von
Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegren-
zen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in
einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Pro- Höhe von 150 Euro€und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt
mille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen
– außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Ge-
Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfah- schwindigkeit um 31 km ⁄ h überschritten hatte. Mit seiner ge-
rens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage gen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des
Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Frei- Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifi-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in zierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf
diesem Fall mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen
rechnen. das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser
Rechtsansicht ist der Senat in seiner Entscheidung entgegen-
(Landgericht Osnabrück, getreten.
Beschluss vom 16.10.2020 – 10 Qs 54 ⁄ 20)
Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgeset-
zes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Ent-
Einwohnermeldeamt darf der Bußgeldbehörde zur scheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschrif-
Fahrer identifizierung Foto überlassen ten zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei
der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermitt-
lung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweis-
Wille des Gesetzgebers entscheidend behörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit
abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24
Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Ein- Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen,
wohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also
oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe
der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos
im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personal- daher nicht entgegen.
ausweis gesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz – PassG und § 24
Abs. 2 Personalausweis gesetz – PAuswG). Das hat das Ober- (Oberlandesgericht Koblenz,
landesgericht Koblenz kürzlich entschieden. Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258 ⁄ 20)
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JANUAR 2021 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 13