Page 16 - Taxikurier Januar 2021
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TITELTHEMA
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            ➔ WAS PASSIERT NACH EINEM UNFALL?





           Eine Unfallaufnahme beginnt damit, festzustellen, wer Beteiligter ist. Hier gibt der § 142 Abs. 5 Strafgesetzbuch vor,
           dass dies „jeder ist, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“.
           Hier muss man jedes Wort beachten. Jedoch lässt der Gesetzestext die genauen Fakten offen. Man muss also vor Ort eigene
           Feststellungen treffen. Dann entscheidet es sich, ob der Unfall mit dem Unfallgegner gütlich selber geregelt wird oder
           die Polizei gerufen werden muss. Die Polizeibeamten treffen dann eigene Feststellungen und nehmen die Daten und
           Fakten auf. Über Schuld, Teilschuld oder Unschuld befinden Gerichte und Versicherungen.


           Im Zusammenhang mit der Polizei wird   der, Fotos der Beschädigungen und der   rade biegen? Nur das Spiegelglas? Neue
             gerne eine Verwarnung oder Anzeige als     Unfallstelle machen. Ist kein Fahrer an-  Halterung für den Schurz?). Vorsicht: man-
           Schuld anerkenntnis gesehen. Eine Verwar-  wesend, Verständigung desselben sicher-  che offensichtlich leichte Blessuren werden
           nung ist noch nicht einmal ein offizieller   stellen (z. B. durch Anruf bei Polizei) –   plötzlich recht teuer, wenn z. B. Halterun-
           Verwaltungsakt, sondern ein Angebot, die     Unfallspuren nicht beseitigen – wenn   gen und Querträger ausgetauscht werden
           Angelegenheit auf einfachem Wege erledi-    erforderlich: Polizei über 110 rufen.   müssen (Thema: Kotflügel!).
           gen zu können. Selbst bei einem Bußgeld-
           bescheid ist der Bürger immer noch ein   Bei sog. Kleinunfällen ist die Unfallstelle   Bei einem Kleinunfall wird i. d. R. einem
           „Betroffener einer Ordnungswidrigkeit“. Bei   sofort zu räumen, sagt der § 34 Abs. 1     Beteiligten durch die Polizei ein Verwar-
           seiner Anerkennung ist auch hier die Ange-  Nr. 2 der StVO. Dies wird recht gerne über-  nungsgeld angeboten, wenn der Verstoß
           legenheit auf außergerichtlichem Wege   sehen. Wenn es nicht geschieht, ist dies   klar ersichtlich ist. Der Betroffene kann es
             erledigt. Natürlich steht jedem Bürger zu   mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro   ablehnen, darüber muss er belehrt werden.
           jeder Zeit das Recht auf ein richterliches   bedroht. Aber was ist ein Kleinunfall (Text:   Nimmt er es an, dann kann der Vorwurf in
           Gehör zu. Erst hier wird die Schuldfrage   „bei geringfügigem Schaden“)? Das Gesetz   tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht
             abschließend geklärt.           hat sich auch hier nicht festgelegt. Der   mehr weiter verfolgt werden. Wie oben
                                             Bundesgerichtshof hat 2004 eine Scha-  schon gesagt: außergerichtlich erledigt.
           Ein kleiner Hinweis sei erlaubt: Wenn    densgrenze von 700 Euro festgelegt. Das   Es gibt hierbei auch kein Protokoll. Das ist
           sich so mancher zurück lehnt, die Augen   dürften nur einfachste „Rempler“ sein, bei   wichtig zu wissen, weil die Versicherungen
           schließt und sein eigenes Verhalten kri-  denen nur leichteste Schäden erkennbar   immer nach einem Unfallprotokoll fragt.
           tisch überprüft, wird er feststellen, dass   sind (reicht der Lackstift? Kennzeichen ge-  Das gibt es dann nicht! Es werden nur auf
           die Verwarnung ⁄ der Bußgeldbescheid
           doch nicht so falsch sind, wie man im ers-
           ten emotionalen Moment annimmt. Man
           könnte sich dann so manches finanzen-                                                             istockphoto
           und  nervenaufreibendes Gerichtsverfahren
             ersparen.

           Sehen wir uns einmal die Pflichten der
             Unfallbeteiligten an. Dies ist gar nicht so
           schwer, wenn man sich die grundlegenden
           Dinge einprägt: Anhalten – Unfallstelle
             absichern – Verletzten helfen ⁄ Rettungs-
           dienste verständigen – Austausch der not-
           wendigen Daten (Fahrer, Halter, Fahrzeug,
           Versicherung) der Beteiligten untereinan-




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