Page 12 - Taxikurier August 2021
P. 12

TITELTHEMA
                                                                                                                      istockphoto












            ➔ PBEFG-NOVELLE: VIELES NEU MACHT DER AUGUST





           Die Novelle des Personenbeförderungsrechts bringt massenhaft Neuigkeiten für den Taxibetrieb und die Kunden. Heiß um-
           stritten und diskutiert über zwei Jahre, begleitet von Kundgebungen und Demonstrationen des Taxigewerbes ins besondere
           gegen das Vorhaben von Verkehrsminister Andreas Scheuer, die Rückkehrpflicht für Mietwagen aufzuheben – nun ist es da,
             nämlich am 27. April im Bundesgesetzblatt verkündet: Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts.
           Dabei handelt es sich um die mit Abstand umfassendste Novelle insbesondere des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
           seit dessen Inkrafttreten im Jahre 1961, jeder zweite der rund 70 Paragrafen ist geändert oder ersetzt worden.


           Gleich vorab: es hätte weitaus schlimmer
           ausgehen können für die Branche. Der Wille
           des Gesetzgebers, Neues zuzulassen, aber
           die bestehenden Verkehrsformen in einem
           fairen Ausgleich leben zu lassen, wird
           deutlich. Ob das Ganze auch aufgeht, wird
           letztendlich durch die Kommunen entschie-
           den, die eine Menge Steuerungsmöglich-
           keiten bekommen haben. Diese müssen
           dann aber auch genutzt werden.

           Für die Taxiunternehmen werden bereits
           sehr schnell viele neue Regelungen zu
             beachten sein; sehr schnell bedeutet
           1. August, denn ab dann treten die aller-
           meisten Änderungen des PBefG in Kraft,
           am 2. August dann diejenigen aus den
             begleitenden Verordnungen.
                                             net durch die vorherige Anmeldung des   Fahrzeuganzahl, sowie zeitliche und räum-
           Zwei neue Player im PBefG:        Fahrtwunsches durch den Fahrgast, der sich  liche Beschränkungsmöglichkeiten dienen
           Pooling als Linienbedarfs- und    dafür regelmäßig einer internetbasierten   ebenfalls dem Schutz von Taxi und Linien-
           gebündelter Bedarfsverkehr        Plattform bedient. Zur Abgrenzung zum Ta-  verkehr. Jedwede Vermischung mit dem
                                             xenverkehr, aber auch zum Schutz des Lini-  Taxi- bzw. Mietwagenverkehr ist untersagt,
           Es gibt neue, jetzt auch mit dezidierter   enverkehrs vor dem gebündelten Bedarfs-  weshalb die aus der Abgrenzung zwischen
           PBefG-Genehmigung auszustattende Wett-  verkehr darf ausschließlich der (Vor-)  Taxen- und Mietwagenverkehr bekannten
           bewerber, die im Regelfall digital (app-)be-  Bestellmarkt bedient werden. Er unterliegt   Verwechselungs- und Werbeverbote in glei-
           stellt und vermittelt werden: ein Poo-  keiner Betriebspflicht und keiner Beförde-  cher Weise für den gebündelten Bedarfs-
           ling-Linienverkehr innerhalb des ÖPNV,   rungspflicht und darf grundsätzlich nur in   verkehr gelten.
           auch mit dessen Pflichten und der Bezeich-  der Betriebssitzgemeinde (Ausnahme aber
           nung „Linienbedarfsverkehr“ sowie ein   möglich) durchgeführt werden. Um festzu-
           Pooling-Verkehr außerhalb des ÖPNV mit   stellen, ob überhaupt Sammelverkehr statt-  Rückkehrpflicht für Mietwagen bleibt
           der Bezeichnung „gebündelter Bedarfsver-  findet, hat die Genehmigungsbehörde zwin-  – aber zusätzliche Abstellorte in
           kehr“ (diese Genehmigungsform trifft bspw.  gend eine Bündelungsquote aufzustellen,   großräumigen Gemeinden möglich
           auf IsarTiger zu). Letzterer ist intensiver zu   bei deren Nichterreichen die Genehmigung
           untersuchen, weil er auch wie das Taxi oder   für den gebündelten Bedarfsverkehr wider-  Zum altbekannten Wettbewerber, dem Miet-
           der Mietwagen als Gelegenheitsverkehr un-  rufen werden kann. Ein Mindesttarif muss   wagenverkehr: aufgrund der erfolgreichen
           terwegs ist. Gebündelter Bedarfsverkehr ist   obligatorisch festgesetzt werden, Rück-  Proteste und Eingaben der Branchenver-
           definiert als die Beförderung von Personen   kehrpflicht, Emissions- und Barrierefrei-  bände konnte erreicht werden, dass die
           mit Pkw, bei der mehrere Beförderungsauf-  heitsvorgaben können ebenso wie das Ein-  Rückkehrpflicht für die Mietwagen grund-
           träge entlang ähnlicher Wegstrecken ge-  halten von Sozialstandards behördlich   sätzlich erhalten bleibt. Die Behörde kann
           bündelt ausgeführt werden. Gebündelter   angeordnet werden. Eine Kontingentie-  aber für Gemeinden mit großer Fläche zu-
           Bedarfsverkehr ist ebenfalls gekennzeich-  rungsmöglichkeit, also Beschränkung der   lassen, dass weitere Abstellorte für die




           12 ⁄ TAXIKURIER ⁄ AUGUST 2021
   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16   17