Page 8 - Taxikurier Februar 2022
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DER LANDESVERBAND
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Beförderung von Hunden im Taxi Das entlässt den Fahrzeugführer aber nicht falsch. Eine verbindliche Nutzung von Hun-
aus den ihm auferlegten Sorgfaltspflichten. degeschirr oder Trenngitter ist Gesetz und
2020 gab es rund 1,38 Millionen Haus- Das OLG Nürnberg hat am 02.05.2000 (Az. Rechtsprechung unbekannt. Nur bei nicht
tierbesitzer in Bayern, die einen Hund 8 U 2819 ⁄ 96) geurteilt, dass ein Fahrzeug- ausreichender Sicherung kann eine Gefahr
als Haustier im Haushalt hatten. In der führer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einem in der Fahrgastinnenzelle mitge-
Landeshauptstadt München sind derzeit in besonderem schweren Maße verletzt, führten Hund ausgehen, eine Ablehnung
37.320 Vierbeiner gemeldet. wenn er einen mitgeführten Hund nicht der Beförderung von Hunden ohne zusätzli-
ausreichend sichert. In § 23 Abs. 1 StVO che Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13
Bei der Mitnahme von Haustieren gibt es steht: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür BOKraft möglich sein. Hier ist aber stets
sehr unterschiedliche Ansichten, ob und verantwortlich, dass seine Sicht und das auf die Umstände des Einzelfalles abzustel-
wie die Beförderung im Taxi durchzuführen Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die len. Wenn der Fahrzeugführer eine Gefähr-
ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht Ladung, Geräte oder dem Zustand des Fahr- dung der Betriebssicherheit bei der Beför-
ging im Grundsatz davon aus, dass der zeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahr- derung von Tieren sieht, hat die Sicherheit
Fahrgast Tiere mitbringen darf und diese zeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, im Straßenverkehr für Fahrzeugführer,
mit einem Taxi befördert werden müssen dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteil-
(BayObLG DAR 1986, 91). Gemäß § 13 BO- sowie die Ladung und die Besetzung vor- nehmer oberste Priorität. Dagegen ist das
Kraft ist der Unternehmer und damit das schriftsmäßig sind und dass die Verkehrs- kein Freischein, jegliche Beförderung von
Fahrpersonal zur Beförderung verpflichtet: sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung Tieren auszuschließen. Sollte der Fahrgast
„soweit nicht ein Ausschluss von der Beför- oder die Besetzung nicht leidet.“ Selbst z.B. ein Hundegeschirr mitführen und die
derungspflicht nach anderen Rechtsvor- wenn Hunde nach § 90 BGB als Sachen Beförderung eines Tieres auf der Ladefläche
schriften besteht“ oder „Tatsachen vorlie- angesehen werden sollten, schreibt § 22 eines Kombis wünschen, oder die Beförde-
gen, die die Annahme rechtfertigen, dass Abs. 1 StVO vor: „die Ladung einschließlich rung eines nicht aggressiven Tieres im vor-
die zu befördernde Person eine Gefahr für Geräte zur Ladungssicherung sowie Lade- deren Fahrgastdfußraum und das Tier wäh-
die Sicherheit und Ordnung des Betriebes einrichtungen sind so zu verstauen und zu rend der Beförderung beaufsichtigen, kann
oder für die Fahrgäste darstellt.“ sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung eine Beförderung unseres Erachtens nicht
oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht ausgeschlossen werden. Im Zweifelsfall
Da Tiere gemäß § 15 Abs. 1 BOKraft beim verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, wird die Beweispflicht den Fahrzeugführer
Verkehr mit Taxis nicht auf Sitzplätzen un- herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeu- treffen. In allen Fällen müssen sich Taxi-
tergebracht werden dürfen, ist seit langer gen können.“ fahrer bei Ablehnung einer Beförderung die
Zeit die Unterbringung von Tieren im vor- Frage gefallen lassen, ob sie den Dienst-
deren Fahrgastfußraum anerkannt. Eine Ge- Der Volksglaube, dass eine „Anschnall- leistungscharakter unserer Branche richtig
fährdung der Sicherheit im Straßenverkehr pflicht“ für Hunde existiert, ist jedoch verstanden haben. (TK)
kann in der Regel ausgeschlossen werden.
Auch das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil
vom 28.01.2004 (Az. IV-5 Ss 221 ⁄ 03 (OWi)
221 ⁄ 03 – (OWi) 6 ⁄ 04 I) fest, dass die Be-
förderung von Hunden in den Fußräumen
möglich ist. Jedoch muss der Fahrer eines
Taxis eine mögliche Gefährdung nicht hin- atelier-tacke.de
nehmen. Nach § 15 Abs. 1 BOKraft ist der
Fahrgast verpflichtet, Tiere so unterzubrin-
gen und zu beaufsichtigen, dass sie die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht
gefährden und andere Fahrgäste nicht be-
lästigt werden können.
8 ⁄ TAXIKURIER ⁄ FEBRUAR 2022