Page 12 - Taxikurier Februar 2022
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Betreiber einer Waschanlage muss nicht immer
           für Schäden am Auto zahlen
                                                                                                              istockphoto


           LG Frankenthal lehnt Klage ab

           Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage   Anspruch auf Herausgabe von Wartungsunterlagen
             entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber zwar normalerweise   eines Geschwindigkeitsmessgerätes
             ersetzen. Weist er aber nach, dass die Beschädigung für ihn trotz
           größtmöglicher, „pflichtgemäßer" Sorgfalt nicht zu vermeiden war,
           so haftet er ausnahmsweise nicht. Dann bleibt der Fahrzeughalter   Verfassungsbeschwerde erfolgreich
           auf seinem Schaden sitzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil
           des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hervor.       Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat einer
                                                              Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der eine Verurteilung wegen
           Ein Mann aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte seinen SUV von außen   eines Geschwindigkeitsverstoßes zugrunde lag.
           reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbei-
           ter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem   Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren,
           Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die   in dem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wur-
           Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte   de. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen
           und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen.   Messgerätes des Typs PoliScan Speed M1 der Firma Vitronic. Nach-
           Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Beschädigungen zu   dem seine Verteidigerin Einsicht in die Bußgeldakte erhalten hat-
             erkennen. Diese Beschädigungen wollte der SUV-Fahrer von dem   te, beantragte sie im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündli-
           Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.        chen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, die Überlassung
                                                              weiterer Dokumente. Gefordert wurde unter anderem die Vorlage
                                                              der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen des Messgeräts, die
           Unschuldsnachweis obliegt Waschanlagenbetreiber    nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Das Amtsgericht lehnte
                                                              den Antrag ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen des
           Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht des LG haftet   Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 140 Euro. Sein
           ein Waschanlagenbetreiber zwar grundsätzlich für Fahrzeugschä-  bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellter Antrag auf Zulassung
           den, die durch die Autowäsche entstanden sind. Etwas Anderes   der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
           gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten
           habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine
           gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage.   Beschwerdeführer machte Verstoß gegen Grundrechte der
           Dieser müsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organi-  Landesverfassung geltend
           sations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei.
                                                              Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerde-
                                                              führer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch gegen
           Keine Haftung bei Unvermeidbarkeit des Schadens    den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er machte unter anderem
                                                              geltend, die Nichtüberlassung der Wartungs- und Instandsetzungs-
           Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, in-  unterlagen des Messgeräts sowie bestimmter Messdaten, weiter
           dem er das LG davon überzeugt habe, dass der Schaden am Fahr-  gefordert wurden die Falldatensätze der gesamten Messreihe
           zeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu ver-    einschließlich der Statistikdatei und Case-List, verstoße gegen
           meiden war: Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich  Grundrechte der Landesverfassung.
           einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der
           ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte
             seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im   VerfGH: „Waffengleichheit“ zwischen Bußgeldbehörde und
           Anschluss an den Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne   Betroffenem
           weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden. Anhaltspunkte für eine
           verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers    Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Entscheidungen des
           sah das LG nicht.                                  Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts verletzten den Beschwer-
                                                              deführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2
           (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021 – 4 O 50 ⁄ 21)   in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-






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