Page 15 - Taxikurier Juli 2022
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TAXI-MÜNCHEN EG
➔ INTERN
Kein Aufstellen von Verkehrsschildern mitten auf Fahrbahn ➔ NEUE MITGLIEDER
Herzlich willkommen bei der Taxi-München eG
Die Ansicht des Betroffenen, das Temposchild hätte unmittelbar
rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen stehen müssen, um für – Murat Arin (Taxi1551 u.a.)
diese Wirkung zu entfalten, gehe nach Auffassung des Oberlandes- – Ngo Quoc Tuan (Taxi 278)
gerichts fehl. Denn dann würde das Schild zu einem lebensgefährli- – Fridun Amiri (Taxi 3240)
chen Verkehrshindernis für Fahrer, die einen Spurwechsel vollziehen – Harpinder Singh u. A. Kaur gbR (Taxi 3080)
wollen. Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn auf- – Löwenstar GmbH, GF Aslan Hulusi (Taxi 1676 und 2257)
gestellt werden. – Hay Taxi und Mietwagen GmbH,
GF Yakup Altindirek (Taxi 644 u.a.)
(Oberlandesgericht Düsseldorf, – Leonidas Karypidis & Georgios Safaridis GbR (Taxi 1461)
Beschluss vom 14.03.2022 – 2 Rbs 31 ⁄ 22)
➔ JUBILÄUM
Fahrerlaubnisentziehung: Wertgrenze für bedeutenden Wir gratulieren folgenden Mitgliedern der Taxi-München eG
Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 Euro €
25 Jahre
– Hilgard Müller (eingetreten am 29.07.1997)
Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher – Mostafa Dastbarvardeh (eingetreten am 29.07.1997)
Überschreitung der Wertgrenze
35 Jahre
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 – Alexius Chen (eingetreten am 24.07.1987)
Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 Euro. Ist dieser – Martin Schmidt (eingetreten am 24.07.1987)
Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschrit-
ten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe ma- 43 Jahre
chen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem – Thomas Dunkel (eingetreten am 10.07.1979)
zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Ent-
ziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Gelsenkirchen 51 Jahre
im Mai 2021. Das Landgericht Essen hatte die Entscheidung bestä- – Peter Schifferdecker (eingetreten am 21.07.1971)
tigt. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann – Otto Maidl (eingetreten am 15.07.1971)
eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben – Dietmar Leppert (eingetreten am 01.07.1971)
eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Geschädigtenfahr-
zeug in Höhe von 1.768,86 Euro entstanden. 53 Jahre
– Wolfgang Selck (eingetreten am 01.07.1969)
Unzureichende Angaben zur Schadenshöhe
Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden atelier-tacke.de
An gaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die
Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden im Sinne von § 69
Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro. Ist diese Grenze
aber nur unwesentlich überschritten, müssen die in Ansatz gebrach-
ten Kostenpositionen auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoran-
schlags dargestellt werden. Denn nur so sei das Rechtsmittelgericht
in der Lage, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berück-
sichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden
Schadens zu überprüfen.
(Oberlandesgericht Hamm,
Beschluss vom 05.04.2022 – 5 RVs 31 ⁄ 22)
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