Page 12 - Taxikurier Juli 2022
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VERKEHRSRECHT
DIE NEUE VERKEHRSFORM: GEBÜNDELTER BEDARFSVERKEHR
recht kompakt
WAS IST DAS EIGENTLICH? (TEIL I)
Mit dem gebündelten Bedarfsverkehr ist letztes Jahr eine Verwechslungen mit dem Taxen- und dem Mietwagenverkehr
neuartige Verkehrsform in Gestalt eines bedarfsgesteuerten sind zu unterlassen. Dies gilt für die Vermittlung, Annahme und
Sammelverkehrs („Pooling-Verkehr“) geschaffen worden. Ausführung von Beförderungsaufträgen. Aber auch das Bereit-
Durch dieses flexible Angebot im Gelegenheitsverkehr will der halten sowie die Werbung darf nicht geeignet sein, zu Verwechs-
Gesetzgeber Bedienprobleme insbesondere im ländlichen Be- lungen mit den anderen Gelegenheitsverkehrsformen zu führen.
reich und in den Randlagen der Städte lösen, denen der auf Ein vergleichbares Verwechselungsverbot kennen wir schon bis-
den Massenverkehr zugeschnittene Linienverkehr aus diver- her im Verhältnis Mietwagen zum Taxiverkehr. Deshalb dürfen
sen, insbesondere finanziellen, Gründen nicht ausreichend vom gebündelten Bedarfsverkehr auch keine den Taxen und Miet-
genügen kann (im Linienverkehr ist mit dem Linienbedarfs- wagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale wie beispielsweise
verkehr ebenfalls eine Sammelverkehrsart neu eingeführt das Taxischild oder die Ordnungsnummernschilder in gelb (Taxi)
worden; darauf gehen wir in der nächsten TAXIKURIER- oder blau (neuerdings beim Mietwagen) verwendet werden. Der
Ausgabe ein). Die Verkehrsform gebündelter Bedarfsverkehr gebündelte Bedarfsverkehr hat hingegen ein grünes Ordnungs-
ist dadurch geprägt, dass Personen mit Pkw befördert wer- nummernschild zu führen.
den, wobei mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher
Wegstrecken gebündelt („gepoolt“) ausgeführt werden. Für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten also weder Betriebs-
pflicht noch Beförderungspflicht, da dieser Verkehr nicht wie der
Im Unterschied zum Mietwagen ist dem gebündelten Bedarfsver- Taxenverkehr öffentliches Verkehrsmittel ist. Eine eingeschränk-
kehr die sitzplatzweise Vermietung erlaubt, ansonsten wäre die te Tarifpflicht gibt es aber; auf diese wie auch andere wichtige
Bündelung mehrerer Fahraufträge gar nicht möglich. Zur Abgren- Aspekte der Neuregelung und insbesondere die Bündelungsquote
zung zum Taxenverkehr, aber auch zum Schutz des Linienver- kommen wir im nächsten TAXIKURIER.
kehrs darf vom gebündelten Bedarfsverkehr ausschließlich der
Vorbestellmarkt bedient werden. Damit ist also weder eine Auf- Wo steht’s im Gesetz?
tragsanbahnung durch Warten an als auftragsintensiv bekannten § 50 PBefG, insbesondere Absatz 1; hinsichtlich der grünen
Örtlichkeiten wie Bahnhof, Flughafen, am Rande von Fußgänger- Ordnungsnummer § 27 Absatz 4 BOKraft
zonen oder in der Nähe von Taxen- bzw. Linienhaltestellen er-
laubt, noch die Aufnahme eines „Winkers“. Denn sowohl der War-
te- wie auch der Winkmarkt ist dem Taxenverkehr vorbehalten. Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Grätz ist seit über 30 Jahren
Bedient werden für die Abholung darf vom gebündelten Bedarfs- mit Personenbeförderungsrecht befasst und war Geschäftsführer
verkehr ausschließlich an den mit dem Beförderungssuchenden vom damaligen Taxi-Bundesverband BZP. Bekannt ist auch sein
abgesprochenen oder den angebotenen Stellen („virtuelle Halte- PBefG-Standardwerk „Fielitz ⁄ Grätz“.
stelle“). Der Absetzpunkt des Fahrgastes ist offen und unterliegt
nur den straßenverkehrlichen Regelungen, insbes. ist das allge-
meine absolute Halteverbot wie auch das Halteverbot an Linien-
und Taxenhaltestellen zu beachten.
Eine Rückkehrpflichtverpflichtung von auftragslosen Fahrzeugen
des gebündelten Bedarfsverkehrs zum Betriebssitz oder zu einem
anderen geeigneten Abstellort kann von der Genehmigungsbe-
hörde auferlegt werden. Aber nur dann, so weit öffentliche Ver-
kehrsinteressen dies erfordern. Dieses Merkmal liegt dann vor,
wenn die ÖPNV-Verkehrsträger inklusive des Taxenverkehrs durch
den nicht an Beförderungs- und Betriebspflicht sowie nur einge-
schränkt der Tarifpflicht unterliegenden gebündelten Bedarfs-
verkehr in ihrer Funktion bedroht werden. Soweit eine solche
Bedrohung naheliegt, kann also durch eine Rückkehrpflichtbe-
stimmung bspw. dafür gesorgt werden, dass das Verkehrsangebot
des gebündelten Bedarfsverkehrs vor allem in den Innenstädten
und Kernbereichen der Kommunen zurückgefahren wird.
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