Page 17 - Taxikurier November 2023
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Ein Taxiunternehmer ist demnach als unzuverlässig anzusehen, Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentziehung nach
wenn er durch eine erhebliche Anzahl von in das Verkehrszent- Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
ralregister eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden
und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer
aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr Geldstrafe und Fahrverbot tat- und schuldangemessen
strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn
er wegen Verlust des P-Scheines selbst nicht mehr selbst als Fährt man betrunken mit einem E-Scooter, hat das regelmäßig
Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Im Fall eines Mannes,
Überwachung angestellter Fahrer obliegt . der nur 150 Meter weit fahren wollte, hält das LG Osnabrück
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allerdings ein fünfmonatiges Fahrverbot für ausreichend.
Wo steht’s im Gesetz?
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 PBefG = Die Genehmigung Erstinstanzlich sah das Amtsgericht Osnabrück von der Entziehung
darf nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, der Fahrerlaubnis ab. Es sprach indes ein Fahrverbot von 5 Mona-
die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer ten aus. Hiergegen richtete sich die Berufung der Staatsanwalt-
dartun; § 25 PBefG (Widerruf der Genehmigung); auch schaft, die das Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgen-
§ 1 PBZugV (Persönliche Zuverlässigkeit) ausspruch, mithin die ausgeurteilten Sanktionen, beschränkte.
Welches Gericht hat so entschieden? Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt
1 OVG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2008, stellt den Regelfall dar
Aktenzeichen 3 Bs 48 ⁄ 08 –
2 OVG NRW, Urteil vom 04.04.1979, Das LG Osnabrück verwarf die Berufung als unbegründet. Sie ist
Aktenzeichen XII A 287 ⁄ 78 damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Im Rahmen der
3 OVG NRW, Beschluss vom 25.08.1998, Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter der 5. Kleinen
Aktenzeichen 19 A 3812 ⁄ 98 Strafkammer, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher
4 VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2012, Rechtsprechung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter
Aktenzeichen 11 ZB 11.2813 die Fahrerlaubnis entzogen werden könne. Dass bei einer Trunken-
5 OVG Hamburg, heitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, stelle hierbei den
Beschluss vom 16.05.2012, Regelfall dar. Ob eine Ausnahme bestehe, sei durch eine Gesamt-
Aktenzeichen 3 Bs 5 ⁄ 12 schau zu ermitteln. Höchstrichterlich würden an die Annahme
einer solchen Ausnahme sehr hohe Anforderungen gestellt. Im
vorliegenden Fall liegt nach Auffassung der Kammer ein solcher
Ausnahmefall vor. Der Angeklagte habe beabsichtigt, nur eine äu-
ßerst kurze Strecke – circa 150 m – mit dem E-Scooter zu fahren.
Mann zeigt Reue und entschuldigt sich
Er habe nicht nur sein Verhalten bereut und sich hierfür entschul-
digt, sondern auch seinen Worten Taten folgen lassen, so der
Der Autor: Vorsitzende der 5. Kleinen Strafkammer. Der Angeklagte habe an
Rechtsanwalt Thomas Grätz einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit
ist seit über 30 Jahren mit medizinischen Gutachten – im Rahmen der wissenschaftlichen Er-
Personenbeförderungsrecht kenntnisse – nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten
befasst und war Geschäftsführer keinen Alkohol getrunken habe. Die Kammer gehe daher davon
vom damaligen Taxi-Bundes- aus, dass der Angeklagte – nunmehr – geeignet zum Führen von
verband BZP. Bekannt ist auch Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei, mithin eine Ausnahme vom
sein PBefG- Standardwerk Regelfall vorliege. Die ausgeurteilte Geldstrafe sowie das Fahrver-
„Fielitz ⁄ Grätz“. bot sind auch nach Auffassung der Kammer tat- und schuldange-
messen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17.08.2023 – 5 NBs 59 ⁄ 23)
NOVEMBER 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 17