Page 16 - Taxikurier November 2023
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
DIE UNTERNEHMERISCHE ZUVERLÄSSIGKEIT
ALS ERSTRANGIGE GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNG (TEIL 1)
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer im
Taxiverkehr (oder auch des Geschäftsführers) als eines der
Merkmale des wichtigen § 13 PBefG („Voraussetzungen der
Genehmigung“) nimmt unter den subjektiven Genehmi-
gungsvoraussetzungen mit Abstand den wichtigsten Rang
ein. Ohne das Vorhandensein der unternehmerischen Zuver-
lässigkeit kann selbst die bei Erteilung der Genehmigung
festgestellte Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Be-
triebs auf Dauer nicht gewährleistet sein, auch die fachli-
che Eignung tritt hinter die Zuverlässigkeit deutlich zurück.
Was versteht man unter Zuverlässigkeit? Die Zuverlässigkeit
ist eine Wesenseigenschaft, die Rückschlüsse auf die Befähigung
als Unternehmer des Personenbeförderungsgewerbes zulassen,
auch wenn sie nicht unmittelbar mit der Berufsausübung als
Taxiunternehmer zu tun haben. Man kann es auch positiv aus-
drücken: das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte
bestellten Personen gelten als zuverlässig, wenn keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des
Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden
Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb
des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Unter dem
Begriff der „Missachtung“ ist eine fehlerhafte, vom Vorsatz ge-
tragene Haltung des Unternehmers gegenüber den Anforderungen
der Rechtsordnung zu verstehen, die über bloße Säumnis oder
Nachlässigkeit hinausgeht . Diese Fallblöcke sind jeweils eigene Beiträge wert, fangen wir
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heute einmal mit dem straßenverkehrsrechtlichen Zuverlässig-
Was ist die Folge der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers? keitsanforderungen an: Taxifahrer werden vielfach gerade von
Sehr einfach, aber auch sehr gravierend für den beruflichen Fahrgästen in Anspruch genommen, die verstärkt Gefährdungen
Lebensweg: Widerruf der Taxigenehmigung. Dieser Widerruf ist ausgesetzt oder aus anderen Gründen auf Hilfe durch Dritte
zwingend, wenn im Unternehmen trotz Ermahnung die Verkehrs- angewiesen sind (so infolge Alters, Krankheit oder sonstiger
sicherheitsregeln nicht beachtet werden oder den PBefG- Gebrechlichkeit, auch Trunkenheit, zur Nachtzeit oder aufgrund
Vorschriften zuwidergehandelt wird. Der Widerruf kann von der Ortsfremdheit), und zwar vor allem dann, wenn andere Möglich-
Genehmigungsbehörde ausgesprochen werden, wenn arbeits-, keiten nicht zur Verfügung stehen. Diese besondere Stellung
sozial- oder steuerrechtliche Pflichten nicht befolgt werden. rechtfertigt auch das eigens hierfür aufgestellte Erfordernis der
Es ergibt sich zwar nicht aus dem PBefG, allerdings aus der Zu- persönlichen Zuverlässigkeit, wie andererseits die Notwendigkeit
verlässigkeitsdefinition selbst und der Berufszugangsverordnung, einer eigenen Fahrerlaubnis, die das Zutrauen zu den Inhabern
dass Verstöße gegen das Strafrecht – selbst wenn diese nicht einer derartigen Fahrerlaubnis fördert.
direkt mit dem Betrieb des Unternehmens zu tun haben – eben-
falls zu einer Unzuverlässigkeitsbewertung führen können. Die persönliche Zuverlässigkeit als das Gewährbieten der besonde-
Sofern ein Geschäftsführer den Betrieb (mit-)führt, ist die Un- ren Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ist ein von
zuverlässigkeit entweder des Unternehmers oder des Geschäfts- der allgemeinen Eignung zum Führen von Kfz unabhängiges Erfor-
führers ausreichend, um die Genehmigungserteilung zu versagen dernis eigener Art . Für den Kfz-Führer im Taxi ist dies eine dau-
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bzw. die erteilten Genehmigungen zu widerrufen. ernde Charaktereigenschaft, die das besondere Vertrauensverhält-
nis zwischen Taxifahrer und seinen Fahrgästen hinsichtlich derer
In diesem Zusammenhang gibt es vier Blöcke, bei denen die ordnungsgemäßen, gewissenhaften und pünktlichen Beförderung
Rechtsprechung mannigfaltig herausgearbeitet hat, dass bei betrifft . Von einem Taxifahrer muss erwartet werden, dass er sich
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Missachtung der Regeln Unzuverlässigkeit anzunehmen ist: insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten mit Fahrgästen oder
➔ Straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten anderen Taxifahrern, aber auch in sonstigen belastenden Situatio-
➔ Verstoß gegen PBefG-Vorschriften nen, mit denen er sich bei der Ausübung seines Berufes konfron-
➔ Verstoß gegen allgemeines Strafrecht tiert sehen kann, so verhält, dass die Ehre sowie andere Rechts-
➔ Verstoß gegen sozial- und steuerrechtliche Pflichten güter seines Gegenübers nicht verletzt werden .
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