Page 22 - Taxikurier Juni 2024
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Abgerissener Seitenspiegel nach Fahrt durch Waschanlage


           Eigenverschulden des Fahrzeuginhabers nicht erkennbar

             Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines
             Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage
             verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung
             von 329,57 Euro.

           Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw der Klägerin in die von
           der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren.
           Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des
           Fahrzeugs abgerissen. Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis   Schaden durch Fehlfunktion der Waschanlage entstanden
           zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewe-
           sen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des   Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwen-
           Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der   digkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so ist der Sachvortrag
             Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen   der beklagten Partei mangels hinreichender Substantiierung be-
           Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten  reits als prozessual unbeachtlich anzusehen. Die beklagte Partei
           Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt. Die Beklagte be-  ist gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen
           hauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den   Wahrnehmbarkeit der sogenannten Benutzerhinweise. Es wird
           Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht   schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt.
           erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es     Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehl-
           versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese   funktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion
           Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangs-  hat die Beklagte einzustehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
           bereich der Waschstraße hingewiesen worden.
                                                              (Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2023 – 171 C 7665 / 22)

           Keine relevanten Vorbeschädigungen am Spiegel
                                                              Konflikt im Straßenverkehr:
           Das AG erachtete die Klage für vollumfänglich begründet. Es steht   Schadensersatzstreit ohne klare Beweislage
           für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug
           der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage
           gereinigt worden ist. Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung  Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
           ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Nach dem   ohne stichhaltige Beweise
           Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das AG davon ausge-
           hen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen auf-  Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das
           gewiesen hat. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fah-  Amtsgericht München die Klage eines Münchners auf Zahlung
           rer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.  von 3.158,38 Euro ab.














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