Page 22 - Taxikurier Juni 2024
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Abgerissener Seitenspiegel nach Fahrt durch Waschanlage
Eigenverschulden des Fahrzeuginhabers nicht erkennbar
Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines
Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage
verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung
von 329,57 Euro.
Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw der Klägerin in die von
der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren.
Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des
Fahrzeugs abgerissen. Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis Schaden durch Fehlfunktion der Waschanlage entstanden
zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewe-
sen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwen-
Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der digkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so ist der Sachvortrag
Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen der beklagten Partei mangels hinreichender Substantiierung be-
Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten reits als prozessual unbeachtlich anzusehen. Die beklagte Partei
Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt. Die Beklagte be- ist gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen
hauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Wahrnehmbarkeit der sogenannten Benutzerhinweise. Es wird
Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt.
erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehl-
versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Auf diese funktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion
Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangs- hat die Beklagte einzustehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
bereich der Waschstraße hingewiesen worden.
(Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2023 – 171 C 7665 / 22)
Keine relevanten Vorbeschädigungen am Spiegel
Konflikt im Straßenverkehr:
Das AG erachtete die Klage für vollumfänglich begründet. Es steht Schadensersatzstreit ohne klare Beweislage
für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug
der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage
gereinigt worden ist. Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Nach dem ohne stichhaltige Beweise
Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das AG davon ausge-
hen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen auf- Im Streit um Schadensersatz und Schmerzensgeld wies das
gewiesen hat. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fah- Amtsgericht München die Klage eines Münchners auf Zahlung
rer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. von 3.158,38 Euro ab.
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