Page 27 - Taxikurier April 2020
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istockphoto                                        b)  zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den


                                                                 Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen ange-
                                                                 passte Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entspre-
            Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit   chender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt
            einer „Powerbank“ eine erhebliche, die Verkehrssicherheit ge-  oder erforderlich ist.
            fährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegen-
            stände in die Hand genommen werden würden und der Fahr-  Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhal-
            zeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung   tungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere
            der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich   Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, trag-
            nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positio-  bare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspiel-
            nierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese   geräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
            Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vor-
            sicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1StVO zu messen sei.  § 1 StVO lautet wie folgt:

            § 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:     (1)  Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
                                                                    Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
            Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der
            Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu   (2)  Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass
            dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn               kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
            1.  hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und  Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
            2. entweder
            a)  nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird   Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019
              oder                                             – 4 RBs 92/19 –





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