Page 26 - Taxikurier April 2020
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträ-
ge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf
und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.
UBER Apps in München verboten – Landgericht München I, Urteil vom 10.02.2020
Apps verstoßen gegen Personenbeförderungsgesetz – 4 HK O 14935/16 –
Das Landgerichts München I hat die Apps „UBER Black“, Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte
„UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das im Sinne der Straßenverkehrsordnung
Personen beförderungs gesetz in München verboten.
Weder „Powerbank“ noch Ladekabel weisen Displays auf, über
Bereits im Jahr 2018 hatte der die Informationen abgerufen und abgelesen werden können.
Bundesgerichtshof die App Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine soge-
„Uber Black“ in der damaligen nannte „Powerbank“ und ein Ladekabel nicht als elektronische
Version untersagt. Geräte im Sinne der Straßen verkehrs ordnung angesehen werden
(vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. können.
13.12.2018 – I ZR 3 ⁄ 16 –)
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines
Eine Taxiunternehmerin aus München hatte im hier vorliegen- Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel ver-
den Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I bundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage
geklagt und nun überwiegend Recht bekommen. Nach Auffas- telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert
sung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten war, an eine sogenannte „Powerbank“, d.h. einen externen Akku,
auch in ihrer aktuellen Version weiter gegen das Personenbe- angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Ab-
förderungsgesetz (PBefG). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG bruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die „Powerbank“
dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.
Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegan-
gen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Miet- Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Fahrer wegen verbots-
wagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung widriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer
ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförde- nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer
rungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz Geldbuße von 180 Euro. Das Amtsgericht vertrat die Auffas-
zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem sung, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und
Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen verbundener sogenannter „Powerbank“ als Geräteieinheit zu
Beförderungsauftrag erhalten (& 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand
gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden „Powerbank“
Fahrer begeben sich ohne Beachtung der gesetzlich vorge- und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger
schriebenen Rückkehrpflicht unmittelbar zu den Fahrgästen Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.
Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung des Landgerichts be-
stätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Meinung und hob das
Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen vom Betroffenen angefochtene Urteil auf. Weder „Powerbank“
Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer noch Ladekabel könnten isoliert betrachtet als ein elektroni-
die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten sches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden,
und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landge- so das Oberlandesgericht. Es handele sich jeweils nur um einen
richt. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mit- Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommu-
tels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagen- nikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als
unternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein
Fahrer sich – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehr- solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von
pflicht zu beachten – unmittelbar zu den Fahrgästen begeben „Powerbank“ und Ladekabel während des Führens eines Fahr-
würden. Beides stelle einen Verstoß dar. zeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrs-
sicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies
Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vor- beispielsweise bei Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbild-
gebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungs- schirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche,
behörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht dass weder „Powerbank“ noch Ladekabel ein Display aufweisen
München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine würden, über das Informationen abgerufen und abgelesen wer-
ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die den könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen
Beklagte nicht vorlegen. erheblich ablenken könne.
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