Page 23 - Taxikurier Dezember 2021
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Unfallgeschädigte müssen bei ungewöhnlich langer
Reparaturdauer nach Grund der Verzögerung fragen und
auf zeitnahe Erledigung der Reparatur drängen
Ersatz der Kosten der Desinfektion vor Rückgabe des Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für gesamte
reparierten Fahrzeugs Reparaturzeit
Kommt es zu einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer, muss Das Amtsgericht Bautzen bejahte zunächst den Anspruch auf Nut-
der Unfallgeschädigte nach dem Grund der Verzögerung fragen und zungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit. Der Klä-
auf eine zeitnahe Erledigung der Reparatur hinwirken. Anderenfalls ger habe seine Schadensminderungspflicht nicht dadurch verletzt,
kann sein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen dass er nicht ausreichend auf eine zeitnahe Reparatur hingewirkt
Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht wegfallen oder hat. Zwar obliege es grundsätzlich dem Geschädigten, sich nach
gekürzt werden. Die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs dem Grund für eine außergewöhnliche Reparaturlänge zu erkundi-
vor dessen Rückgabe kann während einer Virus-Pandemie ersetzt gen und sich nach einer alternativen Werkstatt umzusehen, wenn
verlangt werden. Dies hat das Amtsgericht Bautzen entschieden. sich Zweifel aufdrängen, dass die gewählte Werkstatt die Reparatur
in angemessener Zeit erbringen wird. Diesen Anforderungen sei der
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2020 wurde Kläger aber nachgekommen. Er hatte sich wöchentlich zur Repara-
ein Citroën DS3 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das Fahrzeug turdauer bei der Werkstatt erkundigt. Ihm wurde daraufhin gesagt,
befand sich anschließend für etwa zwei Monate in einer Werkstatt dass es coronabedingt zu Lieferschwierigkeiten komme.
zwecks Reparatur. Das alleinige Verschulden des Unfallverursachers
stand außer Streit. Seine Haftpflichtversicherung weigerte sich
jedoch nachfolgend die Nutzungsausfallentschädigung für die Kosten der Desinfektion vor Rückgabe des reparierten
gesamte Reparaturzeit in Höhe von 50 Euro pro Tag zu erstatten. Fahrzeugs ersatzfähig
Sie nahm wegen der ungewöhnlich langen Reparaturdauer ein
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht an. Zudem weigerte Nach Ansicht des Amtsgerichts seien auch die Kosten für die nach
sich die Versicherung die Kosten für die Desinfektion des Fahr- Abschluss der Reparatur erfolgte pandemiebedingte Fahrzeugdes-
zeugs nach der Annahme und vor der Rückgabe zu erstatten. infektion in Höhe von ca. 26 Euro ersatzfähig. Nicht erstattungs-
Der Unfallgeschädigte erhob daher Klage. fähig seien aber die Desinfektionskosten vor Hereinnahme des
Fahrzeugs in die Werkstatt. Dabei handele es sich um eine reine
Arbeitsschutzmaßnahme, die den Allgemeinkosten unterfällt.
(Amtsgericht Bautzen, Urteil vom 16.09.2021 – 21 C 570 ⁄ 20)
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