Page 14 - Taxikurier November 2022
P. 14
RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohe Hürden für die
istockphoto
Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme
Widerspruchsfreie Darlegung des Sachverhalts erforderlich
Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnis-
inhaber, er habe die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf
es detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung
an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehens-
ablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen gegen die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag ab.
Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogen-
typischen Ausfallerscheinungen angetroffen. Vor Ort durchgeführte
Drogenschnelltests reagierten positiv auf die Stoffgruppe Amphe-
tamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis
bestätigte und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut
des Antragstellers ergab, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnis-
behörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraft- Kein nachvollziehbares Motiv des Beifahrers für
fahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe heimliche Amphetamin-Verabreichung
seines Führerscheins. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten
Anordnungen erhob der Antragsteller Widerspruch. Um die Voll- Die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphe-
ziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen Eilantrag tamin in die Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben,
beim Verwaltungsgericht Koblenz. sei wenig plausibel. Ein nachvollziehbares Motiv für eine solche
Handlungsweise ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Ver-
sicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Vor dem
Einmalige Einnahme harter Drogen reicht aus Hintergrund, dass diesem bereits in der Vergangenheit wegen des
Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss die Fahrerlaub-
Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Die Entziehung der Fahrer- nis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergeben-
laubnis sei voraussichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. den Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung
Denn der Antragsteller habe sich aufgrund der Einnahme von des unbewussten Drogenkonsums nicht glaubhaft, wenn er dies
Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben Wochen nach
erwiesen. Zum Ausschluss der Fahreignung genüge bereits die der Verkehrskontrolle mitteile.
einmalige Einnahme harter Drogen, wozu Amphetamin gehöre.
Der Behauptung des Antragstellers, die Droge sei ohne sein Wissen
in ein Getränk gemischt worden, könne nicht gefolgt werden. Heimliche Verabreichung von Amphetamin wegen
Dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach Gefährdung des eigenen Lebens unwahrscheinlich
allgemeiner Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich.
Es sei auch unwahrscheinlich, dass ein Beifahrer dem Führer eines
Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch eine Gefähr-
Verabreichung durch Dritte unwahrscheinlich dung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unver-
sehrtheit in Kauf nehme. Angesichts der hohen Amphetaminkon-
Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur zentration in seinem Blut sowie seiner Ausfallerscheinungen könne
glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphetamin-
Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper ein Kontakt mit Per- konsum vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei. Gegen diese
sonen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise einen Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Ober-
Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliege, dass von
dem Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt (Verwaltungsgericht Koblenz,
geblieben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Beschluss vom 09.08.2022 – 4 L 680 ⁄ 22.KO)
14 ⁄ TAXIKURIER ⁄ NOVEMBER 2022