Page 15 - Taxikurier November 2022
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Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu
10 Fahrzeugen ist zulässig
Jedoch besteht erhöhte Sorgfaltspflicht
Das Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu zehn Fahrzeugen
ist zulässig. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
besteht nicht. Entsteht eine solche nachträglich, muss der Über-
holvorgang nicht abgebrochen werden. Jedoch besteht für den
Überholenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dies hat das Oberlan-
desgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 kam es Überholender hat Vorrang gegenüber Vorausfahrenden
auf einer Bundesstraße in Niedersachsen zu einem Verkehrsunfall.
Ein Motorradfahrer überholte eine Fahrzeugkolonne von neun bis Wer ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt, dürfe nach Auf-
zehn Fahrzeugen, als aus der Kolonne ein Pkw nach links abbog. fassung des Oberlandesgerichts darauf vertrauen, dass sich
Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Motorrad. Das kein vorausfahrender Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält und
Landgericht Verden verurteilte den Fahrer des Pkw und dessen vorschriftwidrig ausschert. Ihm stehe der Vorrang gegenüber
Haftpflichtversicherung auf Basis einer Haftungsquote von 50 % den Vorausfahrenden zu.
zur Zahlung von Schadensersatz. Es warf dem Pkw-Fahrer vor, un-
ter Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO aus der Kolonne ausge-
schert zu sein. Es lastete dem Motorradfahrer an, überhaupt zum Verstoß gegen erhöhte Sorgfaltspflicht
Überholen angesetzt zu haben. Nach Auffassung des Gerichts habe begründet Mithaftung von 25 %
eine unklare Verkehrslage vorgelegen. Gegen diese Entscheidung
des Landgerichts richtete sich die Berufung des Motorradfahrers. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts treffe aber denjenigen, der
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Überholen einer bei hoher Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt, eine
Fahrzeugkolonne von bis zu zehn Fahrzeugen zulässig sei. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Diesen Anforderungen sei der Motorrad-
unklare Verkehrslage liege nicht vor. Soweit man eine solche an- fahrer nicht nachgekommen, da er sein Fahrzeug nicht abbremste,
nehmen wolle, sobald erkennbar wird, dass ein Fahrzeug aus der obwohl für ihn erkennbar war, dass der Pkw-Fahrer zum Abbiegen
Kolonne ausscheren will, ändere dies nichts. Ein begonnener Über- ansetzte. Dieser Sorgfaltsverstoß rechtfertige ein Mithaftungs-
holvorgang müsse nicht abgebrochen werden, wenn während des anteil von 25 %.
Überholvorgangs eine unklare Verkehrslage erkennbar wird. Denn
der Abbruch des Überholens sei unter Umständen gefährlicher, (Oberlandesgericht Celle,
als dessen Fortsetzung. Urteil vom 08.06.2022 – 14 U 118 ⁄ 21)
Werther von Kummer Nöker Dr. Schwerdt
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