Page 15 - Taxikurier November 2022
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           Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu
           10 Fahrzeugen ist zulässig



           Jedoch besteht erhöhte Sorgfaltspflicht

           Das Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu zehn Fahrzeugen
           ist zulässig. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
           besteht nicht. Entsteht eine solche nachträglich, muss der Über-
           holvorgang nicht abgebrochen werden. Jedoch besteht für den
           Überholenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dies hat das Oberlan-
           desgericht Celle entschieden.

           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 kam es   Überholender hat Vorrang gegenüber Vorausfahrenden
           auf einer Bundesstraße in Niedersachsen zu einem Verkehrsunfall.
           Ein Motorradfahrer überholte eine Fahrzeugkolonne von neun bis   Wer ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt, dürfe nach Auf-
           zehn Fahrzeugen, als aus der Kolonne ein Pkw nach links abbog.   fassung des Oberlandesgerichts darauf vertrauen, dass sich
           Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Motorrad. Das   kein  vorausfahrender Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält und
           Landgericht Verden verurteilte den Fahrer des Pkw und dessen   vorschriftwidrig ausschert. Ihm stehe der Vorrang gegenüber
           Haftpflichtversicherung auf Basis einer Haftungsquote von 50 %   den  Vorausfahrenden zu.
           zur Zahlung von Schadensersatz. Es warf dem Pkw-Fahrer vor, un-
           ter Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO aus der Kolonne ausge-
           schert zu sein. Es lastete dem Motorradfahrer an, überhaupt zum   Verstoß gegen erhöhte Sorgfaltspflicht
           Überholen angesetzt zu haben. Nach Auffassung des Gerichts habe   begründet Mithaftung von 25 %
           eine unklare Verkehrslage vorgelegen. Gegen diese Entscheidung
           des Landgerichts richtete sich die Berufung des Motorradfahrers.  Nach Ansicht des Oberlandesgerichts treffe aber denjenigen, der
           Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Überholen einer   bei hoher Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt, eine
           Fahrzeugkolonne von bis zu zehn Fahrzeugen zulässig sei. Eine     erhöhte Sorgfaltspflicht. Diesen Anforderungen sei der Motorrad-
           unklare Verkehrslage liege nicht vor. Soweit man eine solche an-  fahrer nicht nachgekommen, da er sein Fahrzeug nicht abbremste,
           nehmen wolle, sobald erkennbar wird, dass ein Fahrzeug aus der   obwohl für ihn erkennbar war, dass der Pkw-Fahrer zum Abbiegen
           Kolonne ausscheren will, ändere dies nichts. Ein begonnener Über-  ansetzte. Dieser Sorgfaltsverstoß rechtfertige ein Mithaftungs-
           holvorgang müsse nicht abgebrochen werden, wenn während des   anteil von 25 %.
           Überholvorgangs eine unklare Verkehrslage erkennbar wird. Denn
           der Abbruch des Überholens sei unter Umständen gefährlicher,    (Oberlandesgericht Celle,
           als dessen Fortsetzung.                            Urteil vom 08.06.2022 –      14 U 118 ⁄ 21)





             Werther   von Kummer   Nöker   Dr. Schwerdt

                                    Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft       *
                                            Tätigkeitsschwerpunkte

                Monika Werther   *    Sven von Kummer     *      Nicola Nöker  *      Dr. Birgit Schwerdt  *
              Fachanwältin: Verkehrsrecht  Fachanwalt: Familienrecht   Fachanwältin: Arbeitsrecht   Fachanwältin: Strafrecht
               Unfallschadenregulierung     Sozialrecht           Verwaltungsrecht         Bußgeldsachen
                     Zivilrecht              Erbrecht             Fahrerlaubnisrecht
                                Monica Wunderlich-Serban       Amelie Friedmann        Verena Kessinger
              Wir haben umfirmiert –  Fachanwältin: Mietrecht    Gewährleistungsrecht      Bußgeldsachen
               bisher Dr. Cichon        Privatinsolvenzen            Reiserecht      Opfer- u. Entschädigungsrecht
                 und Partner.
                    Johann-von-Werth-Straße 1, 80639 München, Tel.: 089 / 13 99 46 - 0, Fax 089 / 16 59 51





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