Page 25 - Taxikurier Mai 2023
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT



            SONDERVEREINBARUNGEN –

            MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN




              Sondervereinbarungen sind spezielle Preisfestlegungen   nach Beförderungen im Pflichtfahrbereich nur noch von margina-
              außerhalb des normalen Tarifgefüges und können zwi-  ler Bedeutung ist und deshalb insbesondere die Entgelte nach
              schen dem örtlichen Taxigewerbe und Großkunden ab-  der Tarifverordnung nicht mehr auskömmlich sind .Der Vertrags-
                                                                                                  2
              geschlossen werden. Sie beziehen sich als Ausnahme-  partner des Taxigewerbes andererseits, häufig sind dies Kranken-
              regelung auf den Pflichtfahrbereich und sind nur zulässig,   kassen, kann aber aus den Tarifregelungen des PBefG kein eige-
              wenn                                            nes subjektives Recht herleiten, also bspw. von der Behörde die
                                                              Genehmigung der Vereinbarung verlangen. Dementsprechend
              1.  ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl   fehlt auch die Klagebefugnis gegen einen Bescheid der Genehmi-
                oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,  gungsbehörde hinsichtlich dieses Rahmenvertrages.

              2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,  Auch wenn „nur“ eine Anzeigepflicht in der Taxitarifordnung
                                                              vorgesehen ist, entbindet dies die Behörde keineswegs von der
              3.  die Beförderungsentgelte und -bedingungen  schriftlich   Rechtmäßigkeitsprüfung. Die Sondervereinbarung wird durch die
                vereinbart sind und                           Anzeige nur vorläufig und unter dem Vorbehalt die Überprüfung
                                                              durch die Behörden wirksam. Die Sondervereinbarung, auch
              4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht         wenn sie i.A. zivilrechtlicher Natur sein dürfte, verlangt also zu
                zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.  ihrer Wirksamkeit auch bei Anzeigevorbehalt die Übereinstim-
                                                              mung mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen, steht also auch
            Die Taxitarifordnung regelt nicht nur, ob eine Pflicht zur Geneh-  nach der Anzeige bei der Behörde insoweit weiter unter Recht-
            migung oder bloßen Anzeige bei der Behörde besteht, sondern   mäßigkeitsvorbehalt .
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            auch, ob Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich in
            diesem Genehmigungsbezirk überhaupt möglich sind. Eine Ver-  Wo steht’s im Gesetz?
            pflichtung der Behörde, solche Sondervereinbarungen grundsätz-  § 51 Abs. 2 PBefG (Zulässigkeitsvoraussetzungen von Sonder-
            lich zuzulassen, besteht nämlich nicht.           vereinbarungen); § 51 Abs.1 Satz 2 Nummer 6 (Zulässigkeit
                                                              von Sondervereinbarungen muss sich aus der Taxitarifordnung
            Wichtigste Zulassungshürde ist, dass die Ordnung des Verkehrs-  er geben)
            marktes nicht gestört wird. Ordnung des Verkehrsmarktes bedeu-
            tet in diesem Zusammenhang, dass zu verhindern ist, dass solche  Welches Gericht hat so entschieden?
            ausnahmsweise zugelassenen Abweichungen vom gesetzlichen   1   BFH, EuGH-Vorlage v. 10.07.2012 – XI R 39 ⁄ 10 –
            Normalfall der zwingenden Beachtung der Tarifordnung die Tarif-  unter Hinweis auf Fielitz ⁄ Grätz, Personenbeförderungsgesetz,
            pflicht aushöhlen. Darum können solche Vereinbarungen nur   § 51 Randnummer 10;
            dann abgeschlossen werden, wenn auf der Taxiseite die Mehrheit   2   VG Schleswig, Beschl. v. 20.10.2006 – 3 B 120 ⁄ 06 –;
            des örtlichen Gewerbes vertreten ist. Dies kann eine Taxizentrale   3   VGH, Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2010 –
            oder eine Gewerbeorganisation sein, ggf. auch der Mehrwagen-  12 S 2937 ⁄ 08 –
            unternehmer, der sämtliche oder eine überwiegende Zahl der
            örtlichen Taxis betreibt. Eine Minderheit der Taxiunternehmen
            oder gar ein einzelner Unternehmer mit wenigen Fahrzeugen ist   Der Autor:
            als Vertragspartner einer Sondervereinbarung im Pflichtfahrbe-  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            reich auszuschließen, weil keine Waffengleichheit im Verhältnis   ist seit über 30 Jahren mit
            zum Großkunden besteht. Letzterer wäre nur aufgrund seiner     Personenbeförderungsrecht
            Marktstärke in der Lage, für sich eine vom Tarif abweichende,   befasst und war Geschäftsführer
            günstigere Vereinbarung zu erzielen, der sich die anderen Taxi-  vom  damaligen Taxi-Bundes-
            anbieter in der Folge kaum entziehen können . Damit wäre aber   verband BZP.  Bekannt ist auch
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            der örtliche Verkehrsmarkt erheblich gestört.     sein PBefG- Standardwerk
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            Über den Schutz der Verkehrsanbieter in ihrer Gesamtheit hinaus
            kann auch der einzelne Unternehmer aber durchaus die Verlet-
            zung eigener Rechte geltend machen. Das kann vorliegen, wenn
            es durch die Umsetzung der Sondervereinbarungen zu derartigen
            Verwerfungen auf dem Verkehrsmarkt kommt, dass die Nachfrage






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