Page 12 - Taxikurier August 2023
P. 12

recht kompakt

            VERKEHRSRECHT

            DIE UNGEPLANTE UNTERNEHMENSNACHFOLGE

            IM TAXIBETRIEB



              Kein größeres Thema sollte für den alteingesessenen   Die Befugnis zur Betriebsfortführung gilt vorläufig, d.h. sie ist
                Unternehmer die geplante Unternehmensnachfolge sein,   befristet. Sie erlischt, wenn der Erbe nicht innerhalb von drei
              wenn also Tochter oder Sohn vom Vater nach dessen lang-  Monaten nach Ablauf der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft
              jährigem und hoffentlich erfolgreichem Unternehmer-  die Genehmigung beantragt. Für den Testamentsvollstrecker,
              dasein den Betrieb mittels Genehmigungsübertragung   Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter erlischt die Befugnis,
              übernehmen. Das Leben hat aber für manchen auch sehr   wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Amtsannahme
              schicksalhafte und traurige Überraschungen: wenige wer-  oder Bestellung die Genehmigung beantragen. Die Genehmigung
              den sich Gedanken gemacht haben, was rechtlich mit dem   gilt sodann nach ihrer Erteilung bis zu dem Zeitpunkt, an dem
              Betrieb passiert, wenn der Unternehmer urplötzlich ver-  sie auch bei dem Rechtsvorgänger, also dem Verstorbenen, ab-
              stirbt oder aufgrund eines Unfalls oder einer schweren   gelaufen wäre. Da bekanntermaßen im Taxenverkehr die aus der
                Erkrankung erwerbs- oder geschäftsunfähig wird. Nun,    Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen
              das Personenbeförderungsgesetz hat für diesen Fall tat-  werden dürfen, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder
              sächlich einen eindeutigen Fahrplan aufgestellt.  wesentliche selbständige Unternehmensteile übertragen werden,
                                                              gilt auch bei einer Erbengemeinschaft, dass das Taxenunterneh-
            Stirbt der Unternehmer, so erlischt die Genehmigung, da sie ihm   men ungeteilt bleiben muss, also die Genehmigungen bzw. die
            nur für seine Person erteilt wurde. Dem Erben bzw. der Erbin wird   daraus erwachsenden Rechte und Pflichten können nicht unter
            jedoch die Befugnis zugestanden, den Betrieb ohne Übertra-  den Miterben oder auf einige davon aufgesplittet werden.
            gungsgenehmigung vorläufig weiterzuführen oder aber diese Be-
            fugnis zur vorläufigen Betriebsfortführung auch auf einen Dritten  Hinsichtlich der Laufzeit der Befugnis zur vorläufigen Betriebs-
            zu übertragen. Der Erbe (bzw. die Erbengemeinschaft) bedarf   weiterführung ist bei Geschäfts- oder Erwerbsunfähigkeit eine
            also erst nach Ablauf der vorläufigen Befugnis einer neuen Ge-  abweichende Regelung getroffen worden. Hier kann der Betrieb
            nehmigung, wenn er das Unternehmen dauerhaft weiterführen   durch einen Dritten bis zu einem Jahr ohne Genehmigungsantrag
            will. Denn ein „Vererben“ einer Genehmigung kennt das Gesetz   weitergeführt werden, in Sonderfällen sogar bis zu anderthalb
            nicht . Gleiches gilt i.Ü. auch für den Rang auf der Vormerkliste,   Jahren.
               1
            auch dieser Rang kann als sogenanntes höchstpersönliches Recht
            nicht vererbt werden . Der Erbe darf jedoch über diese Spezial-  Wo steht’s im Gesetz? § 19 PBefG
                           2
            regelung das Taxiunternehmen mit den dem verstorbenen Unter-
            nehmer genehmigten Fahrzeugen vorläufig wie ein Genehmi-  Welches Gericht hat so entschieden?
            gungsinhaber weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten   1   BVerwG, Urt. v. 13.01.1955 – I C 59.54 –
            übertragen. Diese vorläufige Weiterführungsbefugnis entsteht,   2  OVG NRW, Beschl. v. 11.06.1990 – 13 B 1283 ⁄ 90 –
            sobald der Unternehmer verstorben ist. Die gleiche Befugnis er-
            langt auch der Testamentsvollstrecker, sobald er das Amt durch
            Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat, bzw.
            der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter, sobald sie zu ih-
            rem Amt bestellt sind. Der Erbe verliert jedoch die Befugnis zur
            vorläufigen Fortführung, wenn er die Erbschaft wirksam aus-
            schlägt oder ein ernannter Testamentsvollstrecker das Amt an-
            nimmt bzw. ein Nachlassverwalter bestellt wird. Ungeachtet des-
            sen müssen nach Meinung des Verfassers die subjektiven   Der Autor:
            Genehmigungsvoraussetzungen in der Person des vorläufigen   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            Weiterführers vorliegen, also auch die Fachkundigkeit.  ist seit über 30 Jahren mit
                                                                Personenbeförderungsrecht
                                                              befasst und war Geschäftsführer
                                                              vom  damaligen Taxi-Bundes-
                                                              verband BZP.  Bekannt ist auch
                                                              sein PBefG- Standardwerk
                                                                „Fielitz ⁄ Grätz“.













           12 ⁄ TAXIKURIER ⁄ AUGUST 2023
   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16   17