Page 11 - Taxikurier August 2023
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Zulässiger Abschleppvorgang wegen Verstoßes gegen   Rotlichtverstoß verdrängt Betriebsgefahr und
           Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein  geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in
                                                              Kreuzungsbereich Einfahrenden

           Zusatzzeichen kann sich auch auf Zusatzzeichen beziehen
                                                              Rotlichtverstoß als grob fahrlässiges Verhalten
           Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahr-
           zeuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoff betriebene Fahr-  Ein Rotlichtverstoß stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar und
           zeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich stets   verdrängt daher regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügi-
           auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein   ges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfah-
           Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht   renden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
           Nordrhein-Westfalen entschieden.
                                                              In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht des
           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres   Saarlandes im Frühjahr 2023 über eine Haftungsverteilung in einer
           2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil   Verkehrsunfallsache nach einem Rotlichtverstoß zu entscheiden.
           es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrs-  Das Landgericht Saarbrücken hatte wegen eines Mitverschuldens
           zeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zu-  auf seitens der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden
           satzzeichen eingeschränkt für Elektrofahrzeuge. Ein weiteres unter   eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen.
           dem ersten Zusatzzeichen befindliche Zusatzzeichen regelte, dass
           ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun,
           dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen   Etwaiges Mitverschulden wird von Rotlichtverstoß verdrängt
           eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den
           Kostenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies   Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied anders. Ein etwai-
           die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der   ges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Ein-
           Berufung des Klägers.                              fahrenden sei als gering zu bewerten und trete daher vollständig
                                                              hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Rotlichtversto-
                                                              ßes. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichen-
           Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschleppmaßnahme  anlage sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in
                                                              aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten.
           Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die
           Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher   (Saarländisches Oberlandesgericht,
           nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschlepp-  Urteil vom 21.04.2023 – 3 U 11 ⁄ 23)
           maßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaub-
           nis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Park-
           regelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchstrichterlich
           entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittel-
           bar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein
             Zusatzzeichen sein kann, bezieht.


           Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme

           Die Abschleppmaßnahme sei nach Auffassung des Oberverwaltungs-
           gerichts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrsbehinderung
           vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetz-
           lich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs
           des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei
           nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestan-
           den hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.

           (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
           Beschluss vom 13.04.2023 – 5 A 3180 ⁄ 21)






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