Page 11 - Taxikurier August 2023
P. 11
Zulässiger Abschleppvorgang wegen Verstoßes gegen Rotlichtverstoß verdrängt Betriebsgefahr und
Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in
Kreuzungsbereich Einfahrenden
Zusatzzeichen kann sich auch auf Zusatzzeichen beziehen
Rotlichtverstoß als grob fahrlässiges Verhalten
Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahr-
zeuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoff betriebene Fahr- Ein Rotlichtverstoß stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar und
zeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich stets verdrängt daher regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügi-
auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein ges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfah-
Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht renden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht des
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres Saarlandes im Frühjahr 2023 über eine Haftungsverteilung in einer
2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil Verkehrsunfallsache nach einem Rotlichtverstoß zu entscheiden.
es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrs- Das Landgericht Saarbrücken hatte wegen eines Mitverschuldens
zeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zu- auf seitens der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden
satzzeichen eingeschränkt für Elektrofahrzeuge. Ein weiteres unter eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen.
dem ersten Zusatzzeichen befindliche Zusatzzeichen regelte, dass
ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun,
dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen Etwaiges Mitverschulden wird von Rotlichtverstoß verdrängt
eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den
Kostenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied anders. Ein etwai-
die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der ges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Ein-
Berufung des Klägers. fahrenden sei als gering zu bewerten und trete daher vollständig
hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Rotlichtversto-
ßes. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichen-
Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschleppmaßnahme anlage sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in
aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher (Saarländisches Oberlandesgericht,
nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschlepp- Urteil vom 21.04.2023 – 3 U 11 ⁄ 23)
maßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaub-
nis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Park-
regelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchstrichterlich
entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittel-
bar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein
Zusatzzeichen sein kann, bezieht.
Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Die Abschleppmaßnahme sei nach Auffassung des Oberverwaltungs-
gerichts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrsbehinderung
vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetz-
lich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs
des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei
nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestan-
den hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 13.04.2023 – 5 A 3180 ⁄ 21)
AUGUST 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 11