Page 20 - Taxikurier Dezember 2023 und Januar 2024
P. 20
recht kompakt
VERKEHRSRECHT
DIE UNTERNEHMERISCHE ZUVERLÄSSIGKEIT
ALS ERSTRANGIGE GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNG (TEIL 2)
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. des Unterneh- im Verwaltungsverfahren festgestellte Verstöße seines Fahrperso-
mers im Taxiverkehr (oder auch des Geschäftsführers) nals als lapidar bezeichnet. Denn so belegt er seine eigene
nimmt unter den subjektiven Genehmigungsvoraussetzun- Unzuverlässigkeit bzw. die Einstellung zu den personenbeförde-
gen mit Abstand den wichtigsten Rang ein. Ohne das rungsrechtlichen Vorschriften. Hat der Unternehmer im laufenden
Vorhandensein der unternehmerischen Zuverlässigkeit behördlichen Widerrufsverfahren die ihm vorgehaltenen Verstöße
kann selbst die bei Erteilung der Genehmigung festge- als nicht „hinreichend schwerwiegend“ bewertet, kann er sein
stellte Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs auf Geschäft zuschließen. Damit werde nämlich überdeutlich, dass
Dauer nicht gewährleistet sein, auch die fachliche Eignung der Betroffene den PBefG-Verpflichtungen nicht die für eine un-
tritt hinter die Zuverlässigkeit deutlich zurück. ternehmerische Zuverlässigkeit gebotene Bedeutung beimisst .
4
In diesem Zusammenhang hatten wir im letzten TAXIKURIER vier Wo steht’s im Gesetz?
Grund-Blöcke (Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln, gegen § § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 PBefG
PBefG-Vorschriften, gegen allgemeines Strafrecht, gegen sozial- (Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers);
und steuerrechtliche Pflichten) herausgearbeitet und das stra- § 25 PBefG (Widerruf der Genehmigung); auch § 1 PBZugV
ßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten näher beleuchtet. Diesmal (Persönliche Zuverlässigkeit)
wollen wir darstellen, wie die Rechtsprechung den Verstoß gegen
personenbeförderungsrechtliche Vorschriften bewertet. Welches Gericht hat so entschieden?
1 VG Aachen, Urt. v. 20.09.2011 – 2 K 1058 ⁄ 09 –;
Einen gravierenden Fall des Verstoßes gegen personenbeförde- 2 VG Saarlouis, Beschl. v. 13.02.2012 – 10 L 72 ⁄ 12 –;
rungsrechtliche Verpflichtungen stellt es dar, wenn ein Taxiunter- 3 VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011 – 5 K 775 ⁄ 11 –;
nehmer jahrelang einem anderen seine ihm erteilten Genehmi- 4 VG München, Urt. v. 17.03.2021 – M 23 K 20.1954 –
gungen zur Nutzung der Taxen überlässt, ohne dass er eine (im entschiedenen Fall handelte es sich um Rückkehrpflicht-
entsprechende behördliche Genehmigung der Übertragung einge- verletzungen eines Mietwagenunternehmens)
holt hat. Aufgrund der damit zu prognostizierenden Unzuverläs-
sigkeit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiedererteilung
dieser Genehmigungen . Auch mehrere mit Bußgeld belegte Vor-
1
fälle verdeutlichen die Unzuverlässigkeit, wenn der Unternehmer
eines Gemischtbetriebes mit den ihm erteilten Konzessionen
für ein Taxi und einen Mietwagen nach Belieben verfährt und
darüber hinaus auch noch Fahrzeuge außerhalb der bestehenden
Konzessionen in die Betriebsausübung einbezieht . In gleicher
2
Weise unzuverlässig ist derjenige, der bei seinem Erstantrag auf
die Erteilung einer Taxengenehmigung eine gefälschte Bescheini-
gung über das Bestehen der Fachkundeprüfung beigefügt hat,
obwohl er wusste, dass nicht er, sondern eine andere Person
stellvertretend die Fachkundeprüfung absolviert hatte. Um so
eindeutiger wird dies, wenn er zudem in der Folgezeit knapp
neun Monate lang das Taxigewerbe ausübte, ohne je selbst seine
Eignung in einer solchen Fachkundeprüfung nachgewiesen zu Der Autor:
haben . Rechtsanwalt Thomas Grätz
3
ist seit über 30 Jahren mit
Diverse Verletzungen bspw. der Bereithaltensregel, wonach Taxen Personenbeförderungsrecht
nur am Taxenstand bereitgehalten werden dürfen, sind ebenfalls befasst und war Geschäftsführer
eindeutige Zeichen der Unzuverlässigkeit des Unternehmers, vom damaligen Taxi-Bundes-
zumal wenn diese Verstöße vor der behördlichen Widerrufsent- verband BZP. Bekannt ist auch
scheidung von der Behörde abgemahnt wurden. Da hilft die Ein- sein PBefG- Standardwerk
lassung des Unternehmers, dass er seine angestellten Fahrer ge- „Fielitz ⁄ Grätz“.
mahnt habe, diese Verstöße zu unterlassen, nicht. Denn es ist
ihm gleichwohl nicht gelungen, Verstöße in seinem Unternehmen
zu unterbinden. Jedenfalls ist dann von einem Organisations-
und Überwachungsverschulden des Unternehmers als Arbeitgeber
auszugehen. Besonders riskant wird es, wenn der Unternehmer
20 ⁄ TAXIKURIER ⁄ DEZEMBER 2023 ⁄ JANUAR 2024