Page 20 - Taxikurier Dezember 2023 und Januar 2024
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT


            DIE UNTERNEHMERISCHE ZUVERLÄSSIGKEIT
            ALS ERSTRANGIGE GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNG (TEIL 2)



              Die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. des Unterneh-  im Verwaltungsverfahren festgestellte Verstöße seines Fahrperso-
              mers im Taxiverkehr (oder auch des Geschäftsführers)   nals als lapidar bezeichnet. Denn so belegt er seine eigene
              nimmt unter den subjektiven Genehmigungsvoraussetzun-    Unzuverlässigkeit bzw. die Einstellung zu den personenbeförde-
              gen mit Abstand den wichtigsten Rang ein. Ohne das   rungsrechtlichen Vorschriften. Hat der Unternehmer im laufenden
                Vorhandensein der unternehmerischen Zuverlässigkeit   behördlichen Widerrufsverfahren die ihm vorgehaltenen Verstöße
              kann selbst die bei Erteilung der Genehmigung festge-  als nicht „hinreichend schwerwiegend“ bewertet, kann er sein
              stellte  Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs auf   Geschäft zuschließen. Damit werde nämlich überdeutlich, dass
              Dauer nicht gewährleistet sein, auch die fachliche Eignung  der Betroffene den PBefG-Verpflichtungen nicht die für eine un-
              tritt hinter die Zuverlässigkeit deutlich zurück.   ternehmerische Zuverlässigkeit gebotene Bedeutung beimisst .
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            In diesem Zusammenhang hatten wir im letzten TAXIKURIER vier   Wo steht’s im Gesetz?
            Grund-Blöcke (Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln, gegen   § § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 PBefG
            PBefG-Vorschriften, gegen allgemeines Strafrecht, gegen sozial-     (Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers);
            und steuerrechtliche Pflichten) herausgearbeitet und das stra-  § 25 PBefG (Widerruf der Genehmigung); auch § 1 PBZugV
            ßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten näher beleuchtet. Diesmal     (Persönliche Zuverlässigkeit)
            wollen wir darstellen, wie die Rechtsprechung den Verstoß gegen
            personenbeförderungsrechtliche Vorschriften bewertet.  Welches Gericht hat so entschieden?
                                                              1   VG Aachen, Urt. v. 20.09.2011 – 2 K 1058 ⁄ 09 –;
            Einen gravierenden Fall des Verstoßes gegen personenbeförde-  2   VG Saarlouis, Beschl. v. 13.02.2012 – 10 L 72 ⁄ 12 –;
            rungsrechtliche Verpflichtungen stellt es dar, wenn ein Taxiunter-  3   VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011 – 5 K 775 ⁄ 11 –;
            nehmer jahrelang einem anderen seine ihm erteilten Genehmi-  4  VG München, Urt. v. 17.03.2021 – M 23 K 20.1954 –
            gungen zur Nutzung der Taxen überlässt, ohne dass er eine   (im entschiedenen Fall handelte es sich um Rückkehrpflicht-
            entsprechende behördliche Genehmigung der Übertragung einge-  verletzungen eines Mietwagenunternehmens)
            holt hat. Aufgrund der damit zu prognostizierenden Unzuverläs-
            sigkeit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiedererteilung
            dieser Genehmigungen . Auch mehrere mit Bußgeld belegte Vor-
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            fälle verdeutlichen die Unzuverlässigkeit, wenn der Unternehmer
            eines Gemischtbetriebes mit den ihm erteilten Konzessionen
            für ein Taxi und einen Mietwagen nach Belieben verfährt und
              darüber hinaus auch noch Fahrzeuge außerhalb der bestehenden
            Konzessionen in die Betriebsausübung einbezieht . In gleicher
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            Weise unzuverlässig ist derjenige, der bei seinem Erstantrag auf
            die Erteilung einer Taxengenehmigung eine gefälschte Bescheini-
            gung über das Bestehen der Fachkundeprüfung beigefügt hat,
            obwohl er wusste, dass nicht er, sondern eine andere Person
            stellvertretend die Fachkundeprüfung absolviert hatte. Um so
            eindeutiger wird dies, wenn er zudem in der Folgezeit knapp
            neun Monate lang das Taxigewerbe ausübte, ohne je selbst seine
            Eignung in einer solchen Fachkundeprüfung nachgewiesen zu   Der Autor:
              haben .                                         Rechtsanwalt Thomas Grätz
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                                                              ist seit über 30 Jahren mit
            Diverse Verletzungen bspw. der Bereithaltensregel, wonach Taxen     Personenbeförderungsrecht
            nur am Taxenstand bereitgehalten werden dürfen, sind ebenfalls   befasst und war Geschäftsführer
            eindeutige Zeichen der Unzuverlässigkeit des Unternehmers,   vom  damaligen Taxi-Bundes-
              zumal wenn diese Verstöße vor der behördlichen Widerrufsent-  verband BZP.  Bekannt ist auch
            scheidung von der Behörde abgemahnt wurden. Da hilft die Ein-  sein PBefG- Standardwerk
            lassung des Unternehmers, dass er seine angestellten Fahrer ge-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            mahnt habe, diese Verstöße zu unterlassen, nicht. Denn es ist
            ihm gleichwohl nicht gelungen, Verstöße in seinem Unternehmen
            zu unterbinden. Jedenfalls ist dann von einem Organisations-
            und Überwachungsverschulden des Unternehmers als Arbeitgeber
            auszugehen. Besonders riskant wird es, wenn der Unternehmer






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