Page 31 - Taxikurier Mai 2024
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT


             ➔ TAXITARIFERHÖHUNG



            Hat die Behörde von sich aus  eine Taxitariferhöhung   Nun zur Auflösung der Frage in der Überschrift:
              durchzuführen? Auf jeden Fall! Oder doch nicht?
                                                              Im Taxiverkehr wird der gesamte Tarif durch Rechtsverordnung
              Muss die Genehmigungsbehörde die Taxitarife regelmäßig   von der ermächtigten Behörde festgesetzt, von der auch die
              oder erst auf Antrag des Landesverbandes, der Zentrale oder     Initiative zu Tarifanpassungen auszugehen hat (ob es ein Klage-
              sogar einzelner Unternehmer erhöhen? Eine der Fragen, die   recht auf Tarifüberprüfung gibt, ist allerdings umstritten).
              im Gewerbe zu heftigsten Diskussionen führt, ist zwangsläufig   In der Praxis hat es sich allerdings eingebürgert, dass örtliche
              wegen der Auswirkungen auf die Umsatzsituation jedes Unter-  oder Landesorganisationen der Taxiunternehmen einen „Tarif-
              nehmers die Taxitarifanpassung. Was steht dazu im Gesetz,   antrag“ stellen. Dagegen ist nichts einzuwenden, da die mit den
              das wollen wir uns hier mal anschauen:          Tarifanträgen zu verbindende Begründungen Daten über die
                                                                Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage übermitteln, die der Be-
            Das rechtliche Instrument zur Festsetzung des Taxitarifs, also der   hörde trotz ihrer Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nicht aktuell
            Bestimmung der Tarifkomponenten und der Einzelheiten, wann   permanent zur Verfügung stehen. „Tarifanträge“ von  einzelnen
              welche Tarifstufe anzuwenden ist, ist die Taxitarifordnung. Diese   Unternehmern oder aber von Organisationen außerhalb der an-
            soll grundsätzlich von der jeweiligen Landesregierung erlassen wer-  hörberechtigten Organisationen sind regelmäßig unbeachtlich,
            den. Diese haben aber in den Flächenländern diese Aufgabe dele-  da diesen die notwendige Nähe zur Erfassung der aktuellen Situ-
            giert auf die Kreise und kreisfreien Städte, in manchen Bundeslän-  ation des örtlichen Taxigewerbes fehlt (Bsp. Krankenkassen).
            dern wie in Hessen sind sogar größere Gemeinden für den Erlass
            der  Taxitarifordnungen zuständig. Die Genehmigungsbehörde hat
            die Beförderungsentgelte daraufhin zu überprüfen, ob sie unter   Wo steht’s im Gesetz?
              Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer, einer   § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 PBefG (letztere Vorschrift besagt,
            ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und    dass der Taxitarif unter Berücksich tigung der wirtschaftlichen
            der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Das   Lage der Unternehmer, einer aus reichenden Verzinsung und
              Gesetz geht nämlich davon aus, dass bei aller Besonderheit der     Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen
              Struktur des Personenbeförderungsverkehrs und der jeweiligen   Entwicklung angemessen zu sein hat; über § 51 Abs. 4 i.V.m.
            Wettbewerbs- und Marktverhältnisse die Wirtschaftlichkeit des   § 14 Abs. 2 PBefG wird die Anhörung geregelt
              Beförderungsvorgangs für die Unternehmer tendenziell am besten
              geeignet ist, die Betriebssicherheit des Beförderungsvorganges und   Welches Gericht hat so entschieden?
            die Fähigkeit und Bereitschaft zu den vom Gesetz gewünschten   1  OVG Sachsen-Anhalt, Urteil. V. 16.06.2022 – 3 K 196/16 –;
              Beförderungsleistungen unter Beachtung der öffentlichen Verkehrs-  2  OVG Hamburg, Beschluss v. 23.06.2009 – 3 Bf 62/06.Z –;
            interessen zu gewährleisten . Deshalb müssen die Beförderungsent-  3  VGH Bayern, Urteil v. 13.05.1996 – 11 N 93.3637 –
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            gelte so festgesetzt werden, dass nicht nur Kostendeckung, sondern
            auch eine angemessene Gewinnspanne enthalten ist. Der Gewinn
            ist notwendig für die Leistungswilligkeit des  Unternehmers und
            notwendige Investitionen.

            Die Tariffestsetzung wie auch die Überprüfung des geltenden  Tarifs
            setzt eine aktuelle und prognostische Gesamtwirtschaftlichkeits-
            betrachtung aller betroffenen Unternehmen voraus. Dies ist durch   Der Autor:
            die ermächtigte Behörde durchzuführen, die keineswegs dazu ver-  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            pflichtet ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen . Aus der   ist seit über 30 Jahren mit
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            Einheitlichkeit der Entgeltregelung für alle Taxi unternehmer des     Personenbeförderungsrecht
              betreffenden Tarifbereichs folgt, dass die Wirtschaftlichkeit der   befasst und war Geschäftsführer
            Tarif regelung nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxi-  vom  damaligen Taxi-Bundes-
            unternehmens begründet werden kann. Ebenso wenig kann sie da-  verband BZP.  Bekannt ist auch
            mit auch in Frage gestellt werden .  Verschiedene Institutionen sind   sein PBefG- Standardwerk
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            zu dem Entwurf einer Taxitarifordnung gutachtlich zu hören, dies     „Fielitz ⁄ Grätz“.
            sind die Betriebssitzgemeinde, die zuständige Gewerbeaufsichtsbe-
            hörde, die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, die
            Fachgewerkschaften sowie die Verkehrsverbände. Nach Ermessen der
            Tariffestsetzungs behörde können auch weitere Stellen (beispielswei-
            se  Umwelt- und Fremdenverkehrsverbände) angehört werden.






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