Page 25 - Taxikurier Juli 2024
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Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden Kaskoversicherer muss für missglückte Autodrift zahlen
Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu Vorsatz nicht nachweisbar
beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende
Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller weder ge- Schließen die Bedingungen eines Voll kasko versicherers Schäden in-
willt, noch in der Lage sei, seinen Sohn davon abzuhalten, mit folge von Vorsatz, nicht aber solche durch grobe Fahrlässigkeit aus,
dem streitgegenständlichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn das versicherte
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Ver- Fahrzeug infolge eines verunglückten vermeintlich kunstvollen Fahr-
kehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen. Dies lege bereits manövers beschädigt wird. Das hat das Landgerichts Coburg ent-
die fehlende Mitwirkung des Antragstellers in den zahlreichen scheiden. Der Kläger fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifah-
Bußgeldverfahren nahe, in denen er als Halter des Fahrzeuges eine rers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter
Mitwirkung bei der Ermittlung des auf dem jeweiligen Blitzerfoto gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel
ersichtlichen Fahrers verweigert habe, obwohl klar erkennbar ge- zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle
wesen sei, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter
Darüber hinaus habe der Antragsteller im Eilverfahren angegeben, stehende Mauer. Am Boliden des Möchtegernrennfahrers entstand
dass er von einer mutmaßlichen Nutzung seines Fahrzeugs durch ein erheblicher Sachschaden, den er gerne von der beklagten Voll-
seinen Sohn keine Kenntnis habe und ihn insoweit auch keine kaskoversicherung ersetzt bekommen wollte.
Nachforschungspflicht treffe. Angesichts dessen sei überdeutlich,
dass der Antragsteller im selben Maße Einsicht in das Fehlverhal-
ten seines Sohnes vermissen lasse, wie dieser selbst. Versicherer plädiert auf vorsätzliche Schadensverursachung
Der Versicherer wehrte sich hiergegen. Nach dem Versicherungsver-
Konkrete Wiederholungsgefahr rechtfertigt Sicherstellung tag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versiche-
rungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich
Zudem sei ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offen- zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
sichtlich weder bewusst noch scheine er einzusehen, dass es ihm
als solchem obliege, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte
Personen das Fahrzeug führten und insbesondere keine Straftaten Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit
damit begingen. Angesichts des Verhaltens des Sohnes des Antrag-
stellers in der Vergangenheit und dessen fehlender Einsicht in sein Das Landgericht Coburg gab dem Bruchpiloten Recht. Der Versiche-
fortwährendes Fehlverhalten im Straßenverkehr – das auch Straf- rer habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahr-
taten beinhalte – könne auch nicht davon ausgegangen werden, lässigkeit gegenüber dem Kläger verzichtet. Nur solche sei aber
dass dieser von weiteren Fahrten mit dem PKW des Antragstellers vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem Gernegroß hingegen
Abstand nehmen werde. Die handelnden Polizeibeamten hätten nicht nachweisen werden. Im Gegenteil spreche Vieles dafür, dass
daher zu Recht annehmen dürfen, dass die konkrete Gefahr der der Kläger auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit
Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße sowie Straftaten dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegen-
bestanden habe, der nur mittels Sicherstellung des Fahrzeugs über seinem Beifahrer. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbe-
wirksam habe begegnet werden können. Gegen den Beschluss dingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht
hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht vor, weil das Fahrzeug des Klägers das einzige weit und breit ge-
Rheinland-Pfalz eingelegt. wesen sei. Das Urteil des LG wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Somit hatte der Verkehrsrowdy mehr Glück als Verstand.
(Verwaltungsgericht Neustadt,
Beschluss vom 30.04.2024 – 5 L 349 ⁄ 24.NW) (Landgericht Coburg, Urteil vom 26.01.2024 – 24 O 366 ⁄ 23)
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