Page 11 - Taxikurier Juni 2020
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Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf gesamte Fahrbahnbreite
und entfällt nicht bei verkehrswidrigem Überholen mit Potential!
Kommt es zwischen einem einbiegendem Fahrzeug und einem
auf der vorfahrtsberechtigten Straße verkehrswidrig überholen-
den Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, so kommt eine hälftige
Haftungsverteilung in Betracht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich
auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei einem ver-
kehrswidrigen Überholen. Andererseits darf der einbiegende Ver-
kehr darauf vertrauen, dass bei einer ununterbrochenen Mittel-
linie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt
wird. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen
im Juni 2016 kam es auf einer Kreuzung zwischen zwei Fahr- Starke
zeugen zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw-Fahrerin wollte nach
rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit ent-
schied sich eine auf der Vorfahrtstraße befindliche Pkw-Fahrerin Argumente
die vor ihr stehenden Fahrzeuge links zu überholen. Unter Miss-
achtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche überhol-
te die Pkw-Fahrerin mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h die Starke
Fahrzeugkolonne unter Ausnutzung eines Teils der Fahrbahn-
fläche für den Gegenverkehr. Im Kreuzungsbereich kam es
schließlich zur Kollision mit dem Fahrzeug der rechts abbiegen- Zielgruppe
den Pkw-Fahrerin. Die überholende Pkw-Fahrerin klagte schließ-
lich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München
II wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Starke
Klägerin.
Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten Wirkung
der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des
Landgerichts auf. Der Klägerin stehe unter Beachtung eines hälf-
tigen Mithaftungsanteils ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
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Der Beklagte sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Vor-
fahrtsverstoß zur Last zu legen. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin
habe sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und sei nicht
durch deren verkehrswidriges Überholen entfallen. Andererseits
habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass bei einer un-
unterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der
Gegenfahrbahn überholt wird.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Klägerin ver-
botswidrig unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie
und der Sperrfläche die wartende Fahrzeugkolonne überholt.
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