Page 11 - Taxikurier Juni 2020
P. 11

ANZEIGE

                                                              Eyecatcher





            Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf gesamte Fahrbahnbreite
            und entfällt nicht bei verkehrswidrigem Überholen  mit Potential!

            Kommt es zwischen einem einbiegendem Fahrzeug und einem
            auf der vorfahrtsberechtigten Straße verkehrswidrig überholen-
            den Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, so kommt eine hälftige
            Haftungsverteilung in Betracht. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich
            auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt nicht bei einem ver-
            kehrswidrigen Überholen. Andererseits darf der einbiegende Ver-
            kehr darauf vertrauen, dass bei einer ununterbrochenen Mittel-
            linie nicht unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn überholt
            wird. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

            Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen
            im Juni 2016 kam es auf einer Kreuzung zwischen zwei Fahr-  Starke
            zeugen zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw-Fahrerin wollte nach
            rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Zur gleichen Zeit ent-
            schied sich eine auf der Vorfahrtstraße befindliche Pkw-Fahrerin   Argumente
            die vor ihr stehenden Fahrzeuge links zu überholen. Unter Miss-
            achtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche überhol-
            te die Pkw-Fahrerin mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h die   Starke
            Fahrzeugkolonne unter Ausnutzung eines Teils der Fahrbahn-
            fläche für den Gegenverkehr. Im Kreuzungsbereich kam es
            schließlich zur Kollision mit dem Fahrzeug der rechts abbiegen-  Zielgruppe
            den Pkw-Fahrerin. Die überholende Pkw-Fahrerin klagte schließ-
            lich auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht München
            II wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der   Starke
              Klägerin.

            Das Oberlandesgericht München entschied zum Teil zu Gunsten   Wirkung
            der Klägerin und hob dementsprechend die Entscheidung des
            Landgerichts auf. Der Klägerin stehe unter Beachtung eines hälf-
            tigen Mithaftungsanteils ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
                                                               Werben im TAXIKURIER
            Der Beklagte sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Vor-
            fahrtsverstoß zur Last zu legen. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin
            habe sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und sei nicht
            durch deren verkehrswidriges Überholen entfallen. Andererseits
            habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass bei einer un-
            unterbrochenen Mittellinie nicht unter Inanspruchnahme der
              Gegenfahrbahn überholt wird.

            Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Klägerin ver-
            botswidrig unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie
            und der Sperrfläche die wartende Fahrzeugkolonne überholt.
                                                               Anzeigenverwaltung:
            Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.03.2019   Taxi-München eG
            – 10 U 2655 ⁄ 18 –                                 Engelhardstraße 6
                                                               81369 München

                                                               Ansprechpartner:
                                                               Frau Birgit Heller, Telefon: (089) 21 61- 877
                                                               E-Mail: anzeigen@taxi-muenchen.de
                                                               Internet: www.taxi-muenchen.de
   6   7   8   9   10   11   12   13   14   15   16