Page 21 - Taxikurier März 2023
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT



            DIE BETRIEBSPFLICHT

            KARDINALPFLICHT NUMMER 2 IM TAXIVERKEHR




              Nachdem im letzten TAXIKURIER die Beförderungspflicht   Die für Taxen bestehende Betriebspflicht verlangt nicht eine
              vorgestellt wurde, wollen wir uns nun der zweiten der   jederzeitige Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Taxen . Das
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              drei Haupt-Taxipflichten widmen: der Betriebspflicht.     Gesetz sagt also nicht, dass jedes zugelassene Taxi-Fahrzeug
              Diese verpflichtet den Unternehmer, seinen Betrieb   permanent (24 Stunden ⁄ 7 Tage) in Betrieb sein und vom Unter-
                ordnungsgemäß einzurichten und dann für die Geltungs-  nehmen angeboten werden muss. Das gesetzgeberische Leitbild
              dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des   ist vielmehr so zu verstehen, dass sich das Angebot zur Erfül-
                Verkehrs und dem Stand der Technik ordnungsgemäß   lung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses einerseits durch
                aufrechtzuerhalten.                           die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge von selbst ergibt, wie
                                                                regelmäßig in den Großstädten. In kleineren Städten und im
                                                                 l
            Mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einrichtung des   länd ichen Raum andererseits hat es die Genehmigungsbehörde
            Betriebes wird der Zweck verfolgt, dass sich die Verkehrsmittel   durch Aufstellung von Dienstplänen in der Hand und ist auch
            selbst sowie die zur Abwicklung des Verkehrs notwendigen   dazu verpflichtet, etwaige Bedienungslücken zu schließen.
            sonstigen Einrichtungen und auch gegebenfalls dazugehören-  Die Verletzung der Betriebspflicht ist zwar nicht bußgeldbe-
            den baulichen Anlagen stets in ordentlichem, vor allem ver-  droht, sie kann aber insbesondere im Wiederholungsfalle zum
            kehrssicherem Zustand befinden. Die geforderte Anpassung des   Widerruf der Genehmigung führen.
            Betriebes an den Stand der Technik bedeutet, dass der Unter-
            nehmer seinen Betrieb dem technischen Fortschritt im Fahr-  Wo steht’s im Gesetz?
            zeugbau und den Neuerungen auf dem Gebiet der Betriebs- und   § 21 Abs. 1 PBefG (Betriebspflicht), § 21 Abs. 4 PBefG
            Verkehrssicherheit anzupassen hat, wenngleich nicht jede Neu-  (Ent bindung auf Antrag), § 47 Abs. 3 PBefG

            erung sofort umzusetzen ist. Der Betrieb ist ferner nach den   (Inhalte der  Taxi ordnung), § 26 Nr. 1 Buchstabe a PBefG
            Interessen des Verkehrs, also der Mobilitätsuchenden, ord-  (Genehmigung  erlischt, wenn nicht Betriebsaufnahme),
            nungsgemäß aufrechtzuerhalten. Dies kann auch so geregelt   § 25 PBefG (Widerruf)
            werden, dass aufgrund freiwilliger Vereinbarungen unter den
            Kolleginnen und Kollegen oder durch die Genehmigungsbehör-  Welches Gericht hat so entschieden?
            de Dienstpläne und Bereitstellungszeiten festgelegt werden.   1  BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, Aktenzeichen VII C 54 ⁄ 73

            Eine Konkretisierung der Betriebspflicht erfolgt in den Taxiord-
            nungen. Diese regeln u.a. auch den Umfang der Betriebspflicht,
            so das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich
            eines Bereitschaftsdienstes. Nimmt der Unternehmer den Be-
            trieb nicht innerhalb einer ihm von der Genehmigungsbehörde
            gesetzten Frist auf, erlischt die Genehmigung. Auf seinen An-
            trag hin kann der Unternehmer aber seitens der Genehmigungs-
            behörde vorübergehend oder dauernd für den gesamten oder
            für einen Teil des Betriebes von der Betriebspflicht entbunden
            werden. Dies ist aber nur möglich, wenn dem Unternehmer die   Der Autor:
            Erfüllung der Betriebspflicht objektiv nicht mehr möglich ist,   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            z.B. wenn er keinen Fahrer findet. Während der Lockdowns auf-  ist seit über 30 Jahren mit
            grund der Corona-Pandemie haben die Genehmigungsbehörden     Personenbeförderungsrecht
            bekanntermaßen dieses Instrument großzügig im Sinne der   befasst und war Geschäftsführer
              Unternehmen angewandt. Die Entbindungsmöglichkeit greift   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            auch, wenn dem Unternehmer die Weiterführung des Betriebes   verband BZP.  Bekannt ist auch
            unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer   sein PBefG- Standardwerk
            ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals nicht   „Fielitz ⁄ Grätz“.
            mehr zugemutet werden kann. Bis zur Entscheidung über den
            Antrag ist allerdings der Betrieb weiterzuführen.












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