Page 21 - Taxikurier März 2023
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
DIE BETRIEBSPFLICHT
KARDINALPFLICHT NUMMER 2 IM TAXIVERKEHR
Nachdem im letzten TAXIKURIER die Beförderungspflicht Die für Taxen bestehende Betriebspflicht verlangt nicht eine
vorgestellt wurde, wollen wir uns nun der zweiten der jederzeitige Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Taxen . Das
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drei Haupt-Taxipflichten widmen: der Betriebspflicht. Gesetz sagt also nicht, dass jedes zugelassene Taxi-Fahrzeug
Diese verpflichtet den Unternehmer, seinen Betrieb permanent (24 Stunden ⁄ 7 Tage) in Betrieb sein und vom Unter-
ordnungsgemäß einzurichten und dann für die Geltungs- nehmen angeboten werden muss. Das gesetzgeberische Leitbild
dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des ist vielmehr so zu verstehen, dass sich das Angebot zur Erfül-
Verkehrs und dem Stand der Technik ordnungsgemäß lung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses einerseits durch
aufrechtzuerhalten. die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge von selbst ergibt, wie
regelmäßig in den Großstädten. In kleineren Städten und im
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Mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einrichtung des länd ichen Raum andererseits hat es die Genehmigungsbehörde
Betriebes wird der Zweck verfolgt, dass sich die Verkehrsmittel durch Aufstellung von Dienstplänen in der Hand und ist auch
selbst sowie die zur Abwicklung des Verkehrs notwendigen dazu verpflichtet, etwaige Bedienungslücken zu schließen.
sonstigen Einrichtungen und auch gegebenfalls dazugehören- Die Verletzung der Betriebspflicht ist zwar nicht bußgeldbe-
den baulichen Anlagen stets in ordentlichem, vor allem ver- droht, sie kann aber insbesondere im Wiederholungsfalle zum
kehrssicherem Zustand befinden. Die geforderte Anpassung des Widerruf der Genehmigung führen.
Betriebes an den Stand der Technik bedeutet, dass der Unter-
nehmer seinen Betrieb dem technischen Fortschritt im Fahr- Wo steht’s im Gesetz?
zeugbau und den Neuerungen auf dem Gebiet der Betriebs- und § 21 Abs. 1 PBefG (Betriebspflicht), § 21 Abs. 4 PBefG
Verkehrssicherheit anzupassen hat, wenngleich nicht jede Neu- (Ent bindung auf Antrag), § 47 Abs. 3 PBefG
erung sofort umzusetzen ist. Der Betrieb ist ferner nach den (Inhalte der Taxi ordnung), § 26 Nr. 1 Buchstabe a PBefG
Interessen des Verkehrs, also der Mobilitätsuchenden, ord- (Genehmigung erlischt, wenn nicht Betriebsaufnahme),
nungsgemäß aufrechtzuerhalten. Dies kann auch so geregelt § 25 PBefG (Widerruf)
werden, dass aufgrund freiwilliger Vereinbarungen unter den
Kolleginnen und Kollegen oder durch die Genehmigungsbehör- Welches Gericht hat so entschieden?
de Dienstpläne und Bereitstellungszeiten festgelegt werden. 1 BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, Aktenzeichen VII C 54 ⁄ 73
Eine Konkretisierung der Betriebspflicht erfolgt in den Taxiord-
nungen. Diese regeln u.a. auch den Umfang der Betriebspflicht,
so das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich
eines Bereitschaftsdienstes. Nimmt der Unternehmer den Be-
trieb nicht innerhalb einer ihm von der Genehmigungsbehörde
gesetzten Frist auf, erlischt die Genehmigung. Auf seinen An-
trag hin kann der Unternehmer aber seitens der Genehmigungs-
behörde vorübergehend oder dauernd für den gesamten oder
für einen Teil des Betriebes von der Betriebspflicht entbunden
werden. Dies ist aber nur möglich, wenn dem Unternehmer die Der Autor:
Erfüllung der Betriebspflicht objektiv nicht mehr möglich ist, Rechtsanwalt Thomas Grätz
z.B. wenn er keinen Fahrer findet. Während der Lockdowns auf- ist seit über 30 Jahren mit
grund der Corona-Pandemie haben die Genehmigungsbehörden Personenbeförderungsrecht
bekanntermaßen dieses Instrument großzügig im Sinne der befasst und war Geschäftsführer
Unternehmen angewandt. Die Entbindungsmöglichkeit greift vom damaligen Taxi-Bundes-
auch, wenn dem Unternehmer die Weiterführung des Betriebes verband BZP. Bekannt ist auch
unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer sein PBefG- Standardwerk
ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals nicht „Fielitz ⁄ Grätz“.
mehr zugemutet werden kann. Bis zur Entscheidung über den
Antrag ist allerdings der Betrieb weiterzuführen.
MÄRZ 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 21