Page 11 - Taxikurier Juni 2023
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Überholen einer kurz vor Ampelanlage stehenden beizufahren. Sie klagte schließlich gegen die andere Fahrzeug-
Fahrzeugschlange nur mit besonderer Vorsicht führerin auf Zahlung von Schadensersatz.
Mit Ausscheren von Fahrzeugen muss gerechnet werden Amtsgericht wies Klage ab
Wer eine kurz vor einer Ampelanlage stehende Fahrzeugschlange Das Amtsgericht Homburg wies die Schadensersatzklage ab. Seiner
überholen möchte, muss sich zunächst darüber vergewissern, Auffassung nach beruhe das Unfallgeschehen auf einem alleinigen
warum die Fahrzeuge dort stehen. Zudem muss während des Verschulden der Klägerin. Diese habe beim Ausscheren gegen § 6
Überholvorgangs mit dem Ausscheren von Fahrzeugen gerechnet Satz 2 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die
werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. Berufung der Klägerin.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 kam
es auf einer Landstraße im Saarland zu einem Verkehrsunfall als Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
eine Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrzeugschlange
überholte und dabei mit einem ausscherenden Suzuki Celerio zu- Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der
sammenstieß. Die Fahrzeugschlange hatte sich gebildet, da ein Klägerin. Ihr sei zwar ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch
Lieferwagen auf der Fahrbahn mit eingeschalteten Warnblinklicht habe auch die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Daher
liegengeblieben war. Einige Meter davor befand sich zudem eine sei eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
Ampel. Die Suzuki-Fahrerin scherte aus, um am Lieferwagen vor-
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten beim Überholen
Es spreche einiges dafür, so das Landgericht, hier eine unklare Ver-
kehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Über-
holverbot anzunehmen. Selbst wenn dies anders gesehen werde,
habe die Beklagte jedenfalls gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2
StVO verstoßen. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, war-
um die Fahrzeuge stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt
– etwa auf Grund der Rotlicht zeigenden Ampel – halten oder tat-
sächlich abgestellt sind. Beim Überholen selbst habe die Beklagte
mit besonderer Vorsicht fahren müssen, da mit einem Ausscheren
von Fahrzeugen zu rechnen gewesen sei.
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 74 ⁄ 22)
Werther von Kummer Nöker Dr. Schwerdt
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