Page 13 - Taxikurier Oktober 2023
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5.  Verpflichtende Bereitstellung von   Aufwand von einzelnen Datennutzern korri-  8.  Mobilitätsdateninfrastruktur
             Auslastungsdaten                giert. Da die Korrekturen aber nicht zur     gemeinsam mit den Ländern schaffen
                                             Quelle, dem Dateninhaber, zurückgemeldet
             Die Bereitstellung von Auslastungsdaten   werden, können sie die Qualität der zu-  Der Bund strebt den Aufbau einer ver-
             für öffentliche Personenverkehre wird er-  grundeliegenden Daten nicht verbessern.   netzten Mobilitätsdateninfrastruktur in
             gänzend zu den aktuell im PBefG vorhan-  Im Mobilitätsdatengesetz werden beide   Zusammenarbeit mit den Ländern an.
             denen Regelungen verpflichtend vorge-  Seiten zur Zusammenarbeit bei der Fehler-  Dafür werden ggfls. bereits vorhandene
             schrieben. Zuvor werden die Details u.a.   korrektur verpflichtet. Falls Korrekturen   Strukturen verstetigt. Die Aufgaben der
             zur Umsetzbarkeit und die Aussagekraft   durch Dateninhaber mehrfach nicht berück-  vernetzten Mobilitätsdateninfrastruktur
             der Daten für das jeweilige Verkehrs-  sichtigt werden, sollte dieses Verhalten    werden im Gesetz definiert und Einzel-
             mittel mit den Stakeholdern erörtert.  von der Datenaufsicht sanktioniert werden   heiten in einer Bund-Länder-Vereinba-
                                             können.                             rung festgeschrieben.
           Die revidierte MMTIS wird nach dem aktuel-
           len Stand der Entwürfe den Mitgliedstaaten                          Es wird der Aufbau einer gemeinsamen
           die Option einräumen, eine Verpflichtung   7.  Bund übernimmt eine aktivere    Struktur von Bund und Ländern angestrebt,
           zur Bereitstellung von Auslastungsdaten   Rolle als „Datenkoordinator für   um die Rolle des „Datenkoordinators für
           für öffentliche Verkehre einzuführen. Wie   Mobilitätsdaten“        Mobilitätsdaten” kooperativ auszuüben und
           für alle Mobilitätsdaten gilt dabei: Die Be-                        effektiv zu gestalten.
           reitstellung der Daten ist nur verpflichtend,   Im Gesetz werden die Aufgaben des
           wenn die Daten auch tatsächlich vorliegen.   „Datenkoordinators für Mobilitätsdaten”   Einige Länder üben die Rolle des Daten-
           Eine Pflicht zur Erhebung der Daten geht   definiert. Der Bund wird dabei eine ak-  koordinators auf Landesebenen bereits
           dabei nicht einher. Die Entscheidung hierü-  tivere Rolle einnehmen. Aufgaben des   jetzt aktiv aus. Die von ihnen bereits in
           ber liegt den Verkehrsunternehmen und   „Datenkoordinators für Mobilitätsdaten”   Landessystemen erfassten bzw. aggregier-
           Aufgabenträgern.                    können z.B. die Festlegung von Quali-  ten Daten tragen zur Verfügbarkeit beim
                                               tätsstandards sowie die Unterstützung   NAP bei. Deren Einbindung werden den
           Für die Nutzung dieser Option spricht die   von bundesweit und international täti-  Aufbau einer vernetzten Mobilitätsdaten-
           Möglichkeit zahlreicher Anwendungsfälle   gen Dateninhabern sein. Der „Daten-   infrastruktur wesentlich vereinfachen und
           für diese Daten, sei es für die Fahrgastin-  koordinator für Mobilitätsdaten” wird   beschleunigen.
           formation oder als Datengrundlage für die   organisatorisch und institutionell von
           Planung und Steuerung von Verkehren.   der „Datenaufsicht“ getrennt.   Auch für die Erhöhung der Datenqualität
                                                                               sind gut vernetzte Strukturen notwendig,
                                             Der Stakeholder-Prozess hat Unsicherheiten   da Korrekturen jeweils an der Quelle der
           6.  Verpflichtungen zu Qualitäts-  der Dateninhaber mit Blick auf die prakti-  Daten vorgenommen werden müssen. Auf-
             verbesserungen für Datennutzer und   sche Umsetzung der zukünftigen Datenbe-  grund der Vielzahl der Dateninhaber und
             Dateninhaber                    reitstellungspflichten erkennen lassen. Es   der unterschiedlichen Organisationsformen
                                             wurde durchgehend die Erwartung formu-  in den Bundesländern kann der Bund die
             Datennutzer und Dateninhaber werden   liert, dass ein Dialog über technische und   Rolle des Datenkoordinators für Mobili-
             zur Mitwirkung bei der Verbesserung der   fachliche Fragen und die genauen Anforde-  tätsdaten nicht alleine zentral wahrneh-
             Datenqualität verpflichtet.     rungen für die Bereitstellung über den NAP   men. Damit die Daten nach bundesweit
                                             dauerhaft stattfindet. Aus dem Dialog mit   einheitlichen Standards beim NAP bereit-
           Damit verfügbare Daten auch nutzbar sind,   Staaten, in denen heute mehr Mobilitäts-  gestellt werden, ist eine enge Abstim-
           müssen sie in ausreichender Qualität vorlie-  daten in besserer Qualität zur Verfügung   mung zwischen Bund und Ländern not-
           gen. Die technische Qualität der Daten (z.B.   stehen, ist bekannt, dass dort auch Stellen   wendig.
           Einhaltung von Standards) kann durch den   mit Daten- und Software-Entwicklungskom-
           Einsatz von Prozessen und Tools zur techni-  petenz geschaffen wurden, um die Quanti-
           schen Validierung erhöht werden. Um die   tät und die Qualität der im NAP bereitge-  9.  „Datenaufsicht“: Sanktionierung
           sogenannte „Datenwahrheit” zu erhöhen,   stellten Daten zu erhöhen.   bei Nicht-Bereitstellung
           also die Zahl der faktischen Fehler in den
           Daten zu verringern, ist nach den Erkennt-  Die Aufgaben des Datenkoordinators für   Die Nichtbeachtung der Regelungen des
           nissen aus dem Stakeholder-Beteiligungs-  Mobilitätsdaten können grundsätzlich zwi-  Mobilitätsdatengesetzes (z.B. Bereit-
           prozess sowie Erfahrungen aus anderen   schen einem technischen Arm (technische   stellungspflichten, Mitwirkungspflichten
           Staaten ein Austausch zwischen Dateninha-  Fragen wie z.B. Festlegung von Qualitäts-  zur Verbesserung der Datenqualität, Ein-
           bern und Datennutzern sinnvoll: Fehler fal-  standards, Überprüfung der Datenqualität)   haltung von Standards) kann durch eine
           len oft erst bei der Nutzung auf, korrigiert   und einem operativen Arm (operative Fra-  mit der Datenaufsicht betraute Behörde
           werden sollten sie aber an der Quelle.   gen wie z.B. Unterstützung von bundesweit   verfolgt und als ultima ratio auch mit
           Die aktuellen Prozesse sind hier noch   und international tätigen Dateninhabern)   der Verhängung von Bußgeldern sankti-
             ineffizient: Daten werden z.T. mit großem   aufgeteilt werden.      oniert werden.






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