Page 12 - Taxikurier Oktober 2023
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ell aus den DelVO zur Ergänzung der IVS-RL   2.  Bündelung der nationalen Umsetzung   Mobilitätsdatengesetz soll eine Antwort auf
           sowie dem EU-Vorschlag der AFIR-VO.    der EU-Vorgaben zu Mobilitätsdaten   dieses Problem liefern.
                                               in einem Gesetz
           Zur Ergänzung der IVS-RL wurden die                                 Die angestrebten Ziele für das Mobilitäts-
             folgenden DelVO erlassen:         Das Mobilitätsdatengesetz wird die   datengesetz lassen sich am besten errei-
                                                 Bereitstellungspflichten für Mobilitäts-  chen, wenn die Daten für potentielle Nut-
           ➔  Nr. 885 ⁄ 2013 über die Bereitstellung von   daten gebündelt umsetzen und die Re-  zer möglichst einfach verfügbar sind. Im
             Informationsdiensten für sichere Park-  gelungen zu den Konditionen für Bereit-  Stakeholder-Beteiligungsprozess haben
             plätze für Lastkraftwagen und andere ge-  stellung sowie Nutzung der Daten inkl.     Datennutzer geschildert, dass gerade in der
             werbliche Fahrzeuge („SSTP”), z.B.: Lage   Vorgaben zu Standards vereinheitlichen.  Phase der Entscheidung, ob ein Projekt ge-
             und Zufahrt von LKW-Parkplatz, Service-                           startet oder ein Produkt umgesetzt werden
             angebot, Verfügbarkeit von Parkplätzen;  Dateninhaber empfinden die derzeitige Ge-  kann, der einfache Zugriff auf Daten über
                                             setzeslage zu den Bereitstellungspflichten   Fortsetzung oder Abbruch des Vorhabens
           ➔  Nr. 886 ⁄ 2013 über die möglichst   in nationalen und EU-Rechtsakten als un-  entscheiden kann. Das Mobilitätsdatenge-
               unentgeltliche Bereitstellung eines   übersichtlich. Aus dem Stakeholder-Prozess   setz wird deswegen die Zugangshürden für
               Mindestniveaus allgemeiner für die   ging hervor, dass sich Dateninhaber ein-  die Datennutzung minimieren.
               Straßenverkehrssicherheit relevanter   heitliche Vorgaben wünschen, die eine si-
             Verkehrsinformationen für die Nutzer   chere und einfache Erfüllung ermöglichen.   Das Mobilitätsdatengesetz soll konkret
             („SRTI”), z.B.: Tiere und ⁄ oder Personen   Dabei sollten Dopplungen und Redundan-  festlegen, dass Daten offen ohne Registrie-
             auf Fahrbahn, Falschfahrer, einge-  zen vermieden werden.         rung zugänglich und grundsätzlich kosten-
             schränkte Sicht;                                                  los über den NAP bereitgestellt werden
                                             Im Stakeholder-Prozess konnten zwei über-    sollen. Bei Echtzeitdaten sollte die Mög-
           ➔  Nr. 962 ⁄ 2015 und Nr. 670 ⁄ 2022 über   greifende prozessuale Handlungsfelder   lichkeit einer Obergrenze für Abrufe über
             die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-   identifiziert werden: Durchsetzung von Da-  die Schnittstelle (sog. Rate Limit) vorgese-
             Verkehrsinformationsdienste („RTTI”),   tenbereitstellungspflichten einerseits und   hen werden. Dies dient dem Schutz der
             z.B.: Straßenbreite und Anzahl Fahr-  Gewährleistung der erforderlichen Daten-  technischen Systeme vor Überlastung. Für
             streifen, Geschwindigkeitsbegrenzun-  qualität andererseits. Wegen des übergrei-  die Lizenz wird die Nutzung einer CC0-
             gen, Baustellen, Sperrungen, Lage und   fenden Charakters der Handlungsfelder   Lizenz vorgeschrieben, die keine Einschrän-
             Länge des Staus;                  sowie einer Vielzahl bereits geltender Vor-  kungen bei der Wiederverwendung der
                                             gaben zur Datenbereitstellung an den NAP     Daten vorsieht.
           ➔  Nr. 1926 ⁄ 2017 über die Bereitstellung   würde ein einheitliches Mobilitätsdatenge-
             EU-weiter multimodaler Reiseinformati-  setz einen systematisch kohärenten
             onsdienste („MMTIS”), z.B.: Haltestellen,   Rechtsrahmen für die Umsetzung dieser   4.  Vorziehen der von der EU vorgesehenen
             Fahrradabstellanlage, Busfahrplan, Ver-  Vorgaben bieten.           Bereitstellungspflichten
             spätung und Ausfall von Zug ⁄ Flugzeug,
             Verfügbarkeit von Sharing-Fahrzeugen.                               Es wird ein einheitlicher Zeitpunkt be-
             Diese befindet sich gerade in der Revi-  3. Bereitstellung als offene Daten   stimmt, zu dem die Datenbereitstel-
             sion (Abschluss September 2023).                                    lungspflichten in Kraft treten, für die
                                               Mobilitätsdaten sollen als offene Daten   nach EU-Vorgaben stufenweises Inkraft-
           Auch der EU-Vorschlag der AFIR-VO sieht   kostenfrei für Nutzer über den NAP   treten vorgesehen ist. Dabei werden
           vor, dass Daten über Ladepunkte und Tank-    beziehbar sein. Der Bezug von dynami-  manche Datenbereitstellungspflichten
           stellen (also Verkehrs-Infrastrukturdaten),   schen Daten wird durch eine maximal   zeitlich vorgezogen.
           die nach dieser Verordnung bereitgestellt   zulässige Anzahl der API-Abrufe (rate
           werden müssen, über den NAP zugänglich     limit) zum Schutz der technischen Syste-  Die Pflichten nach den DelVO sehen unter-
           gemacht werden. Aus diesem Grund werden   me beschränkt. Für die Weiterverwen-  schiedliche Anwendungszeiten vor und be-
           auch diese Daten (z.B. Lage des Lade-  dung der Daten wird die Lizenz „Creative   ziehen diese auf gewisse Datenarten und
           punkts, Anzahl der Anschlüsse, Stromart   Commons Public Domain Dedication”   geographische Zonen. Diese Komplexität
           und Leistung, Verfügbarkeit und Ad-Hoc   (CC-Gemeinfreigabe, CC0) vorgegeben.  lässt sich durch Festlegung eines einheitli-
           Preis) für die Zwecke dieser Eckpunkte als                          chen Zeitpunkts und eine angemessene
           Mobilitätsdaten verstanden.       Regeln der Nutzung bereitgestellter Mobili-  Übergangszeit verringern. Um den Daten-
                                             tätsdaten sind gesetzlich nicht immer hin-  inhabern eine rechtssichere und einheitli-
           National gelten die Bereitstellungspflichten  reichend klar und abschließend definiert.   che Frist zur Datenbereitstellungspflicht zu
           für Mobilitätsdaten nach §§ 3a bis 3c des   Hinzu kommt die Unübersichtlichkeit auf-  geben, werden einzelne Pflichten zeitlich
           PBefG. Diese müssen auch an den NAP be-  grund der Vielfalt der Rechtsgrundlagen.   vorgezogen. Eine angemessene Übergangs-
           reitgestellt werden und werden aus diesem   Dateninhaber sowie Datennutzer wünschen   frist ermöglicht eine Umsetzung, in der
           Grund als Mobilitätsdaten im Sinne dieser   sich rechtssichere Regelungen beim Daten-  die Verhängung von Sanktionen noch aus-
           Eckpunkte verstanden.             teilen sowie bei der Datennutzung. Das   gesetzt ist.






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