Page 12 - Taxikurier Oktober 2023
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ell aus den DelVO zur Ergänzung der IVS-RL 2. Bündelung der nationalen Umsetzung Mobilitätsdatengesetz soll eine Antwort auf
sowie dem EU-Vorschlag der AFIR-VO. der EU-Vorgaben zu Mobilitätsdaten dieses Problem liefern.
in einem Gesetz
Zur Ergänzung der IVS-RL wurden die Die angestrebten Ziele für das Mobilitäts-
folgenden DelVO erlassen: Das Mobilitätsdatengesetz wird die datengesetz lassen sich am besten errei-
Bereitstellungspflichten für Mobilitäts- chen, wenn die Daten für potentielle Nut-
➔ Nr. 885 ⁄ 2013 über die Bereitstellung von daten gebündelt umsetzen und die Re- zer möglichst einfach verfügbar sind. Im
Informationsdiensten für sichere Park- gelungen zu den Konditionen für Bereit- Stakeholder-Beteiligungsprozess haben
plätze für Lastkraftwagen und andere ge- stellung sowie Nutzung der Daten inkl. Datennutzer geschildert, dass gerade in der
werbliche Fahrzeuge („SSTP”), z.B.: Lage Vorgaben zu Standards vereinheitlichen. Phase der Entscheidung, ob ein Projekt ge-
und Zufahrt von LKW-Parkplatz, Service- startet oder ein Produkt umgesetzt werden
angebot, Verfügbarkeit von Parkplätzen; Dateninhaber empfinden die derzeitige Ge- kann, der einfache Zugriff auf Daten über
setzeslage zu den Bereitstellungspflichten Fortsetzung oder Abbruch des Vorhabens
➔ Nr. 886 ⁄ 2013 über die möglichst in nationalen und EU-Rechtsakten als un- entscheiden kann. Das Mobilitätsdatenge-
unentgeltliche Bereitstellung eines übersichtlich. Aus dem Stakeholder-Prozess setz wird deswegen die Zugangshürden für
Mindestniveaus allgemeiner für die ging hervor, dass sich Dateninhaber ein- die Datennutzung minimieren.
Straßenverkehrssicherheit relevanter heitliche Vorgaben wünschen, die eine si-
Verkehrsinformationen für die Nutzer chere und einfache Erfüllung ermöglichen. Das Mobilitätsdatengesetz soll konkret
(„SRTI”), z.B.: Tiere und ⁄ oder Personen Dabei sollten Dopplungen und Redundan- festlegen, dass Daten offen ohne Registrie-
auf Fahrbahn, Falschfahrer, einge- zen vermieden werden. rung zugänglich und grundsätzlich kosten-
schränkte Sicht; los über den NAP bereitgestellt werden
Im Stakeholder-Prozess konnten zwei über- sollen. Bei Echtzeitdaten sollte die Mög-
➔ Nr. 962 ⁄ 2015 und Nr. 670 ⁄ 2022 über greifende prozessuale Handlungsfelder lichkeit einer Obergrenze für Abrufe über
die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit- identifiziert werden: Durchsetzung von Da- die Schnittstelle (sog. Rate Limit) vorgese-
Verkehrsinformationsdienste („RTTI”), tenbereitstellungspflichten einerseits und hen werden. Dies dient dem Schutz der
z.B.: Straßenbreite und Anzahl Fahr- Gewährleistung der erforderlichen Daten- technischen Systeme vor Überlastung. Für
streifen, Geschwindigkeitsbegrenzun- qualität andererseits. Wegen des übergrei- die Lizenz wird die Nutzung einer CC0-
gen, Baustellen, Sperrungen, Lage und fenden Charakters der Handlungsfelder Lizenz vorgeschrieben, die keine Einschrän-
Länge des Staus; sowie einer Vielzahl bereits geltender Vor- kungen bei der Wiederverwendung der
gaben zur Datenbereitstellung an den NAP Daten vorsieht.
➔ Nr. 1926 ⁄ 2017 über die Bereitstellung würde ein einheitliches Mobilitätsdatenge-
EU-weiter multimodaler Reiseinformati- setz einen systematisch kohärenten
onsdienste („MMTIS”), z.B.: Haltestellen, Rechtsrahmen für die Umsetzung dieser 4. Vorziehen der von der EU vorgesehenen
Fahrradabstellanlage, Busfahrplan, Ver- Vorgaben bieten. Bereitstellungspflichten
spätung und Ausfall von Zug ⁄ Flugzeug,
Verfügbarkeit von Sharing-Fahrzeugen. Es wird ein einheitlicher Zeitpunkt be-
Diese befindet sich gerade in der Revi- 3. Bereitstellung als offene Daten stimmt, zu dem die Datenbereitstel-
sion (Abschluss September 2023). lungspflichten in Kraft treten, für die
Mobilitätsdaten sollen als offene Daten nach EU-Vorgaben stufenweises Inkraft-
Auch der EU-Vorschlag der AFIR-VO sieht kostenfrei für Nutzer über den NAP treten vorgesehen ist. Dabei werden
vor, dass Daten über Ladepunkte und Tank- beziehbar sein. Der Bezug von dynami- manche Datenbereitstellungspflichten
stellen (also Verkehrs-Infrastrukturdaten), schen Daten wird durch eine maximal zeitlich vorgezogen.
die nach dieser Verordnung bereitgestellt zulässige Anzahl der API-Abrufe (rate
werden müssen, über den NAP zugänglich limit) zum Schutz der technischen Syste- Die Pflichten nach den DelVO sehen unter-
gemacht werden. Aus diesem Grund werden me beschränkt. Für die Weiterverwen- schiedliche Anwendungszeiten vor und be-
auch diese Daten (z.B. Lage des Lade- dung der Daten wird die Lizenz „Creative ziehen diese auf gewisse Datenarten und
punkts, Anzahl der Anschlüsse, Stromart Commons Public Domain Dedication” geographische Zonen. Diese Komplexität
und Leistung, Verfügbarkeit und Ad-Hoc (CC-Gemeinfreigabe, CC0) vorgegeben. lässt sich durch Festlegung eines einheitli-
Preis) für die Zwecke dieser Eckpunkte als chen Zeitpunkts und eine angemessene
Mobilitätsdaten verstanden. Regeln der Nutzung bereitgestellter Mobili- Übergangszeit verringern. Um den Daten-
tätsdaten sind gesetzlich nicht immer hin- inhabern eine rechtssichere und einheitli-
National gelten die Bereitstellungspflichten reichend klar und abschließend definiert. che Frist zur Datenbereitstellungspflicht zu
für Mobilitätsdaten nach §§ 3a bis 3c des Hinzu kommt die Unübersichtlichkeit auf- geben, werden einzelne Pflichten zeitlich
PBefG. Diese müssen auch an den NAP be- grund der Vielfalt der Rechtsgrundlagen. vorgezogen. Eine angemessene Übergangs-
reitgestellt werden und werden aus diesem Dateninhaber sowie Datennutzer wünschen frist ermöglicht eine Umsetzung, in der
Grund als Mobilitätsdaten im Sinne dieser sich rechtssichere Regelungen beim Daten- die Verhängung von Sanktionen noch aus-
Eckpunkte verstanden. teilen sowie bei der Datennutzung. Das gesetzt ist.
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