Page 14 - Taxikurier Oktober 2023
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Unter den Stakeholdern bestand große sollen, sind auch solche Daten der Verkehrs- 2. Die Aufgabenstellung der Beschreibung,
Einigkeit über die Notwendigkeit von Sank- infrastruktur enthalten, bisher jedoch ohne wie das kommende Mobilitätsdatenge-
tionen, um Datenbereitstellungspflichten klare Vorgaben zu Qualität und Interopera- setz der Datennutzung zur Ermöglichung
auch tatsächlich durchzusetzen. bilität. Eine geeignete Stelle, wie die des einer nahtlosen multimodalen Mobilität
Datenkoordinators für Mobilitätsdaten, kann den Weg ebnen soll, gelingt mit dem
Mit der Bestimmung einer zentralen mit dafür sorgen, diese Daten zu bündeln, zu vorgelegten Eckpunktepapier in weiten
der Datenaufsicht betrauten Behörde für strukturieren, qualitätszusichern und zu Teilen.
die Verhängung von Sanktionen soll vor veröffentlichen, damit darauf aufbauende
allem eine uneinheitliche Sanktionspraxis Dienste entstehen können. Ein abgestimm- 3. In der Einführung wird nach unserer
verhindert werden. Zudem kann so sicher- tes Vorgehen in der vernetzten Mobilitäts- Auffassung das Verhältnis zwischen
gestellt werden, dass die nötige Fachkom- dateninfrastruktur von Bund und Ländern PBefG ⁄ MDV und dem MDG nicht deut-
petenz im Umgang mit Daten bei dieser sorgt dafür, dass die Daten einheitlichen lich. Wenn die Datenbereitstellung ge-
Stelle vorhanden ist bzw. ausgebaut wird. Qualitätskriterien entsprechen und vermeidet bündelt werden soll, kann das in der
Die zentrale Datenaufsicht erleichtert darü- Doppelstrukturen auf den föderalen Ebenen. Weise geschehen, dass die in § 3a PBefG
ber hinaus das Monitoring über eingehende i.V.m. MDV bereits ausführlich beschrie-
Beschwerden und die Sanktionierung. bene Datenbereitstellung überlagert
Durch die Trennung vom „Datenkoordinator Die Bundesgeschäftsführung des TMV werden soll. Sollten keine Eingriffe in
für Mobilitätsdaten” werden Interessenkon- antwortete hierauf mit folgender die bestehenden Regelungen des PBefG
flikte vermieden und der kooperative, nied- Stellungnahme: samt VO beabsichtigt sein, sollte dies
rigschwellige Ansatz als Ansprechpartner bereits hier auch unmissverständlich
und Unterstützer von Dateninhabern und Anmerkungen des TAXI- UND MIETWAGEN- erwähnt werden.
Datennutzern unterstrichen. Erst wenn VERBAND DEUTSCHLAND e.V. (TMV)
die Angebote zur Zusammenarbeit ihre ge- 4. Zu 1 (Begriff Mobilitätsdaten): Zu ver-
wünschte Wirkung nicht erzielen, sollten zu den Eckpunkten Mobilitätsdatengesetz stehen ist nach dem Papier, dass die
Sanktionen als letztes Mittel zum Einsatz PBefG-Bereitstellungspflichten national
kommen können. Es wird ein Maßnahmen- Sehr geehrte Frau Dr. Kobadze, gelten. Da in dem mit dem MDG verfolg-
katalog erarbeitet, der ein Frühwarnsystem tem Gesamtvorhaben einerseits eine
vorsieht. Bußgelder werden nur als ultima für die eingeräumte Möglichkeit zur Stel- Vereinheitlichung ⁄ Vereinfachung in dem
ratio verhängt. lungnahme zu dem Eckpunktepapier danken Papier mehrmals als Zielsetzung ange-
wir und bitten um sorgfältige Analyse un- sprochen wird, andererseits die bereit-
serer Ausführungen. Für Fragen und weiter- zustellenden Daten der im PBefG gere-
10. Digitaler Zwilling der Verkehrs- führende Gespräche stehen wir jederzeit gelten Verkehrsarten und -formen
infrastruktur zur Verfügung. mindestens eine sehr wichtige Rolle
spielen, können wir uns durchaus vor-
Das Mobilitätsdatengesetz schafft die Selbstverständlich dürfen Sie unsere stellen, die (bis auf die fehlende Buß-
gesetzlichen Voraussetzungen für etwai- Stellungnahme veröffentlichen, wie auch geldbewehrung) im Übrigen grundsätz-
ge Bereitstellungspflichten für Infra- wir dies tun werden. lich gut gestalteten PBefG-Regelungen
strukturdaten für ein digitales multimo- in §§ 3a bis 3c in dem MDG aufgehen zu
dal verknüpftes Verkehrsnetz „digitaler Mit den besten Grüßen verbleibe ich Ihr lassen bzw. besser sie zu übernehmen.
Zwilling” (zunächst für Straße, Schiene
und Wasserstraße). Patrick Meinhardt MdB a.D. 5. Zu 2 (Bündelung der nationalen Umset-
(TMV-Bundesgeschäftsführer) zung der EU-Vorgaben zu Mobilitäts-
Der Bedarf an Daten der Verkehrsinfrastruk- daten in einem Gesetz): Der hier in
tur für digitale Anwendungen wächst: für 4. angesprochene Vereinheitlichungsge-
die Verkehrsplanung und -steuerung, die Be- Anmerkungen danke ist zwar angesprochen, allerdings
wertung von Infrastrukturvorhaben, multi- nur als Möglichkeit. Wir würden uns ein
modales Routing und die effiziente Erfüllung 1. Vorab danken wir für die Einberufung „wird” statt einem „würde” wünschen.
von europäischen und nationalen Berichts- und Gestaltung des Stakeholder-Prozes-
pflichten. Um diese Bedarfe decken zu ses zum Mobilitätsdatengesetz (MDG). 6. Zu 3 (Bereitstellung als offene Daten):
können, werden in Zukunft einheitliche Die damit erfolgte frühzeitige Einbin- Wer ist Datennutzer? Wenn der Endnut-
Datenmodelle für multimodale Verkehre im dung der betroffenen Kreise und Verbän- zer, also insbesondere der Mobilitäts-
Personen- und auch Güterverkehr benötigt de in ein Gesetzgebungsverfahren be- suchende, damit gemeint ist, gehen wir
(u.a. zur Erfassung der Verkehrsnetze und grüßen wir als vorbildlich, weil wir mit den Ausführungen dieses Abschnitts
der Umschlagpunkte für den kombinierten leider durch diverse Bundesministerien konform. Dann ist dies aber auch ein-
Verkehr auf Wasserstraßen und Schienen). auch gänzlich anderes – vor allem in deutig zu beschreiben. Sollte auch der
In den Bereitstellungspflichten, die durch jüngster Zeit und zunehmend – erfahren „Dritte”, wie er nach PBefG i.V.m. MDV
das Mobilitätsdatengesetz gebündelt werden mussten. geregelt ist, ein Datennutzer in diesem
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