Page 14 - Taxikurier Oktober 2023
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Unter den Stakeholdern bestand große   sollen, sind auch solche Daten der Verkehrs-  2.   Die Aufgabenstellung der Beschreibung,
             Einigkeit über die Notwendigkeit von Sank-  infrastruktur enthalten, bisher jedoch ohne   wie das kommende Mobilitätsdatenge-
           tionen, um Datenbereitstellungspflichten   klare Vorgaben zu Qualität und Interopera-  setz der Datennutzung zur Ermöglichung
           auch tatsächlich durchzusetzen.   bilität. Eine geeignete Stelle, wie die des   einer nahtlosen multimodalen Mobilität
                                             Datenkoordinators für Mobilitätsdaten, kann   den Weg ebnen soll, gelingt mit dem
           Mit der Bestimmung einer zentralen mit   dafür sorgen, diese Daten zu bündeln, zu   vorgelegten Eckpunktepapier in weiten
           der Datenaufsicht betrauten Behörde für   strukturieren, qualitätszusichern und zu   Teilen.
           die Verhängung von Sanktionen soll vor     veröffentlichen, damit darauf aufbauende
             allem eine uneinheitliche Sanktionspraxis   Dienste entstehen können. Ein abgestimm-  3.   In der Einführung wird nach unserer
           verhindert werden. Zudem kann so sicher-  tes Vorgehen in der vernetzten Mobilitäts-  Auffassung das Verhältnis zwischen
           gestellt werden, dass die nötige Fachkom-  dateninfrastruktur von Bund und Ländern   PBefG ⁄ MDV und dem MDG nicht deut-
           petenz im Umgang mit Daten bei dieser   sorgt dafür, dass die Daten einheitlichen   lich. Wenn die Datenbereitstellung ge-
           Stelle vorhanden ist bzw. ausgebaut wird.   Qualitätskriterien entsprechen und vermeidet   bündelt werden soll, kann das in der
           Die zentrale Datenaufsicht erleichtert darü-  Doppelstrukturen auf den föderalen Ebenen.   Weise geschehen, dass die in § 3a PBefG
           ber hinaus das Monitoring über eingehende                             i.V.m. MDV bereits ausführlich beschrie-
           Beschwerden und die Sanktionierung.                                   bene Datenbereitstellung überlagert
           Durch die Trennung vom „Datenkoordinator   Die Bundesgeschäftsführung des TMV   werden soll. Sollten keine Eingriffe in
           für Mobilitätsdaten” werden Interessenkon-  antwortete hierauf mit folgender   die bestehenden Regelungen des PBefG
           flikte vermieden und der kooperative, nied-  Stellungnahme:           samt VO beabsichtigt sein, sollte dies
           rigschwellige Ansatz als Ansprechpartner                              bereits hier auch unmissverständlich
           und Unterstützer von Dateninhabern und   Anmerkungen des TAXI- UND MIETWAGEN-    erwähnt werden.
           Datennutzern unterstrichen. Erst wenn    VERBAND DEUTSCHLAND e.V. (TMV)
           die Angebote zur Zusammenarbeit ihre ge-                            4.   Zu 1 (Begriff Mobilitätsdaten): Zu ver-
           wünschte Wirkung nicht erzielen, sollten   zu den Eckpunkten Mobilitätsdatengesetz   stehen ist nach dem Papier, dass die
           Sanktionen als letztes Mittel zum Einsatz                             PBefG-Bereitstellungspflichten national
           kommen können. Es wird ein Maßnahmen-  Sehr geehrte Frau Dr. Kobadze,   gelten. Da in dem mit dem MDG verfolg-
           katalog erarbeitet, der ein Frühwarnsystem                            tem Gesamtvorhaben einerseits eine
           vorsieht. Bußgelder werden nur als ultima   für die eingeräumte Möglichkeit zur Stel-  Vereinheitlichung ⁄ Vereinfachung in dem
           ratio verhängt.                   lungnahme zu dem Eckpunktepapier danken   Papier mehrmals als Zielsetzung ange-
                                             wir und bitten um sorgfältige Analyse un-  sprochen wird, andererseits die bereit-
                                             serer Ausführungen. Für Fragen und weiter-  zustellenden Daten der im PBefG gere-
           10.  Digitaler Zwilling der Verkehrs-  führende Gespräche stehen wir jederzeit   gelten Verkehrsarten und -formen
              infrastruktur                  zur Verfügung.                      mindestens eine sehr wichtige Rolle
                                                                                 spielen, können wir uns durchaus vor-
             Das Mobilitätsdatengesetz schafft die   Selbstverständlich dürfen Sie unsere   stellen, die (bis auf die fehlende Buß-
             gesetzlichen Voraussetzungen für etwai-    Stellungnahme veröffentlichen, wie auch   geldbewehrung) im Übrigen grundsätz-
             ge Bereitstellungspflichten für Infra-  wir dies tun werden.        lich gut gestalteten PBefG-Regelungen
             strukturdaten für ein digitales multimo-                            in §§ 3a bis 3c in dem MDG aufgehen zu
             dal verknüpftes Verkehrsnetz „digitaler   Mit den besten Grüßen verbleibe ich Ihr   lassen bzw. besser sie zu übernehmen.
             Zwilling” (zunächst für Straße, Schiene
             und Wasserstraße).              Patrick Meinhardt MdB a.D.        5.   Zu 2 (Bündelung der nationalen Umset-
                                             (TMV-Bundesgeschäftsführer)         zung der EU-Vorgaben zu Mobilitäts-
           Der Bedarf an Daten der Verkehrsinfrastruk-                           daten in einem Gesetz): Der hier in
           tur für digitale Anwendungen wächst: für                              4. angesprochene Vereinheitlichungsge-
           die Verkehrsplanung und -steuerung, die Be-  Anmerkungen              danke ist zwar angesprochen, allerdings
           wertung von Infrastrukturvorhaben, multi-                             nur als Möglichkeit. Wir würden uns ein
           modales Routing und die effiziente Erfüllung  1.   Vorab danken wir für die Einberufung   „wird” statt einem „würde” wünschen.
           von europäischen und nationalen Berichts-  und Gestaltung des Stakeholder-Prozes-
           pflichten. Um diese Bedarfe decken zu   ses zum Mobilitätsdatengesetz (MDG).   6.   Zu 3 (Bereitstellung als offene Daten):
             können, werden in Zukunft einheitliche   Die damit erfolgte frühzeitige Einbin-  Wer ist Datennutzer? Wenn der Endnut-
             Datenmodelle für multimodale Verkehre im   dung der betroffenen Kreise und Verbän-  zer, also insbesondere der Mobilitäts-
           Personen- und auch Güterverkehr benötigt   de in ein Gesetzgebungsverfahren be-  suchende, damit gemeint ist, gehen wir
           (u.a. zur Erfassung der Verkehrsnetze und   grüßen wir als vorbildlich, weil wir   mit den Ausführungen dieses Abschnitts
           der Umschlagpunkte für den kombinierten   leider durch diverse Bundesministerien   konform. Dann ist dies aber auch ein-
           Verkehr auf Wasserstraßen und Schienen).   auch gänzlich anderes – vor allem in   deutig zu beschreiben. Sollte auch der
           In den Bereitstellungspflichten, die durch   jüngster Zeit und zunehmend – erfahren   „Dritte”, wie er nach PBefG i.V.m. MDV
           das Mobilitätsdatengesetz gebündelt werden   mussten.                 geregelt ist, ein  Datennutzer in diesem






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