Page 24 - Taxikurier Februar 2024
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Straßenverkehrsbehörde darf Halterdaten an Betreiber   Behinderung von Fußgängern durch abgestellten
           eines Privatparkplatzes übermitteln                E-Scooter: Halter haftet für Parkverstoß



           Voraussetzung ist Zugänglichkeit des Parkplatzes    Parken quer auf Mittelfläche des Gehwegs stellt Verstoß
           für Allgemeinheit                                  gegen § 1 Abs. 2 StVO dar

           Die Straßenverkehrsbehörde darf Halterdaten an den Betreiber   Wird ein E-Scooter quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs ab-
             eines Privatparkplatzes gemäß § 39 Abs. 1 StVG übermitteln,    gestellt und kommt es dadurch zu einer Behinderung von Fuß-
           wenn der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht. Dies hat das   gängern, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Zudem liegt
             Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.  ein Parkverstoß nach § 25 a StVG vor, was zu einer Haftung des
                                                                Halters des E-Scooters führen kann. Dies hat das Amtsgericht
           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2023 kam es     Berlin-Tiergarten entschieden.
           auf einen Kundenparkplatz eines Supermarkts in Schleswig-Holstein
           zu einem Parkverstoß. Entgegen der erlaubten einen Stunde parkte  Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023
           ein Fahrzeug eine Stunde und 20 Minuten. Die Betreiberin des Su-  wurde ein nach dem Carsharing-Modell angebotener E-Scooter vom
           permarktes holte sich die Halterdaten von der Straßenverkehrs-  Nutzer quer zur Mittelfläche eines Gehwegs in Berlin abgestellt.
           behörde. Nachdem die Halterin davon erfuhr, verlangte sie von    Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die Betreiberin
           der Behörde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Schließlich   der E-Scooter-Vermietung zur Kostentragung für das Bußgeld-
           beantragte sie im Eilverfahren die Unterlassung der Weitergabe   verfahren herangezogen. Da diese damit nicht einverstanden war,
             ihrer Halterdaten an Dritte im Falle eines Parkvorgangs auf einem     beantragte sie die Aufhebung des Kostenbescheids.
           Privatgrundstück.


           Kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe
           der Halterdaten
           Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die
           Fahrzeughalterin. Ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungs-
           anspruch nicht zu. Die Straßenverkehrsbehörde habe die Halter-
           daten gemäß § 39 Abs. 1 StVG weitergeben dürfen. Dabei sei
             unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück
           handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die
             Allgemeinheit offensteht, der Berechtigte also den Parkplatz zur
           allgemeinen Nutzung freigegeben hat und eine tatsächliche Zu-
           gänglichkeit für die Allgemeinheit besteht. Dies sei hier der Fall
           gewesen.

           (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein,            Keine Aufhebung des Kostenbescheids
           Beschluss vom 19.09.2023 – 10 B 78 ⁄ 23)
                                                              Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied gegen die Betroffene.
                                                              Der Kostenbescheid sei nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen
                                                              des § 25 a StVG vorliegen. Mit dem E-Scooter der Betroffenen
                                                                wurde ein Parkverstoß begangen. Das Parken eines E-Scooters quer
                                                              auf der Mittelfläche des Gehwegs, wodurch es zur Behinderung von
                                                              Fußgängern kommt, verstoße gegen § 1 Abs. 2 StVO. Da diese
                                                                Vorschrift auch für Radfahrer gelte, erstrecke sie sich gemäß §§ 9,
                                                              11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen
                                                              und damit auch auf E-Scooter.

                                                              (Amtsgericht Berlin-Tiergarten,
                                                              Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812 ⁄ 23)






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