Page 24 - Taxikurier Februar 2024
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Straßenverkehrsbehörde darf Halterdaten an Betreiber Behinderung von Fußgängern durch abgestellten
eines Privatparkplatzes übermitteln E-Scooter: Halter haftet für Parkverstoß
Voraussetzung ist Zugänglichkeit des Parkplatzes Parken quer auf Mittelfläche des Gehwegs stellt Verstoß
für Allgemeinheit gegen § 1 Abs. 2 StVO dar
Die Straßenverkehrsbehörde darf Halterdaten an den Betreiber Wird ein E-Scooter quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs ab-
eines Privatparkplatzes gemäß § 39 Abs. 1 StVG übermitteln, gestellt und kommt es dadurch zu einer Behinderung von Fuß-
wenn der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht. Dies hat das gängern, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Zudem liegt
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden. ein Parkverstoß nach § 25 a StVG vor, was zu einer Haftung des
Halters des E-Scooters führen kann. Dies hat das Amtsgericht
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2023 kam es Berlin-Tiergarten entschieden.
auf einen Kundenparkplatz eines Supermarkts in Schleswig-Holstein
zu einem Parkverstoß. Entgegen der erlaubten einen Stunde parkte Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023
ein Fahrzeug eine Stunde und 20 Minuten. Die Betreiberin des Su- wurde ein nach dem Carsharing-Modell angebotener E-Scooter vom
permarktes holte sich die Halterdaten von der Straßenverkehrs- Nutzer quer zur Mittelfläche eines Gehwegs in Berlin abgestellt.
behörde. Nachdem die Halterin davon erfuhr, verlangte sie von Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die Betreiberin
der Behörde die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Schließlich der E-Scooter-Vermietung zur Kostentragung für das Bußgeld-
beantragte sie im Eilverfahren die Unterlassung der Weitergabe verfahren herangezogen. Da diese damit nicht einverstanden war,
ihrer Halterdaten an Dritte im Falle eines Parkvorgangs auf einem beantragte sie die Aufhebung des Kostenbescheids.
Privatgrundstück.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe
der Halterdaten
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die
Fahrzeughalterin. Ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungs-
anspruch nicht zu. Die Straßenverkehrsbehörde habe die Halter-
daten gemäß § 39 Abs. 1 StVG weitergeben dürfen. Dabei sei
unerheblich, dass es sich beim Parkplatz um ein Privatgrundstück
handelt. Es sei lediglich erforderlich, dass der Parkplatz für die
Allgemeinheit offensteht, der Berechtigte also den Parkplatz zur
allgemeinen Nutzung freigegeben hat und eine tatsächliche Zu-
gänglichkeit für die Allgemeinheit besteht. Dies sei hier der Fall
gewesen.
(Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Keine Aufhebung des Kostenbescheids
Beschluss vom 19.09.2023 – 10 B 78 ⁄ 23)
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied gegen die Betroffene.
Der Kostenbescheid sei nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen
des § 25 a StVG vorliegen. Mit dem E-Scooter der Betroffenen
wurde ein Parkverstoß begangen. Das Parken eines E-Scooters quer
auf der Mittelfläche des Gehwegs, wodurch es zur Behinderung von
Fußgängern kommt, verstoße gegen § 1 Abs. 2 StVO. Da diese
Vorschrift auch für Radfahrer gelte, erstrecke sie sich gemäß §§ 9,
11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen
und damit auch auf E-Scooter.
(Amtsgericht Berlin-Tiergarten,
Beschluss vom 06.09.2023 – 297 OWi 812 ⁄ 23)
24 ⁄ TAXIKURIER ⁄ FEBRUAR 2024