Page 27 - Taxikurier August-September 2024
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rechten Fahrbahnrand fahren und mit der nötigen Aufmerksamkeit
ihre Fahrlinie exakt einhalten würden. Darauf habe der Kläger auf-
grund des ersichtlich kurvigen Verlaufs der Straße nicht vertrauen
dürfen. Mit einem gefahrlosen Überholen habe nicht gerechnet
werden dürfen.
Kein Verstoß gegen Rechtsfahrgebot Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Beklagten kein Verstoß Während das Amtsgericht Dresden der Schadensersatzklage statt-
gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO anzulasten. Der gab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Ein Anspruch auf
Beklagte habe angesichts der Breite der Kreisstraße und des Um- Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG scheide aus, da dies einen
stands des fehlenden Banketts und Gegenverkehrs einen gewissen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert hätte. Durch die Blockade
Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einhalten dürfen. Im seien die Gleise der Klägerin aber nicht in ihrer Substanz beein-
Übrigen bestehe keine Verpflichtung am äußersten rechten Fahr- trächtigt worden. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 1
bahnrand zu fahren, um riskante Überholmanöver durch Kolon- BGB aus, da zum einen keine erhebliche Beeinträchtigung des
nenspringer zu ermöglichen. Eigentums vorgelegen habe und zum anderen die Eigentumsver-
letzung nicht rechtswidrig gewesen sei. Gegen diese Entscheidung
(Landgericht Ellwangen, Urteil vom 20.03.2024 – 1 S 70 ⁄ 23) richtete sich die Revision der Klägerin.
Blockade von Straßenbahnschienen durch Bundesgerichtshof bejaht Möglichkeit der Halterhaftung
verunfalltes Fahrzeug stellt Sachbeschädigung
bzw. Eigentumsverletzung dar Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Eine
Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG komme hier in Betracht.
Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG („eine Sache beschädigt“)
Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG entspreche dem des § 823 Abs. 1 BGB („Eigentum verletzt“). Die
Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung
Werden die Schienen einer Straßenbahn durch ein verunfalltes einer Sache könne nicht nur durch eine Beeinträchtigung der
Fahrzeug blockiert, so liegt eine Sachbeschädigung bzw. Eigen- Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentums-
tumsverletzung vor, die zu einer Haftung des Halters des Un- befugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst
fallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG führen kann. Dies hat der erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert.
Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein kommunales Nahver- Blockade von Straßenbahnschienen durch Unfallfahrzeug
kehrsunternehmen im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Dresden als Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung
gegen eine Fahrzeughalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Hin-
tergrund dessen war, dass vier Fahrzeuge der Halterin an Unfällen Danach stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Blockade
beteiligt waren und dadurch Straßenbahngleise blockiert haben. einer Schiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug, die dazu führt,
Das Nahverkehrsunternehmen verlangte Ersatz der Kosten für dass das Gleis deshalb an der blockierten Stelle nicht befahren
Schienenersatzverkehr, Dispatchereinsätze und Halterermittlung. werden kann, in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbe-
schädigung bzw. Eigentumsverletzung dar.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2022 – VI ZR 3360 ⁄ 21)
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