Page 17 - Taxikurier Februar 2025
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Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regel-
mäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet,
ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders
als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeug-
modelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung sei-
ner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädi-
gung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich,
solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu mei-
den, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug
ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Hinweise an Waschanlage: Betreiber haftet trotzdem.
Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung
hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nach-
weis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr
der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei
ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in Kfz-Versicherung muss angeblich manipulierten Unfall
der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch beweisen können.
nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte
gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem kon- Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflicht-
kreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlas- versicherung für die Schäden aufkommen.
tung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte – die
sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Geht die Versicherung aber von einer Unfallmanipulation aus,
Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grund- dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“
sätzlich bewusst war - sich darüber informiert hat, für welche einverstanden war. Das Landgericht Lübeck hat eine solche
Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zah-
daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dar- lung verurteilt.
getan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren
Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden Ein junger Mann hatte eine Party im Hause der Eltern gefeiert.
worden wäre. Um zwei Uhr nachts fuhr ein Gast rückwärts gegen das Auto des
Gastgebervaters. Der Vater forderte die Haftpflichtversicherung
Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden zum Schadensersatz auf, doch die weigerte sich zu zahlen.
Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren Sie meinte, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – ab-
entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine sichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme
Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen ⁄ Portalwaschanlagen“ zu kassieren. Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Versiche-
überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, rung die Schäden ersetzen muss. Das Gericht hatte den Fahrer und
weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahr- weitere Partygäste zu dem Vorfall befragt und ein technischer
zeugteile oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören- Sachverständige wurde auch hinzugezogen. Daraus ergab sich für
de Fahrzeugteile (z. B. Spoiler)“ erwähnt. Nicht nur fällt der Heck- das Gericht, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des
spoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem
Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, son- manipulierten Unfall gegeben habe.
dern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahr-
zeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu be- Bei einem Verkehrsunfall müsse der Geschädigte beweisen, dass
gründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflicht-
gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter versicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, müsse sie be-
befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile weisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden
und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des war. Eine solche Beweisführung ist der Versicherung aber nicht
darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung gelungen. Anders könne es bei einer Häufung von sogenannten
auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei
Wasch anlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass – gegebe- einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links Verstößen
nenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit
durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll. unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen sei.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39 ⁄ 24) (Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.09.2024 – 3 O 193 ⁄ 22)
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