Page 13 - Taxikurier August 2022
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VERKEHRSRECHT

            DIE NEUE VERKEHRSFORM:

            GEBÜNDELTER BEDARFSVERKEHR
                                            recht kompakt
            (TEIL 2)





            Mindestentgelt und Bündelungsquote – die besonderen   überörtliche Sammelverkehre ausgeweitet werden. Die Bünde-
            Pflichten des gebündelten Bedarfsverkehrs         lungsquote ist eine Quote für den in einem bestimmten Zeitraum
                                                              zu erreichenden Anteil an gebündelten Fahrten innerhalb des
              Im Teil I wurde dargestellt, dass die neuartige Verkehrsform     Bediengebietes. Es geht also exakt um das Verhältnis der zurück-
              gebündelter Bedarfsverkehr ein privat zu betreibender, be-  gelegten Personenkilometer zu den zurückgelegten Fahrzeugkilo-
              darfsgesteuerter Sammelverkehr ist, der wegen seiner Nähe   metern. Im Ermessen von Genehmigungsbehörde und Aufgaben-
              zum ÖPNV und Taxiverkehr vom Gesetzgeber einer Anzahl von   träger liegt es, welche Bündelungsquote letztlich von ihnen
              Beschränkungen unterworfen worden ist. Auf die Einzelheiten   festgelegt wird und dies hängt v.a. auch von Parametern wie
              dazu, insbesondere das obligatorische Mindestentgelt und die     Größe des Bediengebietes im Verhältnis zur Einwohnerdichte ab.
              Bündelungsquote, kommen wir hier im Teil II.    Um aber im Sinne der gesetzgeberischen Intention den Sammel-
                                                              verkehr deutlich von den zielgerichteten individuellen Verkehren
            Die Genehmigungsbehörde muss also zwingend im Wege einer   wie Taxibeförderungen abzugrenzen, sollte als Leitgröße im
              Nebenbestimmung („Auflage“) zur Genehmigung des gebündelten   Regelfall schon eine Bündelungsquote von 1,5 überschritten
            Bedarfsverkehrs ein Mindestbeförderungsentgelt festsetzen.     werden; will heißen, dass pro km Wegstrecke durchschnittlich
              Damit unterliegt der gebündelte Bedarfsverkehr einer einge-  mindestens ein Besetzungsgrad von 1,5 Personen erreicht wird.
            schränkten Tarifpflicht. Dieses festzusetzende Mindestbeförde-
            rungsentgelt muss einen hinreichenden Abstand zu den Beförde-  Bei Nichterreichen der Bündelung wäre das hauptsächliche Unter-
            rungsentgelten des jeweiligen öffentlichen Personennahverkehrs   scheidungsmerkmal zum Taxen- und Mietwagenverkehren nicht
            haben. Als Faustregel gilt, dass das Entgelt für den bedarfsge-  erfüllt, damit das ausgewogene Gleichgewicht der bereits beste-
            steuerten Poolingverkehr mindestens 1,5- bis 2-fach über den   henden Verkehrsformen im Bediengebiet gefährdet. Wird die fest-
            Preisen des Linienverkehrs auf einer vergleichbaren Strecke liegen  gelegte Bündelungsquote durch den genehmigten gebündelten
            muss. Zudem sollte die Behörde durch die Auferlegung von Be-  Bedarfsverkehr nicht eingehalten, besteht deshalb für die Geneh-
            richtspflichten für die Unternehmer des gebündelten Bedarfsver-  migungsbehörde die Möglichkeit, die erteilte Genehmigung zu
            kehrs, Unternehmensbefragungen bei den ÖPNV- und Taxenbe-    widerrufen. Sie kann auch mit einer Kontingentierung reagieren,
            trieben sowie auch Auswertung der Mobilitätsdaten kontrollieren,  also die Zahl der  Fahrzeuge einschränken, wenn die Verkehrs-
            dass keine Beeinträchtigung des ÖPNV und des Taxenverkehrs   effizienz durch zu viele Poolingfahrzeuge beeinträchtigt wird.
            durch ein zu attraktives und damit fahrgastentziehendes Angebot
            des gebündelten Bedarfsverkehrs entsteht. Es steht der Genehmi-  Aber noch nicht genug der kommunalen Steuerungselemente:
            gungsbehörde frei, in diesem Fall dann durch entsprechende Neu-  Die Behörde kann Einzelheiten zur Rückkehrpflicht und den
            festsetzung des Mindestbeförderungsentgeltes zu reagieren.     Abstellorten regeln sowie Barrierefreiheit und Emissions- und
                                                                sogar Sozialstandards (Arbeitszeiten, Entlohnung und Pausen)
            Neben dem Mindestbeförderungsentgelt kann die Genehmigungs-  vorgeben.
            behörde, insbesondere wenn sie Rosinenpickerei vermutet, auch
            ein Höchstbeförderungsentgelt auferlegen. Das Gesetz fordert   Fazit: Man kann dem Gesetzgeber sicher nicht den Vorwurf
            weiter ein gleichmäßiges Anwenden der Entgelte, d.h. von dem     machen, dass er zu wenige Schutzmechanismen für Taxi und ÖPNV
            Pooling-Unternehmer wird verlangt, dass er bei vergleichbaren   insgesamt entwickelt hat – ob diese hinsichtlich des gebündelten
            Beförderungsstrecken keine Preisdifferenzierungen bei verschie-  Bedarfsverkehrs auch klug angewendet werden, das liegt letzten
            denen Fahrgästen vornehmen darf. Damit sind auch werbliche   Endes in den Händen der Kommunen.
              Rabattaktionen nicht erlaubt, jedenfalls dann nicht, wenn das
            festgelegte Mindestbeförderungsentgelt unterschritten würde.   Wo steht’s im Gesetz?
                                                              § 50 PBefG; hinsichtlich Entgeltregelungen § 51a PBefG
            Grundsätzlich gilt, dass der Bedarfsverkehr nur im Gebiet der
              Gemeinde des Unternehmerbetriebssitzes angeboten werden darf;
            nur dann, wenn andere Gemeinden und der zuständige ÖPNV-Auf-  Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Grätz ist seit über 30 Jahren
            gabenträger sich darüber verständigen, kann auch ein größerer   mit Personenbeförderungsrecht befasst und war Geschäftsführer
            Bedienbezirk festgesetzt werden. Im Stadt- und Vorortverkehr ist   vom damaligen Taxi-Bundesverband BZP. Bekannt ist auch sein
            für den Sammelverkehr – auch hier verpflichtend – eine soge-  PBefG-Standardwerk „Fielitz ⁄ Grätz“.
            nannte Bündelungsquote festzulegen. Sie kann aber auch auf






                                                                                        AUGUST 2022 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 13
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