Page 14 - Taxikurier Juli 2023
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will,    Rotlicht einer Fußgängerampel befreit nicht vor besonderer
           muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden   Sorgfaltspflicht des von Parkplatz ausfahrenden Verkehrs
           Radweg die Vorfahrt gewähren

                                                              Fußgängerampel regelt nicht ein- und
           Vorfahrtsrecht auf Landstraßen gilt auch für parallel    ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz
           verlaufenden Radweg
                                                              Eine Fußgängerampel regelt nicht den ein-
           Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbie-  und ausfahrenden Verkehr von einem Park-
           gen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße ach-  platz.  Daher ist ein vom Parkplatz ausfahren-
           ten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße   der Verkehrsteilnehmer nicht von seiner
           verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben   Pflicht aus § 10 StVO  befreit, wenn die Ampel
           Vorfahrt. Das hat das Landgericht Frankenthal klargestellt und die   für den Fahrzeugverkehr Rot zeigt. Dies hat
           Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen. Das   das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
           Landgericht bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des     entschieden.
           Amtsgerichts Neustadt.
                                                              Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmit-
           Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Land-  tag im Dezember 2019 fuhr ein Pkw-Fahrer in Schleswig-Holstein
           straße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen   mit seinem Fahrzeug von einem Supermarktparkplatz auf die Stra-
           hat. Eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte mit ihrem Pkw    ße. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf der Straße von
           aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den   rechts kommenden Fahrzeug. Auf dieser Seite befand sich eine
           parallel zur L530 verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit   Fußgängerampel. Der Pkw-Fahrer behauptete, die Ampel habe
           einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war   für den Fahrzeugverkehr Rot gezeigt, so dass der Unfall aufgrund
           der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vor-  des Rotlichtverstoßes des Fahrzeugführers verursacht worden sei.
           fahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn   Er erhob gegen den Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversi-
           und wollte von ihm die Schäden an ihrem Pkw ersetzt bekommen.  cherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht
                                                              Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des
                                                              Klägers.
           Vorfahrt auch auf „fahrbahnbegleitenden“ Radwegen
           Dies sah das Landgericht anders. Da der parallel zur L530 verlau-  Kein Anspruch auf Schadensersatz
           fende und somit „fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur L530
           gehöre, nehme dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der   Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entschei-
           Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die   dung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Scha-
             Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen   densersatz zu. Der Unfall sei wegen eines Verstoßes des Klägers
             Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig.   gegen § 10 StVO zustande gekommen. Dafür spreche der Beweis
           Unerheblich sei es, dass er durch eine schmale bewachsene Fläche   des ersten Anscheins. Dagegen habe der Kläger nicht nachweisen
           von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger   können, dass dem Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzu-
           Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige   lasten sei.
           dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen
             Verhältnisse am Unfallort an. Das Urteil ist rechtskräftig.  Fußgängerampel regelt nicht ein- und ausfahrenden Verkehr von
                                                              einem Parkplatz
           (Landgericht Frankenthal (Pfalz),
           Urteil vom 24.03.2023 – 2 S 94 ⁄ 22)               Es komme nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht darauf
                                                              an, ob die Fußgängerampel für den Fahrzeugverkehr durch Rotlicht
                                                              gesperrt war. Denn die Fußgängerampel habe nicht den ein- und
                                                              ausfahrenden Verkehr vom Parkplatz geregelt. Das Vertrauen, dass
                                                              Fahrzeuge an der Fußgängerampel halten, entbinde den Einfahren-
                                                              den nicht von der erhöhten Sorgfaltspflicht des § 10 StVO.

                                                              (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
                                                              Urteil vom 14.02.2023 – 7 U 63 ⁄ 22)






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