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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
➔ GRUNDLAGEN ZUR PATIENTENBEFÖRDERUNG
Teil II: Vertragsbeziehungen ⁄ Sachleistung ⁄ Kostenerstattung ➔ Auch eine Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes plus Ge-
nehmigung der Krankenfahrt durch die Krankenkasse führt
Die Krankenfahrten sind insbesondere für die Pkw-Beförderer dann nicht zum Zahlungsanspruch des Leistungserbringers
auf dem Land von eminenter, meist sogar gewerbeerhaltender, gegen die Kasse, wenn kein Versorgungs-, also Krankenfahr-
Bedeutung, aber auch für die städtische Branche sind diese tenrahmenvertrag zwischen Verband bzw. Unternehmen und
Fahrten hoch interessant. Die rechtlichen Eckpunkte dieser Krankenkasse existiert. Demzufolge gilt in einem solchen Fall
Spezialbeförderungen darzustellen, ist Gegenstand dieses dann das Kostenerstattungsprinzip, d. h., der Patient hat die
mehrteiligen Beitrages. Nachdem im letzten Taxikurier das Leistung des Beförderungsunternehmers diesem gegenüber zu
Wirtschaftlichkeitsgebot und die Krankentransportrahmenver- vergüten und kann dann unter gewissen Voraussetzungen von
träge allgemein dargelegt worden sind, geht es nun um die der Krankenkasse Erstattung der Beförderungskosten verlan-
Vertragsbeziehungen und Vergütungsansprüche im Verhältnis gen. Fehlt der Versorgungsvertrag, hat der leistungserbringen-
zu den Krankenkassen. de Taxi- und Mietwagenunternehmer also den Vergütungs-
anspruch nur gegen den Versicherten.
Vorauszuschicken ist, dass seit der Jahrtausendwende durch das
„Gesundheitsreformgesetz“ die Rechtspositionen der Kassen ➔ Bei bestehendem Versorgungsvertrag besteht der Anspruch
ungemein gestärkt wurden in der Weise, dass für die Vertrags- des Leistungserbringers ausschließlich gegen die Krankenkas-
beziehungen nicht mehr das Zivil-, sondern nunmehr exklusiv das se, denn Verträge über Krankentransportleistungen sind Kon-
Sozialrecht maßgeblich ist . Für fast alle Streitigkeiten aus dem kretisierungen des Sachleistungsprinzips. Das Sachleistungs-
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Leistungserbringerrecht besteht damit die ausschließliche Zu- prinzip hat direkt zwar nur Bedeutung im Verhältnis zwischen
ständigkeit der Sozialgerichte. Weitere Konsequenz ist, dass Ver- Krankenkassen und Versicherten, der Leistungserbringer kann
bände keine Verbandsklagebefugnis mehr haben. Der einzelne aus dem Sachleistungsprinzip aber über die Krankenfahrten-
Leistungserbringer kann aber weiterhin gegen beeinträchtigen- rahmenvereinbarung seinen Vergütungsanspruch gegenüber
des Verhalten der Krankenkassen Rechtsschutz erlangen, dies er- der Krankenkasse ableiten. Dass sich die Anwendung dieses
gibt sich aus dem ihm verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Prinzips auf die Patientenbeförderungen mit Taxen und Miet-
Mindestschutz seiner Gleichbehandlungs- und Berufsfrei- wagen erstreckt, hat das höchste Sozialgericht ausdrücklich
heits-Grundrechte . bestätigt .
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Kommen wir dann auf zwei wichtige Begriffe im Leistungserbrin- Wo steht’s im Gesetz?
gerrecht: Kostenerstattungs- und Sachleistungsprinzip. Das Sach- 1 für die Rahmenverträge gelten abschließend
leistungsprinzip ist der Regelfall in der gesetzlichen Krankenver- die §§ 69 bis 140 h SGB V sowie die §§ 63, 64. SGB V
sicherung und heißt, die Krankenkassen stellen die Leistungen
zur Verfügung und übernehmen die Kosten. Die Patienten müssen Welches Gericht hat so entschieden?
nicht in Vorleistung treten. Das Kostenerstattungsprinzip hin- 2 BSG, Urt. v. 25.09.2001 – B 3 KR 3/01 R –
gegen sieht vor, dass der Patient die Rechnung des Leistungs- 3 BSG, Urt. v. 30.01.2001 – B 3 KR 2/00 R –
erbringers zunächst selbst bezahlt und dann bei dem Versicherer
einreicht.
Diese beiden Prinzipien sind wichtig für die Frage, Der Autor:
wer denn nun die Patientenbeförderung bezahlt. Rechtsanwalt Thomas Grätz
ist seit über 30 Jahren mit
Je nachdem, ob eine Krankenfahrtenvereinbarung zwischen Kasse Personenbeförderungsrecht
und dem Landesverband oder dem Unternehmen besteht oder befasst und war Geschäftsführer
nicht, ist hinsichtlich des Vergütungsanspruches im rechtlichen vom damaligen Taxi-Bundes-
Beziehungsgeflecht Krankenkasse, Patient und „sonstigem Leis- verband BZP. Bekannt ist auch
tungserbringer“, also dem befördernden Taxi- oder Mietwagen- sein PBefG- Standardwerk
unternehmer, nämlich folgendes zu unterscheiden: „Fielitz ⁄ Grätz“.
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