Page 8 - Taxikurier April 2025
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT


             ➔ NÄHER BETRACHTET



            Die Mindestentgelt-Entscheidung des VG Leipzig      behördlichen Auswahlermessens sei allerdings die Festlegung
                                                              des Mindestbeförderungsentgelts in der von der Stadt Leipzig
              Im Taxenbereich vorwiegend positive bis begeisterte Aufre-    gewählten Höhe. Die Bestimmung einer Anfangsgebühr in Höhe
              gung hat das erste Urteil zu den Mindestbeförderungsentgel-  des dreifachen aktuellen Preises eines ÖPNV-Tickets für Erwach-
              ten für Mietwagen  durch das Verwaltungsgericht Leipzig    sene (3,50 Euro) sowie eines zusätzlichen Kilometerpreises
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                erzeugt. Im Wesentlichen ist dazu in der Fachpresse darge-  von 2,00 Euro führe zu einer unangemessenen Benachteiligung
              stellt worden, dass das Gericht die behördliche Festlegung   der Mietwagenunternehmen. Diese Regelung ergebe auf kurzen
              von Mindestbeförderungsentgelten durch die Stadt Leipzig   Strecken erheblich höhere Kosten im Vergleich zum Taxitarif,
              grundsätzlich als zulässig erachtet hat, die Klage des Miet-    wodurch das Mietwagenunternehmen in seiner wirtschaftlichen
              wagenunternehmens aber insoweit Erfolg hatte, als die Höhe      Betätigungsfreiheit übermäßig eingeschränkt wurde. Diese Belas-
              des festgelegten Mindestbeförderungsentgeltes als unverhält-  tung sei weder durch die Ziele des Schutzes der öffentlichen
              nismäßig erachtet wurde. Soweit richtig, die Richter haben     Verkehrsinteressen noch durch die Sicherung eines fairen Wett-
              allerdings noch einige Goldkörnchen verteilt, die hier näher   bewerbs gerechtfertigt.
              beleuchtet werden sollen.
                                                              Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterstreicht die Notwendig-
            Als Voraussetzung für die Festlegung von Mindestbeförderungs-  keit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen aller Beteilig-
            entgelten für Mietwagen verlangt das Gesetz, dass dies zum   ten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der wirtschaft-
            Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen geschehen muss. Das   lichen Freiheit von Unternehmen und den Schutz wichtiger
            Gericht stellte zum einen klar, dass der Begriff der „öffentlichen   Gemeinwohlinteressen. Die präventive Zulässigkeit eines Min-
            Verkehrsinteressen“ breit auszulegen ist, vor allem den Aspekt   destbeförderungsentgeltes wird aber ausdrücklich und weg-
            der Verlässlichkeit des Verkehrsangebots für das Gemeinwohl und   weisend befürwortet.
            die Daseinsvorsorge umfasse. Damit sei aber nicht der Schutz des
            Taxenverkehrs vor unfairem Wettbewerb per se bezweckt, sondern  Ein Schmankerl zum Schluss: Die Möglichkeit einer Beeinträch-
            das funktionierende Zusammenspiel der verschiedenen öffentli-  tigung der öffentlichen Verkehrsinteressen durch den Mietwagen-
            chen Verkehrsformen (Taxi als eine Säule der Daseinsvorsorge).   verkehr sei ein zulässiger Erwägungsgrund für die Befristung der
            Insoweit passe diese Auslegung unter das Ziel der guten Organi-  Mietwagengenehmigung auf drei statt der höchstzulässigen fünf
            sation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen   Jahre.
            Raums, wie es auch der Europäische Gerichtshof als legitim qua-
            lifiziert hat . Von hohem Wert ist die Bestätigung des Gerichts,
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            dass „zum Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen“ eben keine be-  Wo steht’s im Gesetz?
            reits erfolgte Beeinträchtigung von öffentlichen Verkehrsinteres-  1    § 51a Absatz 1 PBefG
            sen erforderlich macht, sondern die Behörde rein präventiv han-
            deln kann. Eine nachvollziehbare Tatsachenbasis dafür, dass ohne  Welches Gericht hat so entschieden?
            ihr Tätigwerden mit einiger Sicherheit eine Beeinträchtigung von   2    VG Leipzig, Urt. vom 15.11.2024 – 1 K 311/23 –;
            öffentlichen Verkehrsinteressen eintreten würde, reiche bereits   3    EuGH, Urt. v. 08.06.2023 – C-50/21 – (viel beachtet als –
            aus. Datenbasis, Methodik und Ergebnisse seien durch die Behör-  „Prestige and Limousine Barcelona-Entscheidung“)
            de nachvollziehbar zu dokumentieren, ein Verkehrsgutachten sei
            aber keine Notwendigkeit. Eine solche nachvollziehbare Tatsa-
            chenbasis stelle es dar, wenn die Genehmigungsbehörde darauf   Der Autor:
            verweist, dass ohne Mindestbeförderungsentgelte die Gefahr   Rechtsanwalt Thomas Grätz
              eines ruinösen Wettbewerbs zwischen Mietwagen und Taxen be-  ist seit über 30 Jahren mit
            stehe, da für beide die Fahrten auf Bestellung das zentrale Ge-    Personenbeförderungsrecht
            schäftsfeld darstellen würden, dass schon bislang ein Rückgang   befasst und war Geschäftsführer
            an Taxen in Leipzig zu konstatieren sei, und dass angesichts   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            mangelnder Reparaturmöglichkeiten im Nachgang frühzeitiges   verband BZP.  Bekannt ist auch
            Handeln nötig sei.                                sein PBefG- Standardwerk
                                                                „Fielitz ⁄ Grätz“.
            Im Rahmen der behördlich anzustellenden Verhältnismäßigkeits-
            prüfung sei eine Flexibilisierung der Taxipreise bspw. durch Ein-
            führung von Festpreisen kein milderes, gleich geeignetes Mittel
            gegenüber der Festlegung eines Mindestbeförderungsentgelts für
            Mietwagen. Unverhältnismäßig und eine Überschreitung des






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