Page 21 - Taxikurier Oktober 2021
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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Fahrgast zu   Stromkosten, an denen die digitale Kommunikation teilhat,
            100 %. Das Gericht warf dem Fahrgast eine schwerwiegende   gravierend gestiegen. Auch seien Portokosten gestiegen.
            Pflichtverletzung vor. Er habe beim Aussteigen andere Verkehrs-
            teilnehmer gefährdet. Den Einwand des Landgerichts, der Taxi-  Durch die pauschalisierte Kostenschätzung werde den Parteien
            fahrer habe eine erhöhte Gefahr geschaffen, sah das Oberlan-  der oft mühevolle und unverhältnismäßige Streit um Kleinpo-
            desgericht nicht. In einer Einbahnstraße könne man auch am   sitionen erspart, so das Oberlandesgericht. Im Massengeschäft
            linken Straßenrand halten.                         der Verkehrsunfallbearbeitung stehe die Pauschalisierung im
                                                                 Interesse aller an der Abwicklung Beteiligter. Daher verbiete es
            Hätte der Taxifahrer drauf hinweisen müssen, beim Aussteigen   sich dem Sinn und Zweck der Pauschale nach, allgemeine Preis-
              vorsichtig zu sein? Nach Meinung des Gerichts nicht: Der Beklagte   entwicklungen aus einem Kostensektor herauszustellen, um
            sei ein Erwachsener, der in erster Linie allein für sein Verhalten   eine Veränderung der Höhe in die eine oder andere Richtung
            im Straßenverkehr verantwortlich sei. Daher sei der Taxifahrer   insgesamt zu erreichen.
            nicht verpflichtet gewesen, ein Hinweis auf Vorsicht zu geben.
                                                               (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16.06.2021 – 14 U 152 ⁄ 20)
            (OLG Köln am 07. November 2019; Aktenzeichen: 15 U 113 ⁄ 19)



            Keine Reduzierung der Kostenpauschale in
              Verkehrs unfall sachen aufgrund geringerer Kosten    WUSSTEN SIE SCHON, DASS …
            der Kommunikation

            Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro im OLG-Bezirk Celle  … der Begriff Bockbier nichts mit dem Begriff
                                                               „Bock“ zu tun hat?
            Die geringeren Kosten der Kommunikation, insbesondere über
            das Internet, rechtfertigt nicht die Reduzierung der Kostenpau-  Ursprünglich wurde dieses Bier in der niedersächsischen
            schale in Verkehrs unfall sachen. Dies hat das Oberlandesgericht     Hansestadt Einbeck seit dem 13. Jahrhundert gebraut und bis
            Celle entschieden. Damit bleibt es bei der Kostenpauschale in   Italien als Luxusgut exportiert. Um das Bier haltbar zu machen,
            Höhe von 25 Euro im OLG-Bezirk Celle.              wurde es mit hoher Stammwürze gebraut. Dieses starke Bier
                                                               mit hohem Alkoholgehalt wurde auch von den Wittelsbachern
            Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Ver-  seit 1555 gern getrunken. 1614 warben sie den Braumeister
            kehrsunfall im September 2017 stritten sich die Unfallbetei-  Elias Pichler aus Einbeck an das Hofbräuhaus in München ab.
            ligten vor dem Landgericht Hannover über die Zahlung von   Er braute in der Landeshauptstadt sein Ainpöckisches Bier.
            Schadensersatz. Unter anderem die von dem Kläger geltend   Den Münchnern war der Name zu sperrig und so wurde in der
              gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro stand im   Münchner Mundart im Laufe der Zeit aus „Ainpöckisch“ einfach
            Streit. Die Beklagten waren der Meinung, dass diese aufgrund   „Bock“. Der Begriff Starkbier kam erst im 20. Jahrhundert auf.
            der gesunkenen Kosten für Kommunikation und insbesondere   (BH)
            Internet in den letzten Jahren zu reduzieren sei. Nachdem das
            Land gericht eine Entscheidung getroffen hatte, musste das
            Ober landesgericht Celle über die Kostenpauschale entscheiden.


            Keine Reduzierung der Kostenpauschale
            Das Oberlandesgericht Celle sah keine Veranlassung, die in sei-
            nem OLG-Bezirk übliche Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro€
            abzuändern. Mit der Reduzierung der Internetkosten werden die
            von der Unkostenpauschale abgedeckten Kosten nach Auffas-
            sung des Gerichts nur unzureichend erfasst. Es sei unzutreffend
            allgemein von niedrigeren Kosten zu sprechen. So müsse etwa
            das beschädigte Fahrzeug in die Werkstatt gebracht werden.
            Zudem seien Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üb-
            lich. Dadurch entstehen Fahrtkosten, die in den letzten Jahren                                   istockphoto
            aufgrund hoher Benzinpreise gestiegen seien. Zudem seien die





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