Page 16 - Taxikurier April 2023
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RECHTSPRECHUNG                                     WICHTIGE INFORMATIONEN


                                                               ➔ AUS DEM POLIZEIBERICHT



                                                              Bogenhausen – Verkehrsunfall zwischen Pkw und Trambahn

                                                              Am Sonntag, 19.02.2023, gegen 23 Uhr, fuhr ein 50-Jähriger mit
                                                              Wohnsitz in München mit seinem Taxi der Marke Daimler auf der
                                                              Ismaninger Straße stadteinwärts. Das Taxi war zu diesem Zeitpunkt
                                                              nicht mit Fahrgästen besetzt.

                                                              Zur gleichen Zeit fuhr ein 44-Jähriger mit Wohnsitz in München als
                                                              Fahrzeugführer in einer Trambahn der Linie 37 auf der Ismaninger
                                                              Straße in Richtung Herkomerplatz. Auf Höhe der Hausnummer 146
                                                              geriet der 50-Jährige aus bislang unbekannter Ursache auf die
                                                                Gegenfahrbahn.

                                                              Das Taxi kollidierte frontal mit der entgegenkommenden Trambahn.
                                                              Der Pkw wurde dabei von der Trambahn noch einige Meter mitge-
                                                              schleift. Bei dem Unfall wurde niemand verletzt. Die Trambahn war
                                                              zum Unfallzeitpunkt mit einer unbekannten Anzahl von Fahrgästen
           Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren und    besetzt. Diese verließen alle direkt nach der Kollision die Tram-
             Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde   bahn und entfernten sich von der Unfallstelle.
           stellt keine Doppelbestrafung dar
                                                              Am Taxi entstand ein Totalschaden. Die Trambahn wurde im Be-
                                                              reich der Front beschädigt. Der Sachschaden liegt im Bereich von
           Entzug der Fahrerlaubnis durch Behörde ist keine Bestrafung  mehreren zehntausend Euro.
           Wird gegen einen Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeiten-  Während der Unfallaufnahme musste die Ismaninger Straße kom-
           verfahren ein Fahrverbot verhängt und entzieht ihm die Fahrer-  plett für zwei Stunden gesperrt werden. Aufgrund der Uhrzeit kam
           laubnisbehörde die Fahrerlaubnis, so stellt dies keine unzulässige   es zu keinen nennenswerten Verkehrsstörungen.
           Doppelbestrafung dar. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis durch
           die Behörde ist keine Bestrafung. Dies hat das Oberlandesgericht   Die weiteren Ermittlungen in diesem Fall übernimmt die Münchner
           Düsseldorf entschieden.                            Verkehrspolizei.

           In dem zugrunde liegenden Fall verhängte ein Amtsgericht in
           Nordrhein-Westfalen gegen einen Autofahrer neben einer Geldbuße
           von 500 Euro ein einmonatiges Fahrverbot. Hintergrund dessen
           war, dass der Betroffene fahrlässig unter Einfluss von Cannabis ein
           Fahrzeug führte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des
           Betroffenen. Er führte an, dass ihm bereits verwaltungsrechtlich
           die Fahrerlaubnis entzogen wurde und das Fahrverbot somit eine
           unzulässige Doppelbestrafung darstelle.


           Kein Vorliegen einer Doppelbestrafung
           Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Betroffe-
           nen. Eine Doppelbestrafung liege nach Ansicht des Gerichts nicht
           vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbe-
           hörde wegen der Nichteignung des Betroffenen sei eine präventive
           Maßnahme der Gefahrenabwehr und diene nicht der Bestrafung
             eines Verhaltens.
                                                              Wir danken der Pressestelle des Polizeipräsidiums München
           (Oberlandesgericht Düsseldorf,                     für die zur Verfügung gestellten Textvorlagen.
           Beschluss vom 19.12.2022 – IV-2 RBs 179 ⁄ 22)






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