Page 23 - Taxikurier Oktober 2023
P. 23
ein autonomer Begriff des Unionsrechts. In damit in der Sache gleich (Immenga/Mest- Nach diesem weiten Wettbewerbsbegriff
dieser Funktion sichert er die einheitliche mäcker, Wettbewerbsrecht § 1 GWB steht außer Zweifel, dass der Wettbewerb
Anwendung und Durchsetzung des europäi- Rn. 33). zwischen Taxiunternehmen mit streitgegen-
schen Wettbewerbsrechts. Nach ständiger ständlicher Außenwerbung und Taxiunter-
Rechtsprechung umfasst er jede wirtschaft- Bei der nachrangigen Vermittlung handelte nehmen ohne entsprechende Außenwerbung
liche Tätigkeit, unabhängig von ihrer es sich auch nicht um eine rein genossen- ebenso wie zwischen Taxiunternehmen
Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung schaftsinterne betriebsorganisatorische und Anbietern von Mietwagen mit Fahrern
(EuGH ECLI:-EU:-C:-1999:-430 Rn. 77 – Maßnahme zur Regelung der betriebsinter- auf dem Markt für Personenbeförderung -
Albany; EuGH ECLI:-EU:-C:-1991:-161 nen Tourenvermittlung auf dem Markt der einschließlich der Komponente Fahrzeug-
Rn. 21 – Höfner und Elser; EuGH ECLI:- Fahrgastvermittlungen (auf welchem die außenwerbung - von § 1 GWB geschützt
EU:-C:-1991:-254 Rn. 31 – Antragsgegnerin selbst tätig ist), sondern ist.
ERT/DEP; EuGH ECLI:-EU:-C:-1998:-303 um eine Maßnahme, die nach dem erklär-
Rn. 36 – Kommission/Italien; EuGH ten Willen der Antragsgegnerin Auswirkun- bb. Beschränkung
ECLI:-EU:-C:-2002:-98 Rn. 46 – Wouters; EuGH gen auf den nachgelagerten Markt der
ECLI:-EU:-C:-2004:-150 Rn. 46 – AOK; EuGH Personenbeförderung haben sollte, auf wel- Der Beschluss bezweckt auch eine Ein-
ECLI:-EU:-C:-2012:-449 Rn. 35 – Compass- chem die angeschlossenen Taxiunterneh- schränkung des Wettbewerbs.
Datenbank; EuGH mer, einschließlich ihrer wirtschaftlichen
ECLI:-EU:-C:-2015:-613 Rn. 33 – Total/ Tätigkeitskomponente „Vermarktung ihrer Mit der Androhung von Nachteilen für das
Kommission.). Tatbestandsmerkmale des Taxi-Außenflächen als fahrende Werbeflä- Fahren solcher Werbung bzw. - als deren
Unternehmensbegriffes sind daher die chen“, mit den Anbietern von Mietwagen Kehrseite - der Auslobung von Vorteilen
„wirtschaftliche Tätigkeit“ und das Vorlie- mit Fahrern in Wettbewerb stehen. Denn für den Verzicht auf das Fahren solcher
gen einer „autonom agierenden Einheit“. eine nachrangige Berücksichtigung bei Werbung wird ein Kartellgewinnanreiz
Fahrtaufträgen bedeutet einen Wettbe- geschaffen, der den Wettbewerb zwischen
Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei werbsnachteil für einen Personenbeförde- Taxi unternehmern mit solcher Außen-
der Antragsgegnerin selbst um ein Unter- rungsanbieter. werbung und Taxiunternehmern, die
nehmen, das im Markt der Fahrtvermittlun- eine solche Außenwerbung nicht fahren
gen zwischen Fahrgästen und Taxen tätig c) Wettbewerbsbeschränkung wollen, be einflusst, jedenfalls beeinflus-
ist, da sie in diesem Markt autonom, d.h. sen soll.
durch ihren Vorstand selbstbestimmt, eine Gem. § 1 GWB sind Beschlüsse von Unter-
wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich Fahrgast- nehmensvereinigungen, die eine Verhinde- Die Androhung von Nachteilen im Falle der
vermittlungen, entfaltet. Darüber hinaus rung, Einschränkung oder Verfälschung des Entscheidung eines der Antragsgegnerin
handelt es sich bei der Antragsgegnerin Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, angeschlossenen Taxiunternehmens, seine
gleichzeitig auch um eine Unternehmens- verboten. Taxen mit der hier streitgegenständlichen
vereinigung der selbständigen Taxiunter- Außenwerbung fahren zu lassen, stellt eine
nehmer, die ihr „angeschlossen“ sind oder aa. Wettbewerb Beeinträchtigung von dessen autonomer
die bei ihr Mitglieder sind, ohne ihre Funk- wirtschaftlicher Handlungsfreiheit dar,
vermittlungsdienstleistungen in Anspruch § 1 GWB schützt den Wettbewerb in all indem sein unternehmerischer Entschei-
zu nehmen. Diese selbständigen Taxiunter- seinen Erscheinungsformen auf sämtlichen dungsprozess durch die angedrohten
nehmer sind auf dem - vom Fahrtvermitt- Handelsstufen gegen jegliche Form der Nachteile beeinflusst wird. Der bei der An-
lungsmarkt zu unterscheidenden - Markt Beschränkung - den Angebotswettbewerb tragsgegnerin gelisteten Taxifahrer muss
der Personenbeförderung tätig. Eine Kom- ebenso wie den Nachfragewettbewerb, den fürchten, bei der Vergabe von Aufträgen in
ponente der wirtschaftlichen Tätigkeit der Herstellerwettbewerb ebenso wie den spürbarer Weise benachteiligt zu werden
selbständigen Taxiunternehmer ist auch die Händlerwettbewerb, den Preiswettbewerb und soll so dahingehend beeinflusst
Vermarktung ihrer Taxi-Außenflächen als ebenso wie den Qualitäts-, Mengen- oder werden, für die Dienstleistungen der An-
„fahrende Werbeflächen“. Innovationswettbewerb. Es findet grund- tragstellerin nicht länger zu werben. Dies
sätzlich keine Abwägung und Bilanzierung berührt gleichzeitig die Wettbewerbsmög-
b) Bei dem angegriffenen Beschluss han- zwischen verschiedenen Handelsstufen oder lichkeiten der Antragstellerin, denn die
delt es sich auch um einen Beschluss einer dem Einsatz verschiedener Wettbewerbs- streitgegenständliche Maßnahme zielt im
Unternehmensvereinigung im Sinne von parameter statt. Führt eine Vereinbarung Ergebnis darauf ab, die Möglichkeiten der
§ 1 GWB. neben der Beschränkung des Wettbewerbs Antragstellerin, für ihre Leistungen zu
auch zu Vorteilen, kann dies eine Freistel- werben, einzuschränken.
Dass die fragliche Entscheidung nicht durch lung der Vereinbarung nach § 2 rechtferti-
die Mitglieder erfolgte, sondern durch den gen, wenn die Verbraucher an den Verbes- Dies ist von der Antragsgegnerin erkennbar
Vorstand der Antragsgegnerin, ist in die- serungen angemessen beteiligt werden. auch bezweckt. Die Antragsgegnerin räumt
sem Zusammenhang ohne Belang. Für die Geschützt wird nicht nur der Wettbewerb, selbst ein, dass sie die Leistungsfähigkeit
Antragsgegnerin als Unternehmensvereini- der durch bereits auf einem Markt tätige des Taxigewerbes und die Wettbewerbsstel-
gung der selbständigen Taxiunternehmen Unternehmen ausgeübt wird (aktueller lung „treuer” Taxifahrer schützen will. Der
konnte ihr Vorstand als Leitungsorgan un- Wettbewerb), sondern auch der durch den Zweck der Maßnahme ist damit der Schutz
abhängig vom Willen und faktischen Ein- Markteintritt neuer Unternehmen entstehen der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder
verständnis der Mehrheit der Mitglieder könnte (potenzieller Wettbewerb). § 1 fin- vor Konkurrenz durch andere plattformba-
einen Beschluss fassen. Dieser steht dem det gleichermaßen auf horizontale und ver- sierte Vermittlungsunternehmen und ande-
Beschluss einer Unternehmensvereinigung tikale Vereinbarungen Anwendung. ren Fahrtangeboten.
OKTOBER 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 23