Page 25 - Taxikurier Oktober 2023
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Bagatellvorbehalts“ allenfalls noch auf
             bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen
             Anwendung finden, nicht hingegen auf
             bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen.
           Denn der EuGH hat entschieden, dass be-
           zweckte Wettbewerbsbeschränkungen „ihrer
           Natur nach und unabhängig von ihren
             konkreten Auswirkungen eine spürbare Be-
           schränkung des Wettbewerbs“ darstellen.
           Aufgrund der Harmonisierung von deut-
           schem und europäischem Wettbewerbsrecht
           muss dies folglich auch für § 1 GWB gelten.
           Die frühere Anwendung des Spürbarkeits-
           merkmals ist mit der Anpassung an das eu-
           ropäische Recht und der damit verbunde-
           nen Unterscheidung zwischen bezweckten
           und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen
           somit  obsolet. (MüKo GWB/Säcker/Zorn,
           § 1, Rnr. 215).

           Dabei ist das Kriterium der Spürbarkeit bei   lich Fahrzeugaußenflächen-Werbung, ein-  somit betroffen. Die Maßnahme ist auch
           bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen   zuwirken.                    grundsätzlich zur Einflussnahme auf das
           nicht nur stets gegeben, sondern irrele-                            mit der Antragstellerin bestehende Wettbe-
           vant. Die Spürbarkeit drückt im europäi-  2. Unterlassungsanspruch gem. § 33   werbsverhältnis geeignet, ob die Maßnah-
           schen wie im deutschen Recht das Vorhan-  Abs. 1, Abs. 3 GWB        me tatsächlich bislang erfolglos war –
           densein von Ausweichmöglichkeiten für die                           wie die Antragsgegnerin behauptet, ist in
           Marktgegenseite aus. Sie beschreibt somit   Der Wettbewerbsverstoß gem. § 1 GWB ge-  diesem Zusammenhang ohne Belang.
           ein Mindestmaß von Marktwirkungen einer   währt gem. § 33 Abs. 1 GWB dem Betroffe-
           Vereinbarung. Gerade solche Marktwirkun-  nen einen Unterlassungsanspruch im Falle   b) Wiederholungsgefahr
           gen sind bei bezweckten Wettbewerbsbe-  der Wiederholungsgefahr.
           schränkungen aber irrelevant, denn diese                            Die Wiederholungsgefahr ist durch den er-
           sind aufgrund ihrer wettbewerbswidrigen   a) Betroffenheit der Antragstellerin  folgten bzw. andauernden Verstoß indiziert
           Zielrichtung verboten und nicht wegen ih-                           und wurde nicht durch Abgabe einer straf-
           rer tatsächlichen Wirkungen auf den Markt.    Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder   bewehrten Unterlassungserklärung ausge-
           (MüKo GWB/Säcker/Zorn, § 1, Rnr. 216).  sonstiger Marktbeteiligter durch den   räumt. Die Antragsgegnerin hat viel mehr
                                               Verstoß beeinträchtigt ist. Die Antragstel-  zu erkennen gegeben, dass sie den ange-
           Im Streitfall handelt es sich um eine be-  lerin ist sowohl als Mitbewerberin der An-  griffenen Beschluss weiterhin für rechtmä-
           zweckte Wettbewerbsbeschränkung, da es   tragsgegnerin auf dem Markt für Fahrtauf-  ßig hält und an ihm festhalten will.
           erklärtes Ziel der Antragstellerin war, die-  tragsvermittlungen als auch als sonstige
           jenigen Taxis im Wettbewerb um Personen-  Marktteilnehmerin auf dem Markt für Perso-
           beförderungsaufträge zu benachteiligen,   nenbeförderungen, einschließlich Fahr-  II. Verfügungsgrund
           welche die streitgegenständliche Werbung   zeugaußenflächen-Werbung, von dem
           trugen, und somit auf den nachgelagerten   streitgegenständlichen Beschluss der An-  Die Antragstellerin ist für einen effektiven
           Markt der Personenbeförderung, einschließ-  tragsgegnerin negativ beeinträchtigt, und   Rechtsschutz auf den Erlass einer einstwei-





























                                                                                       OKTOBER 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 25
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