Page 14 - Taxikurier Dezember 2023 und Januar 2024
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Kein Schadensersatz bei Überfahren                 Fahrzeughalter als Zeuge in einem Bußgeldverfahren steht
           von Parkflächenbegrenzung                          auch über Anwalt regelmäßig kein Akteneinsichtsrecht zu



           Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht     Ermittlung des Fahrers begründet kein berechtigtes
           des Parkplatzbetreibers                            Interesse für Akteneinsicht

           Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Eigentümer   Wird der Fahrzeughalter in einem Bußgeldverfahren als Zeuge
             eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine     befragt, so steht ihm auch über einen Anwalt regelmäßig kein
           überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen,      Akteneinsichtsrecht zu. Die Ermittlung des Fahrers begründet
           von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz   kein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht. Dies hat das
           für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann. Die   Amtsgericht Eilenburg entschieden.
           Verkehrs sicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt
           keine Schutzvorkehrungen hiergegen.                Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Fahrzeug
                                                              einer GmbH wurde im Sommer 2023 ein Geschwindigkeitsverstoß
           Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem   begangen. Die Firma wurde nachfolgend von der zuständigen Be-
           Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim   hörde als Zeugin befragt, ob sie Angaben zum verantwortlichen
           Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm   Fahrzeugführer machen könne. Der Anfrage waren Fotos beigefügt,
             hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei,   auf dem der Fahrer des Fahrzeugs klar zu erkennen war. In diesem
             wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der   Zusammenhang beantragte die GmbH über ihren Anwalt Einsicht
             Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht   die Ermittlungsakte. Sie gab an, herausfinden zu wollen, wer der
           ausreichend abgesichert habe.                      Fahrzeugführer war.


           Nicht alle erdenklichen Gefährdungen auszuschließen  Kein Einsichtsrecht in die Ermittlungsakte

           Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Es könne dahin-  Das Amtsgericht Eilenburg entschied gegen die GmbH. Dieser ste-
           stehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem   he kein Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte zu. Dies hätte
             Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Gesche-  ein berechtigtes Interesse erfordert. Soweit auf die Ermittlung des
           hens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe    Fahrzeugführers abgestellt wurde, sei für das Gericht unverständ-
           der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die   lich, was die GmbH bzw. deren Geschäftsführer bei einer Akten-
           Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssen von ihm alle   einsicht mehr hätten an Erkenntnisse gewinnen können, als durch
           im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum   die Wahrnehmung der bereits mit dem Zeugenvernehmungsbogen
           Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigen-  übersandten Tatfotos, auf denen insbesondere auch der verant-
           tum getroffen werden. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denk-  wortliche Fahrzeugführer klar zu erkenn war.
           baren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht sol-
           che, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage   (Amtsgericht Eilenburg, Beschluss vom 30.08.2023 – 8 OWi 510 ⁄ 23)
           jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht
           gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt, wie es vorliegend der
           Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, so dass der Be-
           klagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der
           Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu
           verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn
           es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen
           handelt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

           (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.10.2022 – 39 C 42 ⁄ 22)













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