Page 14 - Taxikurier Dezember 2023 und Januar 2024
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Kein Schadensersatz bei Überfahren Fahrzeughalter als Zeuge in einem Bußgeldverfahren steht
von Parkflächenbegrenzung auch über Anwalt regelmäßig kein Akteneinsichtsrecht zu
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ermittlung des Fahrers begründet kein berechtigtes
des Parkplatzbetreibers Interesse für Akteneinsicht
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Eigentümer Wird der Fahrzeughalter in einem Bußgeldverfahren als Zeuge
eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine befragt, so steht ihm auch über einen Anwalt regelmäßig kein
überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, Akteneinsichtsrecht zu. Die Ermittlung des Fahrers begründet
von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz kein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht. Dies hat das
für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann. Die Amtsgericht Eilenburg entschieden.
Verkehrs sicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt
keine Schutzvorkehrungen hiergegen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem Fahrzeug
einer GmbH wurde im Sommer 2023 ein Geschwindigkeitsverstoß
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem begangen. Die Firma wurde nachfolgend von der zuständigen Be-
Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim hörde als Zeugin befragt, ob sie Angaben zum verantwortlichen
Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm Fahrzeugführer machen könne. Der Anfrage waren Fotos beigefügt,
hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, auf dem der Fahrer des Fahrzeugs klar zu erkennen war. In diesem
wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Zusammenhang beantragte die GmbH über ihren Anwalt Einsicht
Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht die Ermittlungsakte. Sie gab an, herausfinden zu wollen, wer der
ausreichend abgesichert habe. Fahrzeugführer war.
Nicht alle erdenklichen Gefährdungen auszuschließen Kein Einsichtsrecht in die Ermittlungsakte
Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Es könne dahin- Das Amtsgericht Eilenburg entschied gegen die GmbH. Dieser ste-
stehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem he kein Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte zu. Dies hätte
Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Gesche- ein berechtigtes Interesse erfordert. Soweit auf die Ermittlung des
hens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe Fahrzeugführers abgestellt wurde, sei für das Gericht unverständ-
der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die lich, was die GmbH bzw. deren Geschäftsführer bei einer Akten-
Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssen von ihm alle einsicht mehr hätten an Erkenntnisse gewinnen können, als durch
im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum die Wahrnehmung der bereits mit dem Zeugenvernehmungsbogen
Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigen- übersandten Tatfotos, auf denen insbesondere auch der verant-
tum getroffen werden. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denk- wortliche Fahrzeugführer klar zu erkenn war.
baren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht sol-
che, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage (Amtsgericht Eilenburg, Beschluss vom 30.08.2023 – 8 OWi 510 ⁄ 23)
jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht
gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt, wie es vorliegend der
Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, so dass der Be-
klagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der
Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu
verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn
es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen
handelt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.10.2022 – 39 C 42 ⁄ 22)
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