Page 23 - Taxikurier März 2024
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT


            DIE UNTERNEHMERISCHE ZUVERLÄSSIGKEIT
            ALS ERSTRANGIGE GENEHMIGUNGSVORAUSSETZUNG (TEIL 4)



              Die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. des Unterneh-  nicht ausreichend, weil aus dieser keine Angaben zu Taxameter-
              mers im Taxiverkehr (oder auch des Geschäftsführers)   daten zu entnehmen sind . Spezialfall Flughafen: Wenn sich aus
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              nimmt unter den subjektiven Genehmigungsvoraussetzun-  dem Vergleich der vorgelegten Schichtzettel mit den protokollier-
              gen mit Abstand den wichtigsten Rang ein. Ohne das Vor-  ten Einfahrten der Taxen in den Taxenspeicher am Flughafen er-
              handensein der unternehmerischen Zuverlässigkeit kann   gibt, dass einige der Taxen des mehrere Fahrzeuge betreibenden
              selbst die bei Erteilung der Genehmigung festgestellte   Unternehmens in zahlreichen Fällen im Einsatz gewesen sind, an
                Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs auf Dauer   denen sie nach den Angaben im Schichtzettel inaktiv gewesen
              nicht gewährleistet sein, auch die fachliche Eignung tritt   sein müssten, lässt dies den Schluss auf die Unzuverlässigkeit
              hinter die Zuverlässigkeit deutlich zurück.     des Geschäftsführers zu. Denn aus der Häufung der fehlerhaften
                                                              Aufzeichnungen ergibt sich der Verdacht, dass diese Fehlerhaf-
            Abschließend zu den vier Fallgruppen geht es nun um die Unzu-  tigkeit von Geschäftsführer zumindest geduldet oder jedenfalls
            verlässigkeit wegen des Verstoßes gegen sozial- und steuerrecht-  bewusst in Kauf genommen worden ist . Bedeutsam auch in die-
                                                                                          7
            liche Pflichten. Ganz allgemein sind Steuerrückstände geeignet,   sem Zusammenhang: Das Finanzamt ist zur Schätzung berechtigt,
            einen Beförderungsunternehmer als unzuverlässig erscheinen zu   wenn ein Taxiunternehmen unter Verstoß gegen seine Schicht-
            lassen, wenn sie sowohl absolut ihrer Höhe nach als auch im   zettelführungspflicht entweder bereits keinen den Anforderungen
            Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung von Gewicht sind.   genügenden Schichtzettel geführt oder jedenfalls solche Auf-
            So ist entschieden worden, dass der Antragsteller für eine Taxi-  zeichnungen nicht aufbewahrt hat .
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            genehmigung dann keine bekommt, wenn er in der Vergangen-
            heit an einer inzwischen aufgelösten BGB-Gesellschaft beteiligt   Wo steht’s im Gesetz?
            war, die während der Dauer ihrer Tätigkeit als Taxenunternehmen   § 13 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 PBefG
            Steuerrückstände im Umfang von mehr als 200.000 Euro verur-  (Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder Geschäftsführers);
            sacht hat . Auch bei Steuerrückständen in Höhe von 45.000 Euro   auch § 1 PBZugV (Persönliche Zuverlässigkeit)
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            und einer schwere Mängel aufweisenden Buchführung über einen
            Zeitraum von drei Jahren ist Unzuverlässigkeit anzunehmen,   Welches Gericht hat so entschieden?
            denn es gilt das Interesse der Allgemeinheit vor Schäden durch   1  VG Braunschweig, Beschl. v. 05.08.2003 – 6 B 312/03 –;
            wirtschaftlich nicht leistungsfähige Unternehmer zu schützen .   2  OVG NRW, Beschl. v. 07.03.2014 – 13 B 189/14 –;
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            Auch unplausible Angaben reichen: Sofern ein Taxiunternehmer   3  OVG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2007 – 1 Bs 85/07 –;
            mit drei Fahrzeugen eine Laufleistung von rund 90.000 km inner-  4  VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.10.2021 – 6 S 2606/21 –;
            halb eines Jahres mit Privatfahrten erklärt, andererseits aber   5  OVG NRW, Beschl. v. 08.10.2013 – 13 B 576/13 –;
              einen betriebswirtschaftlichen Überschuss von lediglich rund   6  VG Berlin, Beschl. v. 10.08.2011 – 11 L 352.11 – ;
            12.000 Euro in einem dreiviertel Jahr erwirtschaftet haben will,   7  OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 E 2233/13 –;
            steht zu vermuten, dass er seinen Fahrzeugen in einem weit   8  FG Köln, Beschl. v. 27.08.2013 – 3 V 3747/12 –
              höheren Ausmaße für Taxenfahrten benutzt oder durch Dritte
            nutzen lässt, als es seinen Angaben entspricht . Besonders of-
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            fensichtlich wird es, wenn ein Tachoblocker-Einsatz entdeckt
            wird, weil dann der Schluss auf der Hand liegt, dass Einnahmen
            verschleiert und dadurch Abgaben verkürzt werden sollen . Ein-
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            deutig auch die Rechtsprechung zu fehlender oder mangelhafter
            Schichtzettelführung, denn bei den abgabenrechtlichen Doku-  Der Autor:
            mentationspflichten, die im Taxenbetrieb durch Führen und Auf-  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            bewahren der Schichtzettel gewahrt werden, handelt es sich um   ist seit über 30 Jahren mit
            im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Be-    Personenbeförderungsrecht
            förderungsunternehmers. Sofern dagegen verstoßen wird, handelt  befasst und war Geschäftsführer
            es sich um einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Ver-  vom  damaligen Taxi-Bundes-
            pflichtungen. Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Bar-  verband BZP.  Bekannt ist auch
            einnahmen. Zudem müssen die Aufzeichnungen so beschaffen   sein PBefG- Standardwerk
            sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            gemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze
            des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten .
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            Ein Taxiunternehmer, welcher mehrere Fahrer beschäftigt und
            keine Schichtzettel führt, bekommt folgerichtig keine Wiederer-
            teilung. Eine Wagenumsatzliste ist für eine Plausibilitätsprüfung






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