Page 18 - Taxikurier März 2024
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Nach kurzem Aussteigen während Trunkenheitsfahrt    Amtsgericht wies Klage ab
           beginnt keine neue Fahrt
                                                              Das Amtsgericht St. Wendel wies die Klage ab. Es warf der Klägerin
           Die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision   vor, lediglich den von rechts kommenden Verkehrsraum beobachtet
           hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Neu-  zu haben. Sie hätte bei der Annäherung den linken Verkehrsraum
           erteilung der Fahrerlaubnis. Das OVG hat ohne Bundesrechtsver-  beobachten müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die
           stoß angenommen, dass die Klägerin am 2. April 2015 nicht – wie   Berufung der Klägerin.
           in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vorausgesetzt – wiederholt Zu-
           widerhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss began-
           gen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene in mindes-  Landgericht bejaht Anspruch auf vollen Schadensersatz
           tens zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständigen
           Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlun-  Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin.
           gen begangen hat. Auch wenn eine Trunkenheitsfahrt nach einem   Ihr stehe der Anspruch auf vollen Schadensersatz zu. Die Beklagte
           alkoholbedingten Unfall in Kenntnis der eigenen Fahruntüchtigkeit   habe durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts der Klägerin den
           fortgesetzt wird, kann ein einheitlicher Geschehensablauf vor-    Unfall allein verschuldet. Der Klägerin sei kein Verkehrsverstoß
           liegen. Im Fall der Klägerin ist die Annahme des OVG nicht zu     anzulasten.
             beanstanden, dass die Trunkenheitsfahrt, die unfallbedingt nur für
           wenige Minuten unterbrochen war, einen einheitlichen Lebens-
           sachverhalt darstellt.                             Keine Pflicht zur ständigen Bobachtung
                                                              des linken  Verkehrsraums
           (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 10.22)
                                                              Bei einer „rechts-vor-links"-Kreuzung dürfe ein Verkehrsteilnehmer
                                                              grundsätzlich darauf vertrauen, so das Landgericht, dass der ihm
           Bei Annäherung einer „rechts-vor-links”-Kreuzung    gegenüber wartepflichtige, von links kommende Verkehrsteilneh-
           muss wartepflichtiger Verkehrsraum nach links nicht   mer sein Vorfahrtsrecht beachtet. Zudem folge aus der Rücksicht-
           ununterbrochen beobachtet werden                   nahmepflicht nicht, dass der wartepflichtige Verkehrsraum nach
                                                              links auch schon während der Annäherung an die Einmündung un-
                                                              unterbrochen beobachtet werden müsse, zumal die Pflicht bestehe,
           Ausschließliches nach links schauen stellt Pflichtenverstoß dar  von rechts kommende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren
                                                              und es daher einen Pflichtenverstoß darstelle, wenn ausschließlich
           Bei der Annäherung einer „rechts-vor-links“-Kreuzung muss der   nach links geschaut wird.
           wartepflichtige Verkehrsraum nach links nicht ununterbrochen
             beobachtet werden. Denn wer ausschließlich nach links schaut   (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2023 – 13 S 30 ⁄ 23)
           und damit den von rechts kommenden vorfahrt berechtigten Ver-
           kehr nicht beobachtet, begeht einen Pflichtenverstoß. Dies hat
           das Landgericht Saarbrücken entschieden.           Vorrang des Rechtsabbiegers umfasst Wahl
                                                              zwischen mehreren Fahrspuren zur Weiterfahrt
           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 kam
           es auf einer Kreuzung im Saarland zu einem Verkehrsunfall zwi-
           schen zwei Pkw. An der Kreuzung galt „rechts-vor-links". Die eine   Kein Vertrauen des Linksabbiegers auf Nutzung
           Pkw-Fahrerin wollte nach rechts abbiegen. Die andere Pkw-Fahre-  der rechten Fahrspur durch Rechtsabbieger
           rin kam ihr entgegen und wollte in dieselbe Straße abbiegen,
             wobei es zu einer Kollision kam. Am Fahrzeug der nach rechts ab-  Der Vorrang des Rechtsabbiegers umfasst auch die Wahl zwischen
           biegenden Fahrerin entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa   mehreren Fahrspuren zur Weiterfahrt. Der Linksabbieger darf also
           3.700,00 Euro. Da die Haftpflichtversicherung der entgegenkom-  nicht darauf vertrauen, dass der Rechtsabbieger zur Weiterfahrt die
           menden Fahrerin den Schaden nur zu 75 % regulierte, erhob die   rechte Fahrspur nutzt. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken
           nach rechts abbiegende Pkw-Fahrerin Klage auf Zahlung des restli-  entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Ap-
           chen Schadensersatzes.                             ril 2021 kam es auf einer Kreuzung in Saarbrücken zwischen zwei
                                                              Pkw zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer eines VW Polo bog nach
                                                              rechts ab und wollte zur Weiterfahrt die linke Fahrspur nutzen. Zur
                                                              gleichen Zeit bog ein entgegenkommender Linksabbieger ebenfalls
                                                              in die linke Fahrspur ab. Der Linksabbieger ging davon aus, dass
                                                              der Polo-Fahrer zur Weiterfahrt die rechte Fahrspur nutzen würde.
                                                              Der Links abbieger klagte schließlich auf Zahlung von Schadenser-
                                                              satz. Das Landgericht Saarbrücken wies diese ab. Dagegen richtete
                                                              sich die Berufung des Klägers.






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