Page 19 - Taxikurier März 2024
P. 19
WICHTIGE INFORMATIONEN
Missachtung der Wartepflicht des Linksabbiegers ➔ AUS DEM POLIZEIBERICHT
Das Oberlandesgericht Saarbrücken führte zum Fall aus, dass der
Kläger gegen § 9 Abs. 4 StVO verstoßen habe, in dem er die für
Linksabbieger geltende Wartepflicht missachtet habe. Der Kläger Räuberische Erpressung auf Taxifahrer –
hätte den Abbiegevorgang des Beklagten abwarten müssen. Tatverdächtiger in Untersuchungshaft
Dabei spiele keine Rolle, dass der Beklagte zur Weiterfahrt die
linke Fahrspur nutzen wollte. Wer nach links in eine Straße mit Feldkirchen-Westerham, Lkr. Rosenheim. Am Freitag, 19. Januar
mehreren Fahrspuren abbiegt, dürfe grundsätzlich nicht darauf 2024, gegen 1.50 Uhr, kam es zu einer räuberischen Erpressung
vertrauen, ein entgegenkommender Rechtsabbieger werde nur in eines Taxifahrers in Feldkirchen-Westerham. Dabei bedrohte der
den für ihn rechten Fahrstreifen einbiegen. Etwas anderes könne Täter den Taxifahrer mit einer Schusswaffe. Im Zuge der soforti-
gelten, wenn der Rechtsabbieger den Anschein erweckt, er wolle gen Fahndungsmaßnahmen wurde der Tatverdächtige vorläufig
nicht den linken Fahrstreifen nutzen. So lag der Fall hier aber festgenommen. Die Kriminalpolizei Rosenheim übernahm unter
nicht. der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigestelle
Rosenheim, die Ermittlungen. Der Tatverdächtige sitzt mittler-
weile in Untersuchungshaft.
Kein Vorliegen eines Fahrstreifenwechsels durch Rechtsabbieger
Am frühen Freitagmorgen (19. Januar 2024), gegen 1.50 Uhr
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes habe der Beklagte nicht teilte ein 52-jähriger Taxifahrer über die Integrierte Leitstelle
gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, da insofern kein Fahrstreifen- Rosenheim mit, dass er soeben von einem Fahrgast überfallen
wechsel im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe. Der Vorrang des wurde. Der Geschädigte gab an, unter Drohung mit einer
Rechtsabbiegers gegenüber dem wartepflichten Linksabbieger um- Schusswaffe zum Erlass der Beförderungskosten genötigt wor-
fasse auch die Wahl zwischen mehreren Fahrspuren. Daher liege den zu sein. Nachdem das Opfer mit dem Taxi angehalten hat-
auch kein Verstoß gegen das Gebot, sich rechts einzuordnen oder te, verließ der zunächst unbekannte Täter das Fahrzeug und
gegen das Rechtsfahrgebot vor. flüchtete fußläufig in Richtung Ortsmitte.
Unter Leitung der Polizeiinspektion Bad Aibling erfolgten mit
Sorgfaltsverstoß des Rechtsabbiegers wegen Erkennbarkeit Unterstützung umliegender Dienststellen sowie Beamten des
der Missachtung der Wartepflicht Polizeipräsidiums München umfangreiche Fahndungsmaßnah-
men. Dabei konnte der 31-jährige Tatverdächtige durch Einsatz-
Das Oberlandesgericht lastete dem Beklagten aber ein Sorgfalts- kräfte der Polizeiinspektion Unterhaching vorläufig festgenom-
verstoß gemäß § 1 Abs. 2 StVO an, da die Missachtung der Warte- men werden.
pflicht durch den Kläger erkennbar gewesen sei. Der Beklagte
hätte also den Abbiegevorgang zumindest verlangsamen müssen. Noch in der Nacht übernahm der Kriminaldauerdienst der Krimi-
Dieser Verkehrsverstoß wiege aber nicht so schwer, wie der Vor- nalpolizeiinspektion Rosenheim die weiteren Ermittlungen. Im
fahrtsverstoß des Klägers, so dass eine Haftungsverteilung von weiteren Verlauf führte das Fachkommissariat für Raubdelikte
70 % zu 30 % zu Lasten des Klägers angemessen sei. der Kriminalpolizeiinspektion Rosenheim unter der Sachleitung
der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, die
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 – 3 U 49 ⁄ 23) weiteren Untersuchungen fort. Die zuständige Staatsanwalt-
schaft stellte aufgrund des Sachverhalts Haftantrag gegen den
31-jährigen Tatverdächtigen. Der zuständige Ermittlungsrichter
erließ im Laufe des Samstags (20. Januar 2024) Untersuchungs-
haftbefehl gegen den moldauischen Beschuldigten. Dieser
wurde anschließend in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.
Im Zuge der noch andauernden Ermittlungen prüfen die Ermitt-
ler des zuständigen Fachkommissariats mögliche weitere Tat-
beteiligungen des hier dringend Tatverdächtigen bei anderen
Taten im gleichen Phänomenbereich in der Region.
Wir danken der Pressestelle des Polizeipräsidiums München
für die zur Verfügung gestellten Textvorlagen.
MÄRZ 2024 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 19