Page 19 - Taxikurier März 2024
P. 19

WICHTIGE INFORMATIONEN


           Missachtung der Wartepflicht des Linksabbiegers      ➔ AUS DEM POLIZEIBERICHT
           Das Oberlandesgericht Saarbrücken führte zum Fall aus, dass der
           Kläger gegen § 9 Abs. 4 StVO verstoßen habe, in dem er die für
           Linksabbieger geltende Wartepflicht missachtet habe. Der Kläger   Räuberische Erpressung auf Taxifahrer –
           hätte den Abbiegevorgang des Beklagten abwarten müssen.    Tatverdächtiger in Untersuchungshaft
           Dabei spiele keine Rolle, dass der Beklagte zur Weiterfahrt die
             linke Fahrspur nutzen wollte. Wer nach links in eine Straße mit   Feldkirchen-Westerham, Lkr. Rosenheim. Am Freitag, 19. Januar
           mehreren Fahrspuren abbiegt, dürfe grundsätzlich nicht darauf   2024, gegen 1.50 Uhr, kam es zu einer räuberischen Erpressung
           vertrauen, ein entgegenkommender Rechtsabbieger werde nur in   eines Taxifahrers in Feldkirchen-Westerham. Dabei bedrohte der
           den für ihn rechten Fahrstreifen einbiegen. Etwas anderes könne   Täter den Taxifahrer mit einer Schusswaffe. Im Zuge der soforti-
           gelten, wenn der Rechtsabbieger den Anschein erweckt, er wolle   gen Fahndungsmaßnahmen wurde der Tatverdächtige vorläufig
           nicht den linken Fahrstreifen nutzen. So lag der Fall hier aber   festgenommen. Die Kriminalpolizei Rosenheim übernahm unter
           nicht.                                              der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigestelle
                                                               Rosenheim, die Ermittlungen. Der Tatverdächtige sitzt mittler-
                                                               weile in Untersuchungshaft.
           Kein Vorliegen eines Fahrstreifenwechsels durch Rechtsabbieger
                                                               Am frühen Freitagmorgen (19. Januar 2024), gegen 1.50 Uhr
           Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes habe der Beklagte nicht   teilte ein 52-jähriger Taxifahrer über die Integrierte Leitstelle
             gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, da insofern kein Fahrstreifen-  Rosenheim mit, dass er soeben von einem Fahrgast überfallen
           wechsel im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe. Der Vorrang des   wurde. Der Geschädigte gab an, unter Drohung mit einer
           Rechtsabbiegers gegenüber dem wartepflichten Linksabbieger um-  Schusswaffe zum Erlass der Beförderungskosten genötigt wor-
           fasse auch die Wahl zwischen mehreren Fahrspuren. Daher liege   den zu sein. Nachdem das Opfer mit dem Taxi angehalten hat-
           auch kein Verstoß gegen das Gebot, sich rechts einzuordnen oder   te, verließ der zunächst unbekannte Täter das Fahrzeug und
           gegen das Rechtsfahrgebot vor.                      flüchtete fußläufig in Richtung Ortsmitte.

                                                               Unter Leitung der Polizeiinspektion Bad Aibling erfolgten mit
           Sorgfaltsverstoß des Rechtsabbiegers wegen Erkennbarkeit    Unterstützung umliegender Dienststellen sowie Beamten des
           der Missachtung der Wartepflicht                    Polizeipräsidiums München umfangreiche Fahndungsmaßnah-
                                                               men. Dabei konnte der 31-jährige Tatverdächtige durch Einsatz-
           Das Oberlandesgericht lastete dem Beklagten aber ein Sorgfalts-  kräfte der Polizeiinspektion Unterhaching vorläufig festgenom-
           verstoß gemäß § 1 Abs. 2 StVO an, da die Missachtung der Warte-  men werden.
           pflicht durch den Kläger erkennbar gewesen sei. Der Beklagte
             hätte also den Abbiegevorgang zumindest verlangsamen müssen.   Noch in der Nacht übernahm der Kriminaldauerdienst der Krimi-
           Dieser Verkehrsverstoß wiege aber nicht so schwer, wie der Vor-  nalpolizeiinspektion Rosenheim die weiteren Ermittlungen. Im
           fahrtsverstoß des Klägers, so dass eine Haftungsverteilung von   weiteren Verlauf führte das Fachkommissariat für Raubdelikte
           70 % zu 30 % zu Lasten des Klägers angemessen sei.  der Kriminalpolizeiinspektion Rosenheim unter der Sachleitung
                                                               der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, die
           (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 – 3 U 49 ⁄ 23)  weiteren Untersuchungen fort. Die zuständige Staatsanwalt-
                                                               schaft stellte aufgrund des Sachverhalts Haftantrag gegen den
                                                               31-jährigen Tatverdächtigen. Der zuständige Ermittlungsrichter
                                                               erließ im Laufe des Samstags (20. Januar 2024) Untersuchungs-
                                                               haftbefehl gegen den moldauischen Beschuldigten. Dieser
                                                                 wurde anschließend in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.

                                                               Im Zuge der noch andauernden Ermittlungen prüfen die Ermitt-
                                                               ler des zuständigen Fachkommissariats mögliche weitere Tat-
                                                               beteiligungen des hier dringend Tatverdächtigen bei anderen
                                                               Taten im gleichen Phänomenbereich in der Region.





                                                               Wir danken der Pressestelle des Polizeipräsidiums München
                                                               für die zur Verfügung gestellten Textvorlagen.








                                                                                          MÄRZ 2024 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 19
   14   15   16   17   18   19   20   21   22   23   24